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Beschlussvorlage (8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „In den Berger Benden“ - Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Inden
Größe
8,0 kB
Datum
12.12.2013
Erstellt
13.11.13, 12:33
Aktualisiert
13.11.13, 12:33
Beschlussvorlage (8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „In den Berger Benden“
- Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt IV/RD 06.11.2013 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 21.11.2013 Rat 12.12.2013 TOP Ein Ja Nein 105/2013 Ent Bemerkungen Betrifft: 8. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „In den Berger Benden“ - Aufstellungsbeschluss Beschlussentwurf: Der Bebauungsplan Nr. 18 „In den Berger Benden“ wird im in der Anlage beigefügten Geltungsbereich geändert. Im Geltungsbereich wird die Tiefe des Baufensters von 13m auf 16m erhöht. Da mit der Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchst. b, BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Verfahren vereinfacht gem. § 13 BauGB durchgeführt. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4. Abs. 1 wird abgesehen. Die öffentliche Auslegung wird gem. § 3 Abs. 2 durchgeführt Der Entwurf der Planänderung wird den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zugeleitet. Ihnen ist, unter Fristsetzung von 4 Wochen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Begründung: In der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und –entwicklung am 26.01.2012 wurde beschlossen, das Änderungsverfahren zur Überprüfung auf Erweiterung des Baufensters von 13 m auf 16 m einzuleiten. Der Antragsteller der Bebauungsplanänderung möchte in Ergänzung seines Hauses einen Wintergarten außerhalb der überbaubaren Fläche errichten. Die Überschreitung des Baufensters ist nicht mehr als geringfügig zu beurteilen, sodass dafür eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich ist. Zurzeit ist auf den betroffenen Grundstücken nur eine Bautiefe von 13 m ausgewiesen. Diese geringe Bautiefe begründet sich aus einer angrenzenden, noch ausgewiesenen Störzone, die im Gartenbereich der Grundstücke verläuft. Eine Abfrage bei der RWE-Power AG zur Überprüfung der Störzone wurde insofern beantwortet, dass aus Bergschadenssicht keine Bedenken gegen die Ausweitung des Baufensters bestehen. Die Erweiterung des Baufensters auf eine Tiefe von 16 m ist städtebaulich vertretbar, da diese Bautiefen in Nachbarschaft ebenfalls vorhanden sind. Vom Antragsteller wurde zwischenzeitlich ein Planungsbüro beauftragt, die Planunterlagen sind der Anlage zu entnehmen. Auf dieser Grundlage kann das Verfahren durchgeführt werden.