Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Datum
12.12.2013
Erstellt
07.11.13, 20:31
Aktualisiert
07.11.13, 20:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV/Hall.
05.11.2013
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
20.11.2013
Rat
12.12.2013
TOP Ein Ja
Nein
100/2013
Ent Bemerkungen
Betrifft:
21. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 21. Änderungssatzung vom
12. Dezember 2013 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der
Gemeinde Inden vom 29. September 1988.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Entsorgung von
Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden von 20,00 € auf nunmehr 18,60 € festzusetzen.
Der in die Gebührenberechnung eingehende Fehlbetrag der Nachkalkulation 2011 und der
voraussichtliche Überschuss der Nachkalkulation 2012 ergibt unter dem Strich - im Vergleich zum
Vorjahr - einen vielfach niedrigeren Verlustvortrag. Das macht in diesem Fall einen nennenswerten
Unterschiedsbetrag von 311 € aus.
21. Änderungssatzung
vom 12. Dezember 2013 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV NRW S. 194) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes zur
Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch durch Artikel 2
Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), der §§ 51, 53 und 161a des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
März 2013 (GV NRW S. 133) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner
Sitzung am 12. Dezember 2013 folgende 21. Änderungssatzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 beschlossen:
Artikel I
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen beträgt
18,60 Euro / cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
Artikel II
Die vorstehende 21. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 tritt am
01. Januar 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 20. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 zur Satzung über die
Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 21. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 12. Dezember 2013
Bürgermeister
Beschlussvorlage 100/2013
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