Daten
Kommune
Inden
Größe
59 kB
Datum
06.11.2013
Erstellt
23.10.13, 17:02
Aktualisiert
23.10.13, 17:02
Stichworte
Inhalt der Datei
I.
Gebührenordnung
für Parkscheinautomaten
im Gebiet der Gemeinde Inden
-Parkgebührenordnungvom 06.11.2013
Aufgrund des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310) und § 1 der Verordnung über die Ermächtigung
zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes
vom 04.02.1981 (GV.NRW. S. 48/SGV.NRW. 92) in Verbindung mit § 38 Buchstabe b des
Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz
(OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW. S.
528/SGV.NRW. 2060), jeweils in der bei Erlass dieser Gebührenordnung gültigen Fassung,
hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 06.11.2013 folgende Gebührenordnung
für Parkscheinautomaten im Gebiet der Gemeinde Inden beschlossen:
(1) Soweit das Parken auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der Gemeinde Inden nur während des Laufes eines Parkscheinautomaten zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung erhoben.
(2) Eine Nutzung der Stellplätze mit Parkscheinautomaten in der Gemeinde Inden bis zu
einer Höchstdauer von bis zu dreißig Minuten ist gebührenfrei.
Für die nächste Stunde werden die Gebühren für die Benutzung der Stellplätze mit Parkscheinautomaten in der Gemeinde Inden auf 0,50 EURO festgesetzt. Für die nächste je angefangene ½ Stunde werden die Gebühren auf 0,50 EURO festgesetzt.
Die Tagesgebühr beträgt 4,00 EURO.
(3) Die Verwaltung kann im Einzelfall abweichende Regelungen treffen.
Diese Parkgebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
II.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO.NRW) gegen diese Gebührenordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Gebührenordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Inden, den 06.11.2013
Der Bürgermeister