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Beschlussvorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
77 kB
Datum
12.12.2013
Erstellt
21.11.13, 17:00
Aktualisiert
21.11.13, 17:00

Inhalt der Datei

Satzung über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Gemeinde Inden bei Einsätzen der Feuerwehr vom 05.12.2013 Der Rat der Gemeinde Inden hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687)), § 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG-vom 10.02.1998 (GV NW S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV NWR S. 765), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), in seiner Sitzung am 12.12.2013beschlossen: §1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 FSHG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. Im Rahmen der sonstigen Leistungen führt die Feuerwehr die Abnahme privater Brandmeldeanlagen durch. (3) Des weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. §2 Kostentragung (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen entstanden ist, von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, von demjenigen der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert, Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht möglich ist. (3) Von dem Ersatz der Kosten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. §3 Berechnungsgrundlage Die Kosten bestehen aus den Personalkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten, Sachkosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen. Sie werden nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 berechnet. §4 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Gerätehaus. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (2) Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade in der Zeit von 06.00 Uhr und 20.00 Uhr ein Stundenlohn von € 30,67 berechnet. Soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist auf diesen Stundenlohn ein Zuschlag von 25 % zu zahlen. Dienst zu ungünstigen Zeiten sind Dienste an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an Samstagen nach 13.00 Uhr, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen und an den übrigen Tagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr. §5 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden aufgrund der Einsatzzeit im Verhältnis zu den Jahresstunden berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum jeweiligen Feuerwehrgerätehaus. Die Höhe dieses Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Kosten für Kraft- und Schmierstoffe für das jeweilige Fahrzeug bzw. Gerät sind im Verhältnis zu der Anzahl der konkreten jährlichen Einsätze zu berechnen. (3) Für die aufzuwendenden Geräte für Ölsperren wird pauschal je Tag ein Betrag von € 25,56 berechnet. §6 Sachkosten Die Sachkosten, wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. §7 Gebühren für sonstige Leistungen der Feuerwehr (1) Für freiwillige Hilfeleistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 2 werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erhoben. Kostenersatz für durch private Brandmeldeanlagen begründete Leistungen wird in gleicher Höhe erhoben. (2) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von € 30,67 berechnet. (3) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühr oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. (4) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. §8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. (3) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. §9 Kostenschuldner Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 Abs. 2 sind die dort genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 10 Gebührenschuldner Zur Zahlung der Gebühr für die in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen läßt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 11 Entstehung und Fälligkeit (1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 Abs. 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Die Gebühr nach § 9 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Sie wird mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. § 12 Haftung Die Gemeinde haftet bei Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. § 13 Inkrafttreten a. Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. b. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrgebührensatzung i. d. F. vom 02.11.2000 außer Kraft. Kostentarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Feuerwehr Fahrzeugart je Stunde Tank-/Löschfahrzeuge - HLF 20/16 - TLF 16/25 - LF 16 TS - LF8/6 Tragkraft-/Sonstige Fahrzeuge - Einsatzleitwagen (ELW 1) - Mannschaftstransportwagen (MTW) - Rüstwagen (RW 1) 88,96 € 88,96 € 88,96 € 88,96 € 75,67 € 52,15 € 132,93 € Geräte Tragkraftspritze Stromaggregat Motorsäge Hydraulische Schere Hydraulischer Spreizer 15,33 € 15,33 € 10,22 € 10,22 € 15,33 € Für die Gestellung sonstiger Geräte oder Ausrüstungsgegenstände wird ein Betrag von 10,22 € je Gerät/Gegenstand und Tag erhoben.