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Beschlussvorlage (Textl. Festsetzungen)

Daten

Kommune
Inden
Größe
87 kB
Datum
26.03.2014
Erstellt
07.02.14, 17:09
Aktualisiert
07.02.14, 17:09

Inhalt der Datei

Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 27 4. Änderung „Waagmühle“ Textliche Festsetzungen Stand 15.07.2013 Seite 1 von 9 -GEMEINDE INDEN BEBAUUNGSPLAN-NR. 27 „WAAGMÜHLE“ 4. ÄNDERUNG ORTSLAGE INDEN/ ALTDORF – LUCHERBERG Textliche Festsetzungen A Planungsrechtliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet - WA Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird für die Allgemeinen Wohngebiete – WA festgesetzt, dass die ausnahmsweise zulässigen Arten der Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO Nr. 4 Gartenbaubetriebe Nr. 5 Tankstellen nicht zulässig sind. 2. Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl - GRZ Gemäß § 19 (4) Satz 3 BauNVO darf die festgesetzte GRZ für die in § 19 (4) Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 0,5 überschritten werden. 3. Nicht überbaubare Grundstücksflächen Für die befestigten Teile der Grundstücksfreiflächen sowie für die Parkplatzflächen im öffentlichen Straßenraum sind vollständig bodenversiegelnde Ausführungen unzulässig. Koniferenhecken sind unzulässig. 4. Geländehöhe - §9 Abs. 3 BauGB Als festgesetzte Geländehöhe gilt die Höhe der Oberkante der ausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen an der mittleren Stelle auf der Straßenbegrenzungslinie entlang des Baugrundstücks. 5. Stellplätze und Garagen - § 12 BauNVO i.V. mit § 23 BauNVO Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der gesondert dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. a) Kellergaragen und –rampen sind nicht zulässig b) Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind in den in der Planzeichnung abgegrenzten Flächen für Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze“ innerhalb eines Bereiches von 3 m entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen zulässig. c) Stellplätze sind darüber hinaus auch auf den Zufahrtsflächen zulässig. Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 27 4. Änderung „Waagmühle“ Textliche Festsetzungen 6. Stand 15.07.2013 Seite 2 von 9 Nebenanlagen - § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundfläche zulässig, sowie innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche und der mit P1 gekennzeichneten privaten Grünflächen bis zu einer maximalen Grundfläche von 40 m². Stellplatzanlagen und Garagen sind hiervon nicht berührt. 7. Höhenlage der Gebäude - § 9 Abs. 3 BauGB In den Baugebieten WA 2 darf die Traufhöhe maximal 4,5 m, die Firsthöhe maximal 9,0 m über der Krone der angrenzenden Erschließung, gemessen jeweils mittig der Straßenfront des Gebäudes, betragen. In den Baugebieten WA 1 ist eine Traufhöhe von maximal 6,0 m und eine Firsthöhe von maximal 9,0 m über der Krone der angrenzenden Erschließung, gemessen jeweils mittig der Straßenfront des Gebäudes, zulässig. 8. Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB), Festsetzungen zum Immissionsschutz Ab einer Höhe von 6,0 m (über der Krone der angrenzenden Erschließung, gemessen jeweils mittig der Straßenfront des Gebäudes) sind Immissionsorte gem. TA Lärm von schutzwürdigen Räumen gem. DIN 4109 nicht zulässig. Ausnahmsweise können Immissionsorte gem. TA Lärm von schutzwürdigen Räumen gem. DIN 4109 ab einer Höhe von 6,0 m zugelassen werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989) zu treffen sind. Lärmpegelbereich Maßgebl. AußenlärmErf. R´w, res des Außenbauteils Wohnräume in Pegel in dB(A) dB I bis 55 30 II 56 bis 60 30 III 61 bis 65 35 (Die Tabelle ist ein Auszug der DIN 4109, November 89, Tab. 8, Herausgeber: DIN Deutsches Institut für Normung e. V.) Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird. 9. Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft - § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Maßnahmenflächen M1 – Wehebachaue und Luchemer Mühlengraben Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 27 4. Änderung „Waagmühle“ Textliche Festsetzungen Stand 15.07.2013 Seite 3 von 9 Auf den mit M1 gekennzeichneten Flächen, die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt sind, sind naturnahe Gehölzstrukturen zu entwickeln. Vorhandene Gehölze sind zu erhalten. Auf den Teilflächen ohne Gehölzbewuchs sind Initialpflanzungen mit standortheimischen Arten der Pflanzenliste vorzunehmen. Pro angefangene 25 m² Fläche ist dabei mindestens ein Baum mit mindestens der Qualität H. , 3xv. StU 12-14 zu pflanzen. Zusätzlich sind pro 100 m² angefangene Fläche mindestens 5 Weidenstecklinge als Gruppenpflanzung in die Flächen einzubringen. Nach der Fertigstellungspflege sind die Flächen der natürlichen Sukzession zu überlassen. Erforderliche Schnittmaßnahmen müssen im Winterhalbjahr bis spätestens 1. März eines Jahres erfolgen. Es sind lediglich Wartungswege ohne öffentlichen Zugang in wassergebundener Wegedecke zulässig. Maßnahmenflächen M2 – südlicher Ortsrand Auf den mit M2 gekennzeichneten Flächen, die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt sind, sind durch Ansaat Grünlandflächen anzulegen und durch Mahd oder Beweidung dauerhaft kurzrasig zu halten. Die Flächen sind durch die Anpflanzung von hochstämmigen Obstbäumen alter Sorten bzw. standortheimischen Laubbäumen mit mindestens der Qualität H. 3xv. StU 18-20 und Strauchhecken zu gliedern. Dabei ist pro angefangene 150 m² Fläche mindestens ein Baum zu pflanzen. Auf mindestens 10% der Fläche, vorrangig entlang der Grenzen, sind Strauchhecken und Gebüsche anzulegen. Dabei sind je 100 m² angefangene Pflanzfläche mindestens 45 Sträucher mit mindestens der Qualität Str. 2xv. 100/150 aus den Artenlisten zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zusätzlich sind mindestens drei Brutstandorte für den Steinkauz einzurichten und mindestens sechs steinkauzgerechte Niströhren in die Fläche einzubringen. Wegeflächen sind lediglich auf den mit der Darstellung eines Gehrechts und Fahrrechts für Fahrradfahrer belegten Flächen ausschließlich in wassergebundener Wegedecke zulässig. 10. Pflanzgebote und Pflanzbindungen - § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB Je Baugrundstück ist mindestens ein hochstämmiger Obstbaum oder ein Baum der Pflanzenliste zu pflanzen. Die Mindestqualität für die Bäume der Liste beträgt H. 3xv. StU 12-14. Auf den mit Pflanzgebot belegten Flächen auf Privatgrund sind Strauchhecken anzupflanzen. Dabei sind je 100 m² angefangene Fläche mindestens 45 Sträucher mit mindestens der Qualität Str. 2xv. 100 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Arten sind aus der Pflanzenliste zu wählen, dabei sind Ziergehölze bis zu 30% der Gehölzanzahl zulässig. Koniferen sind nicht zulässig. Die auf den Flächen mit Pflanzbindung vorhandenen Gehölzstrukturen sind zu erhalten und bei Abgang artgleich zu ersetzen. Innerhalb der Flächen mit Pflanzbindung sind lediglich Wartungswege ohne öffentlichen Zugang in wassergebundener Wegedecke zulässig. Sonstige Anlagen wie Zäune, Aufschüttungen etc. sind nicht zulässig. Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 27 4. Änderung „Waagmühle“ Textliche Festsetzungen Stand 15.07.2013 Seite 4 von 9 Entlang der 6,5 m und 10,5 m breiten Haupterschließungsstraßen sind zwischen den Parkständen auf Baumscheiben, die mindestens 6 m² Größe haben sollen, Straßenbäume zu pflanzen und gegen mechanische Beschädigung zu schützen. Dabei ist ein Straßenbaum pro 3 Parkstände aus der Pflanzenliste zu wählen und mit mindestens der Qualität H. 3xv. StU 18-20 zu pflanzen. 11. Grünflächen - (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Auf den öffentlichen Grünflächen sind durch Ansaat Rasen- bzw. Wiesenflächen herzustellen und extensiv zu pflegen. Auf den öffentlichen Grünflächen sowie den mit P1 gekennzeichneten privaten Grünflächen sind Einzelbäume und Baumgruppen aus standortheimischen Arten der Pflanzenliste (siehe Kapitel D, Pflanzenliste) zu pflanzen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang artgleich zu ersetzen. Dabei ist je angefangene 250 m² Fläche mindestens ein Baum der Qualität H. 3xv. StU 14-16 zu pflanzen. Die Befestigung von Wegen innerhalb der öffentlichen und privaten Grünflächen ist ausschließlich in wassergebundener Wegedecke zulässig. Auf den Kinderspielplätzen ist je 300 m² Fläche mindestens ein heimischer und standortgerechter Laubbaum der Pflanzenliste zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Mindestqualität der Bäume beträgt H. 3xv. StU 18-20. B Baugestalterische Festsetzungen 12. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen - § 86 BauO NW in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB 12.1 Baukörper 12.1.1 Dachform, Dacheindeckung, Dachaufbauten Es sind nur Sattel-, Walm- und gegeneinandergesetzte Pultdächer mit einer Dachneigung von mindestens 25° zulässig. Bei Garagen, überdachten Stellplätzen, eingeschossigen Anbauten und Nebenanlagen sind auch Pult- und Flachdächer zulässig, wenn die Grundfläche des Gebäudes höchstens 36 m2 beträgt. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind je Dachseite bis zu 2/3 der Firstlänge zulässig. Vom Ortgang ist ein Abstand von mindesten 1,5 m einzuhalten. 12.2 Vorgartenbereiche an Wendeanlagen In einem Abstand von 2 m (senkrecht von der Straßenbegrenzungslinie aus gemessen) um die Wendeanlagen der westlich des Wehebaches gelegenen Baugebiete WA 1 sind - Einfriedungen Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 27 4. Änderung „Waagmühle“ Textliche Festsetzungen - Stand 15.07.2013 Seite 5 von 9 Überdachte Stellplätze und Garagen Nebenanlagen nicht zulässig. Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die die Überhangflächen der Entsorgungsfahrzeuge beeinträchtigen, ist in einem Abstand von 2 m (senkrecht von der Straßenbegrenzungslinie aus gemessen) nicht zulässig. C HINWEISE: Gutachten Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag, das hydrogeologische Gutachten, die faunistischen Gutachten zu den Arten Steinkauz und Biber sowie das Schallgutachten einschließlich Ergänzung liegen der Begründung bei. Baugrundverhältnisse Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“, der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Grundwasserverhältnisse Der Planbereich liegt in einem Auegebiet, in dem durch Sümpfungsmaßnahmen der Grundwasserspiegel gesenkt wird. Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. Es ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgt, und dass keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten. Pflanzmaßnahmen Spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Baumaßnahme müssen die festgesetzten Bepflanzungsmaßnahmen durchgeführt sein. Wald Bauliche oder sonstige Anlagen in einem Abstand von weniger als 100 m vom Waldrand dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Forstbehörde (Forstamt in Eschweiler – untere Forstbehörde) errichtet werden, wenn mit ihnen die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden ist. Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Waldrand sind offene Feuerstellen, das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leicht entzündlichen Stoffen nicht zulässig. Gemäß Landesforstgesetz NW – LFoG – i. d. F. d. Bekanntmachung vom 24.04.1980 – GV NW nS. 546. Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 27 4. Änderung „Waagmühle“ Textliche Festsetzungen Stand 15.07.2013 Seite 6 von 9 Biber Es liegen Hinweise vor, dass die Gewässer Wehebach und Luchemer Mühlengraben sowie ihre Uferstreifen von Bibern als Wanderwege benutzt werden. Um die an die Uferrandstreifen angrenzenden Gartengrundstücke vor Grabschäden durch den Biber zu schützen, sollten ausreichend tief eingegrabene, biberverträgliche Grabehindernisse, z.B. Drahtgitter an den Grundstücksgrenzen zu den Auen- und Uferbereichen hin eingebaut werden. Um die an die Uferrandstreifen angrenzenden Gartengrundstücke vor Fraßschäden durch den Biber zu schützen, sollten mindestens 1 m und höchstens 2 m hohe, biberverträgliche Garteneinfriedungen an den Grundstücksgrenzen zu Auen- und Uferbereichen hin errichtet werden. Die Durchlässe der Gewässer unter den geplanten Straßenbrücken sind für den Biber durchgängig zu gestalten. Kampfmittel Es bestehen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Boden, es kann jedoch keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gegeben werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/ Bauarbeiten die Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst, Bezirksregierung Köln zu verständigen. Altlasten Es bestehen keine Hinweise auf Altlasten im Plangebiet. Sollten dennoch bei Erdbewegungen Auffälligkeiten geruchlicher oder farblicher Art auftreten, ist das Amt für Wasser, Abfall und Umwelt des Kreises Düren, Tel. 02421-222666, unverzüglich zu benachrichtigen. Bodendenkmäler Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Hochspannungsleitungen Bis zur Verlegung der Hochspannungsleitungen sind die im Abstandserlass aus Immissionsschutzgründen festgelegten Schutzabstände von 40 m zu den 380kV-Anlagen und 20 m zu 220kV-Anlagen zu beachten. DIN 4109 DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind über den Beuth Verlag GmbH, Berlin zu beziehen. Sie finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung und werden beim Bauamt, Rathausstraße 1, 52458 Inden, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. D Pflanzenauswahllisten Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 27 4. Änderung „Waagmühle“ Textliche Festsetzungen Bäume Acer campestre - Feldahorn Acer platanoides - Spitzahorn Acer pseudoplatanus - Bergahorn Alnus glutinosa - Schwarz-Erle Betula pendula - Hänge-Birke Carpinus betulus - Hainbuche Fagus sylvatica - Rotbuche Fraxinus excelsior - Esche Malus sylvestris - Wildapfel Populus nigra - Schwarz-Pappel Populus tremula - Zitterpappel Pyrus communis - Wildbirne Prunus avium - Süßkirsche Quercus petraea - Traubeneiche Quercus robur - Stieleiche Salix alba - Weiß-Weide Salix fragilis - Bruch-Weide Sorbus aucuparia - Eberesche Tilia cordata – Winterlinde Alte Obstsorten, Apfelbäume: Albrechtapfel Berlepsch Boskoop Champagnerrenette Danziger Kantapfel Dülmener Rosenapfel Gelber Edelapfel Goldparmäne Graue Französische Renette Gravensteiner James Grieve Kaiser Wilhelm Kanadische Renette Klarapfel Rheinischer Bohnapfel Rheinischer Krummstiel Roter Trierer Weinapfel Winterrambour Zuccalmaglio Alte Obstsorten, Birnbäume: Alexander Lucas Elsa Gute Graue Jeanne d´Arc Josephine von Mecheln Nordhäuser Winterforelle Pastorenbirne Petersbirne Alte Obstsorten, Kirschbäume: Große Schwarze Knorpelkirsche Stand 15.07.2013 Seite 7 von 9 Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 27 4. Änderung „Waagmühle“ Textliche Festsetzungen Stand 15.07.2013 Seite 8 von 9 Rheinische Schattenmorelle Schneiders Späte Knorpelkirsche Alte Obstsorten, Pflaumenbäume: Große Grüne Reneklode Hauszwetsche Nancy-Mirabelle Alte Obstsorten, Pfirsiche: Kernechter vom Vorgebirge Straßenbäume Acer campestre `Elsrijk´ - Feldahorn Acer platanoides `Cleveland´, `Columnare´, `Deborah´, `Olmstedt´ - Spitzahorn Aesculus hippocastanum - Rosskastanie Betula pendula - Sandbirke Carpinus betulus `Fastigiata´ - Pyramiden-Hainbuche Crataegus monogyna `Stricta´ - Säulen-Dorn Fraxinus excelsior `Westhofs Glorie´ - Esche Gingko biloba - Fächerbaum Platanus x hispanica – Platane Pyrus calleryana `Chanticleer´ - Stadt-Birne Pyrus communis `Beech Hill´ - Wildbirne Quercus palustris – Sumpfeiche Quercus petraea - Traubeneiche Quercus robur `Fastigiata´ - Säuleneiche Sorbus intermedia - Schwedische Mehlbeere Tilia cordata `Greenspire´, `Rancho´ - Winterlinde Quercus cerris – Zerreiche Sträucher Berberis vulgaris – Berberitze Buxus sempervirens – Buchsbaum Clematis viltalba – Waldrebe Cornus mas – Kornelkirsche Cornus sanguinea – Hartriegel Corylus avellana – Hasel Crataegus monogyna – Weißdorn Euonymus europaeus – Pfaffenhütchen Frangula alnus – Faulbaum Hippophae rhamnoides – Sanddorn Ligustrum vulgare – Liguster Lonicera periclymenum - Wald-Geißblatt Lonicera xylosteum – Heckenkirsche Prunus spinosa – Schwarzdorn Prunus padus – Traubenkirsche Rhamnus cathartica - Kreuzdorn Ribes nigrum - Schwarze Johannisbeere Ribes rubrum - Rote (und weiße) Johannisbeere Ribes uva-crispa - Stachelbeere Rosa arvensis - Feld-Rose Rosa canina - Hundsrose Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 27 4. Änderung „Waagmühle“ Textliche Festsetzungen Rubus caesius - Kratzbeere Rubus fruticosus - Brombeere Rubus idaeus - Himbeere Salix caprea - Sal-Weide Salix cinerea - Grau-Weide Salix purpurea - Purpur-Weide Salix viminalis - Korb-Weide Sambucus nigra - Schwarzer Holunder Viburnum lantana - Wolliger Schneeball Viburnum opulus - Wasser-Schneeball Inden, den 15.07.2013 Stand 15.07.2013 Seite 9 von 9