Daten
Kommune
Inden
Größe
12 kB
Datum
12.12.2013
Erstellt
07.11.13, 20:31
Aktualisiert
13.11.13, 12:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV/Hall.
05.11.2013
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
20.11.2013
Rat
12.12.2013
TOP Ein Ja
Nein
97/2013
Ent Bemerkungen
Betrifft:
14. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in
der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 14. Änderungssatzung vom
12. Dezember 2013 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom
07. Dezember 1978.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Straßenreinigung Winterdienst in der Gemeinde Inden von 0,40 € auf nunmehr 0,45 € pro lfd. Meter Front festzusetzen.
Die Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2014 enthält einen Überschuss aus der
Nachkalkulation des Jahres 2011 von 3.837 € und einen Fehlbetrag aus der überschlägig
durchgeführten Nachkalkulation des Jahres 2012 von 4.884 €.
Der Jahresüberschuss aus 2011 muss nunmehr komplett in die Gebührenbedarfsberechnung 2014
eingestellt werden. Dies ist im vorigen Jahr nicht erfolgt, um Gebührenschwankungen zu
vermeiden.
Berücksichtigt man beide Beträge ( 3.837 € minus 4.884 € ), so ergibt das einen Fehlbetrag von
1.047 €. Das ist ein Grund für die Gebührenerhöhung im Jahr 2014.
Wird dieser Fehlbetrag nur teilweise oder gar nicht berücksichtigt, würde die Gebühr unverändert
bleiben oder sogar sinken. Da aber bereits heute absehbar ist, dass auch im Jahr 2013 mit einem
nennenswerten Fehlbetrag zu rechnen ist, würde das im Jahr 2015 zu einer erheblichen
Gebührenerhöhung führen. Durch die Berücksichtigung des voraussichtlichen Fehlbetrags 2012 für
die Gebührenbedarfsberechnung 2014 werden somit große Gebührenschwankungen vermieden.
Außerdem sind die laufenden Meter Grundstückfront durch den Wegfall der Straßen in der
Ortschaft Pier im Vergleich zum Vorjahr stark rückläufig.
14. Änderungssatzung
vom 12. Dezember 2013 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde
Inden vom 07. Dezember 1978
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 9. April 2013 (GV NRW S. 194) in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen – Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW) vom 18.
Dezember 1975 (GV NW S. 706, 1976 S. 12 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009
(GV NRW S. 390) und §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.
Dezember 2011 (GV NRW S. 687) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 12.
Dezember 2013 folgende 14. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in
der Gemeinde Inden vom 7. Dezember 1978 beschlossen:
Artikel I
Die Gebührensätze in § 2 Abs. 4 Buchstabe a bis c werden wie folgt geändert:
a) dem Anliegerverkehr dient,
für den Winterdienst
0,45 Euro
b) dem innerörtlichen Verkehr dient,
für den Winterdienst
0,45 Euro
c) dem überörtlichen Verkehr dient,
für den Winterdienst
0,45 Euro
Artikel II
Diese 14. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 07. Dezember 1978, zuletzt geändert durch die 13.
Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 zur Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der
Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 14. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Gebührensatzung für die
Straßenreinigung in der Gemeinde Inden vom 07. Dezember 1978 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Beschlussvorlage 97/2013
Seite 2
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 12. Dezember 2013
Bürgermeister
Beschlussvorlage 97/2013
Seite 3