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Datum
26.03.2014
Erstellt
07.02.14, 17:09
Aktualisiert
07.02.14, 17:09
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Gemeinde Inden, Bebauungsplan Nr. 27 4. Änderung „Waagmühle“
Textliche Festsetzungen
Stand 15.07.2013
Seite 1 von 9
-GEMEINDE INDEN
BEBAUUNGSPLAN-NR. 27 „WAAGMÜHLE“ 4. ÄNDERUNG
ORTSLAGE INDEN/ ALTDORF – LUCHERBERG
Textliche Festsetzungen
A
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet - WA
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird für die Allgemeinen Wohngebiete – WA festgesetzt, dass die ausnahmsweise zulässigen Arten der Nutzungen nach § 4
Abs. 3 BauNVO
Nr. 4 Gartenbaubetriebe
Nr. 5 Tankstellen
nicht zulässig sind.
2.
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl - GRZ
Gemäß § 19 (4) Satz 3 BauNVO darf die festgesetzte GRZ für die in § 19 (4)
Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 0,5 überschritten werden.
3.
Nicht überbaubare Grundstücksflächen
Für die befestigten Teile der Grundstücksfreiflächen sowie für die Parkplatzflächen im öffentlichen Straßenraum sind vollständig bodenversiegelnde Ausführungen unzulässig.
Koniferenhecken sind unzulässig.
4.
Geländehöhe - §9 Abs. 3 BauGB
Als festgesetzte Geländehöhe gilt die Höhe der Oberkante der ausgebauten
Verkehrsfläche, von der aus die Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen an der mittleren Stelle auf der Straßenbegrenzungslinie entlang des Baugrundstücks.
5.
Stellplätze und Garagen - § 12 BauNVO i.V. mit § 23 BauNVO
Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der gesondert dafür ausgewiesenen Flächen zulässig.
a)
Kellergaragen und –rampen sind nicht zulässig
b)
Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind in den in der Planzeichnung abgegrenzten Flächen für Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze“ innerhalb eines Bereiches von 3 m entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen zulässig.
c)
Stellplätze sind darüber hinaus auch auf den Zufahrtsflächen zulässig.
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Textliche Festsetzungen
6.
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Nebenanlagen - § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO i.V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO
Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundfläche zulässig,
sowie innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche und der mit P1 gekennzeichneten privaten Grünflächen bis zu einer maximalen Grundfläche von
40 m². Stellplatzanlagen und Garagen sind hiervon nicht berührt.
7.
Höhenlage der Gebäude - § 9 Abs. 3 BauGB In den Baugebieten WA 2 darf die Traufhöhe maximal 4,5 m, die Firsthöhe
maximal 9,0 m über der Krone der angrenzenden Erschließung, gemessen
jeweils mittig der Straßenfront des Gebäudes, betragen.
In den Baugebieten WA 1 ist eine Traufhöhe von maximal 6,0 m und eine
Firsthöhe von maximal 9,0 m über der Krone der angrenzenden Erschließung,
gemessen jeweils mittig der Straßenfront des Gebäudes, zulässig.
8.
Schutzmaßnahmen vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB), Festsetzungen zum Immissionsschutz
Ab einer Höhe von 6,0 m (über der Krone der angrenzenden Erschließung,
gemessen jeweils mittig der Straßenfront des Gebäudes) sind Immissionsorte
gem. TA Lärm von schutzwürdigen Räumen gem. DIN 4109 nicht zulässig.
Ausnahmsweise können Immissionsorte gem. TA Lärm von schutzwürdigen
Räumen gem. DIN 4109 ab einer Höhe von 6,0 m zugelassen werden, wenn
im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen
wird.
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den
dargestellten Lärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989) zu treffen sind.
Lärmpegelbereich
Maßgebl. AußenlärmErf. R´w, res des Außenbauteils Wohnräume in
Pegel in dB(A)
dB
I
bis 55
30
II
56 bis 60
30
III
61 bis 65
35
(Die Tabelle ist ein Auszug der DIN 4109, November 89, Tab. 8, Herausgeber: DIN Deutsches
Institut für Normung e. V.)
Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher
Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden,
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes nachgewiesen wird.
9.
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft - § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB Maßnahmenflächen M1 – Wehebachaue und Luchemer Mühlengraben
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Auf den mit M1 gekennzeichneten Flächen, die zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt sind, sind naturnahe Gehölzstrukturen zu entwickeln. Vorhandene Gehölze sind zu erhalten. Auf den Teilflächen ohne Gehölzbewuchs sind Initialpflanzungen mit
standortheimischen Arten der Pflanzenliste vorzunehmen. Pro angefangene
25 m² Fläche ist dabei mindestens ein Baum mit mindestens der Qualität H. ,
3xv. StU 12-14 zu pflanzen. Zusätzlich sind pro 100 m² angefangene Fläche
mindestens 5 Weidenstecklinge als Gruppenpflanzung in die Flächen einzubringen. Nach der Fertigstellungspflege sind die Flächen der natürlichen Sukzession zu überlassen. Erforderliche Schnittmaßnahmen müssen im Winterhalbjahr bis spätestens 1. März eines Jahres erfolgen. Es sind lediglich
Wartungswege ohne öffentlichen Zugang in wassergebundener Wegedecke
zulässig.
Maßnahmenflächen M2 – südlicher Ortsrand
Auf den mit M2 gekennzeichneten Flächen, die zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt sind, sind durch
Ansaat Grünlandflächen anzulegen und durch Mahd oder Beweidung dauerhaft kurzrasig zu halten. Die Flächen sind durch die Anpflanzung von hochstämmigen Obstbäumen alter Sorten bzw. standortheimischen Laubbäumen
mit mindestens der Qualität H. 3xv. StU 18-20 und Strauchhecken zu gliedern.
Dabei ist pro angefangene 150 m² Fläche mindestens ein Baum zu pflanzen.
Auf mindestens 10% der Fläche, vorrangig entlang der Grenzen, sind
Strauchhecken und Gebüsche anzulegen. Dabei sind je 100 m² angefangene
Pflanzfläche mindestens 45 Sträucher mit mindestens der Qualität Str. 2xv.
100/150 aus den Artenlisten zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zusätzlich
sind mindestens drei Brutstandorte für den Steinkauz einzurichten und mindestens sechs steinkauzgerechte Niströhren in die Fläche einzubringen. Wegeflächen sind lediglich auf den mit der Darstellung eines Gehrechts und Fahrrechts für Fahrradfahrer belegten Flächen ausschließlich in
wassergebundener Wegedecke zulässig.
10.
Pflanzgebote und Pflanzbindungen - § 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGB Je Baugrundstück ist mindestens ein hochstämmiger Obstbaum oder ein
Baum der Pflanzenliste zu pflanzen. Die Mindestqualität für die Bäume der
Liste beträgt H. 3xv. StU 12-14.
Auf den mit Pflanzgebot belegten Flächen auf Privatgrund sind Strauchhecken
anzupflanzen. Dabei sind je 100 m² angefangene Fläche mindestens 45
Sträucher mit mindestens der Qualität Str. 2xv. 100 zu pflanzen und dauerhaft
zu erhalten. Die Arten sind aus der Pflanzenliste zu wählen, dabei sind Ziergehölze bis zu 30% der Gehölzanzahl zulässig. Koniferen sind nicht zulässig.
Die auf den Flächen mit Pflanzbindung vorhandenen Gehölzstrukturen sind zu
erhalten und bei Abgang artgleich zu ersetzen. Innerhalb der Flächen mit
Pflanzbindung sind lediglich Wartungswege ohne öffentlichen Zugang in wassergebundener Wegedecke zulässig. Sonstige Anlagen wie Zäune, Aufschüttungen etc. sind nicht zulässig.
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Entlang der 6,5 m und 10,5 m breiten Haupterschließungsstraßen sind zwischen den Parkständen auf Baumscheiben, die mindestens 6 m² Größe haben
sollen, Straßenbäume zu pflanzen und gegen mechanische Beschädigung zu
schützen. Dabei ist ein Straßenbaum pro 3 Parkstände aus der Pflanzenliste
zu wählen und mit mindestens der Qualität H. 3xv. StU 18-20 zu pflanzen.
11.
Grünflächen - (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) Auf den öffentlichen Grünflächen sind durch Ansaat Rasen- bzw. Wiesenflächen herzustellen und extensiv zu pflegen.
Auf den öffentlichen Grünflächen sowie den mit P1 gekennzeichneten privaten
Grünflächen sind Einzelbäume und Baumgruppen aus standortheimischen Arten der Pflanzenliste (siehe Kapitel D, Pflanzenliste) zu pflanzen, dauerhaft zu
unterhalten und bei Abgang artgleich zu ersetzen. Dabei ist je angefangene
250 m² Fläche mindestens ein Baum der Qualität H. 3xv. StU 14-16 zu pflanzen.
Die Befestigung von Wegen innerhalb der öffentlichen und privaten Grünflächen ist ausschließlich in wassergebundener Wegedecke zulässig.
Auf den Kinderspielplätzen ist je 300 m² Fläche mindestens ein heimischer
und standortgerechter Laubbaum der Pflanzenliste zu pflanzen und dauerhaft
zu erhalten. Die Mindestqualität der Bäume beträgt H. 3xv. StU 18-20.
B
Baugestalterische Festsetzungen
12.
Äußere Gestaltung baulicher Anlagen - § 86 BauO NW in Verbindung mit
§ 9 Abs. 4 BauGB 12.1
Baukörper
12.1.1 Dachform, Dacheindeckung, Dachaufbauten
Es sind nur Sattel-, Walm- und gegeneinandergesetzte Pultdächer mit einer
Dachneigung von mindestens 25° zulässig.
Bei Garagen, überdachten Stellplätzen, eingeschossigen Anbauten und Nebenanlagen sind auch Pult- und Flachdächer zulässig, wenn die Grundfläche
des Gebäudes höchstens 36 m2 beträgt.
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind je Dachseite bis zu 2/3 der Firstlänge zulässig. Vom Ortgang ist ein Abstand von mindesten 1,5 m einzuhalten.
12.2 Vorgartenbereiche an Wendeanlagen
In einem Abstand von 2 m (senkrecht von der Straßenbegrenzungslinie aus
gemessen) um die Wendeanlagen der westlich des Wehebaches gelegenen
Baugebiete WA 1 sind
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Einfriedungen
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Überdachte Stellplätze und Garagen
Nebenanlagen
nicht zulässig.
Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, die die Überhangflächen der
Entsorgungsfahrzeuge beeinträchtigen, ist in einem Abstand von 2 m (senkrecht von der Straßenbegrenzungslinie aus gemessen) nicht zulässig.
C
HINWEISE:
Gutachten
Der Landschaftspflegerische Fachbeitrag, das hydrogeologische Gutachten,
die faunistischen Gutachten zu den Arten Steinkauz und Biber sowie das
Schallgutachten einschließlich Ergänzung liegen der Begründung bei.
Baugrundverhältnisse
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung
gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“, der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Grundwasserverhältnisse
Der Planbereich liegt in einem Auegebiet, in dem durch Sümpfungsmaßnahmen der Grundwasserspiegel gesenkt wird. Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den
Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers
auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der
DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. Es ist zu beachten, dass
keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgt, und dass keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
Pflanzmaßnahmen
Spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Baumaßnahme müssen die festgesetzten Bepflanzungsmaßnahmen durchgeführt sein.
Wald
Bauliche oder sonstige Anlagen in einem Abstand von weniger als 100 m vom
Waldrand dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Forstbehörde (Forstamt in Eschweiler – untere Forstbehörde) errichtet werden, wenn mit ihnen die
Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden ist.
Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Waldrand sind offene Feuerstellen, das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder die Benutzung eines Grillgerätes sowie das Lagern von leicht entzündlichen Stoffen
nicht zulässig. Gemäß Landesforstgesetz NW – LFoG – i. d. F. d. Bekanntmachung vom 24.04.1980 – GV NW nS. 546.
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Biber
Es liegen Hinweise vor, dass die Gewässer Wehebach und Luchemer Mühlengraben sowie ihre Uferstreifen von Bibern als Wanderwege benutzt werden.
Um die an die Uferrandstreifen angrenzenden Gartengrundstücke vor Grabschäden durch den Biber zu schützen, sollten ausreichend tief eingegrabene,
biberverträgliche Grabehindernisse, z.B. Drahtgitter an den Grundstücksgrenzen zu den Auen- und Uferbereichen hin eingebaut werden.
Um die an die Uferrandstreifen angrenzenden Gartengrundstücke vor Fraßschäden durch den Biber zu schützen, sollten mindestens 1 m und höchstens
2 m hohe, biberverträgliche Garteneinfriedungen an den Grundstücksgrenzen
zu Auen- und Uferbereichen hin errichtet werden.
Die Durchlässe der Gewässer unter den geplanten Straßenbrücken sind für
den Biber durchgängig zu gestalten.
Kampfmittel
Es bestehen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Boden, es kann jedoch keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gegeben
werden. Daher sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/ Bauarbeiten die
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst, Bezirksregierung Köln zu
verständigen.
Altlasten
Es bestehen keine Hinweise auf Altlasten im Plangebiet. Sollten dennoch bei
Erdbewegungen Auffälligkeiten geruchlicher oder farblicher Art auftreten, ist
das Amt für Wasser, Abfall und Umwelt des Kreises Düren, Tel. 02421-222666, unverzüglich zu benachrichtigen.
Bodendenkmäler
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde
als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Hochspannungsleitungen
Bis zur Verlegung der Hochspannungsleitungen sind die im Abstandserlass
aus Immissionsschutzgründen festgelegten Schutzabstände von 40 m zu den
380kV-Anlagen und 20 m zu 220kV-Anlagen zu beachten.
DIN 4109
DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind über den Beuth Verlag GmbH, Berlin zu beziehen.
Sie finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung und werden beim Bauamt, Rathausstraße 1, 52458 Inden, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
D
Pflanzenauswahllisten
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Textliche Festsetzungen
Bäume
Acer campestre - Feldahorn
Acer platanoides - Spitzahorn
Acer pseudoplatanus - Bergahorn
Alnus glutinosa - Schwarz-Erle
Betula pendula - Hänge-Birke
Carpinus betulus - Hainbuche
Fagus sylvatica - Rotbuche
Fraxinus excelsior - Esche
Malus sylvestris - Wildapfel
Populus nigra - Schwarz-Pappel
Populus tremula - Zitterpappel
Pyrus communis - Wildbirne
Prunus avium - Süßkirsche
Quercus petraea - Traubeneiche
Quercus robur - Stieleiche
Salix alba - Weiß-Weide
Salix fragilis - Bruch-Weide
Sorbus aucuparia - Eberesche
Tilia cordata – Winterlinde
Alte Obstsorten, Apfelbäume:
Albrechtapfel
Berlepsch
Boskoop
Champagnerrenette
Danziger Kantapfel
Dülmener Rosenapfel
Gelber Edelapfel
Goldparmäne
Graue Französische Renette
Gravensteiner
James Grieve
Kaiser Wilhelm
Kanadische Renette
Klarapfel
Rheinischer Bohnapfel
Rheinischer Krummstiel
Roter Trierer Weinapfel
Winterrambour
Zuccalmaglio
Alte Obstsorten, Birnbäume:
Alexander Lucas
Elsa
Gute Graue
Jeanne d´Arc
Josephine von Mecheln
Nordhäuser Winterforelle
Pastorenbirne
Petersbirne
Alte Obstsorten, Kirschbäume:
Große Schwarze Knorpelkirsche
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Rheinische Schattenmorelle
Schneiders Späte Knorpelkirsche
Alte Obstsorten, Pflaumenbäume:
Große Grüne Reneklode
Hauszwetsche
Nancy-Mirabelle
Alte Obstsorten, Pfirsiche:
Kernechter vom Vorgebirge
Straßenbäume
Acer campestre `Elsrijk´ - Feldahorn
Acer platanoides `Cleveland´, `Columnare´, `Deborah´, `Olmstedt´ - Spitzahorn
Aesculus hippocastanum - Rosskastanie
Betula pendula - Sandbirke
Carpinus betulus `Fastigiata´ - Pyramiden-Hainbuche
Crataegus monogyna `Stricta´ - Säulen-Dorn
Fraxinus excelsior `Westhofs Glorie´ - Esche
Gingko biloba - Fächerbaum
Platanus x hispanica – Platane
Pyrus calleryana `Chanticleer´ - Stadt-Birne
Pyrus communis `Beech Hill´ - Wildbirne
Quercus palustris – Sumpfeiche
Quercus petraea - Traubeneiche
Quercus robur `Fastigiata´ - Säuleneiche
Sorbus intermedia - Schwedische Mehlbeere
Tilia cordata `Greenspire´, `Rancho´ - Winterlinde
Quercus cerris – Zerreiche
Sträucher
Berberis vulgaris – Berberitze
Buxus sempervirens – Buchsbaum
Clematis viltalba – Waldrebe
Cornus mas – Kornelkirsche
Cornus sanguinea – Hartriegel
Corylus avellana – Hasel
Crataegus monogyna – Weißdorn
Euonymus europaeus – Pfaffenhütchen
Frangula alnus – Faulbaum
Hippophae rhamnoides – Sanddorn
Ligustrum vulgare – Liguster
Lonicera periclymenum - Wald-Geißblatt
Lonicera xylosteum – Heckenkirsche
Prunus spinosa – Schwarzdorn
Prunus padus – Traubenkirsche
Rhamnus cathartica - Kreuzdorn
Ribes nigrum - Schwarze Johannisbeere
Ribes rubrum - Rote (und weiße) Johannisbeere
Ribes uva-crispa - Stachelbeere
Rosa arvensis - Feld-Rose
Rosa canina - Hundsrose
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Textliche Festsetzungen
Rubus caesius - Kratzbeere
Rubus fruticosus - Brombeere
Rubus idaeus - Himbeere
Salix caprea - Sal-Weide
Salix cinerea - Grau-Weide
Salix purpurea - Purpur-Weide
Salix viminalis - Korb-Weide
Sambucus nigra - Schwarzer Holunder
Viburnum lantana - Wolliger Schneeball
Viburnum opulus - Wasser-Schneeball
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