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Beschlussvorlage (21. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Datum
12.12.2013
Erstellt
07.11.13, 20:31
Aktualisiert
07.11.13, 20:31
Beschlussvorlage (21. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988) Beschlussvorlage (21. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt IV/Hall. 05.11.2013 öffentlich Beratungsfolge Termin Bau- und Vergabeausschuss 20.11.2013 Rat 12.12.2013 TOP Ein Ja Nein 100/2013 Ent Bemerkungen Betrifft: 21. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 21. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988. Begründung: Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden von 20,00 € auf nunmehr 18,60 € festzusetzen. Der in die Gebührenberechnung eingehende Fehlbetrag der Nachkalkulation 2011 und der voraussichtliche Überschuss der Nachkalkulation 2012 ergibt unter dem Strich - im Vergleich zum Vorjahr - einen vielfach niedrigeren Verlustvortrag. Das macht in diesem Fall einen nennenswerten Unterschiedsbetrag von 311 € aus. 21. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV NRW S. 194) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch durch Artikel 2 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), der §§ 51, 53 und 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV NRW S. 133) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 12. Dezember 2013 folgende 21. Änderungssatzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 beschlossen: Artikel I § 11 wird wie folgt geändert: Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen beträgt 18,60 Euro / cbm abgefahrenen Grubeninhalts. Artikel II Die vorstehende 21. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 tritt am 01. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 20. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 insoweit außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 21. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 12. Dezember 2013 Bürgermeister Beschlussvorlage 100/2013 Seite 2