Daten
Kommune
Inden
Größe
70 kB
Datum
26.03.2014
Erstellt
07.02.14, 17:09
Aktualisiert
07.02.14, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
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Begründung der Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 18 "In den Berger Benden" gemäß § 13 BauGB
Lage und räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der vereinfachten Änderung liegt im nordöstlichen Teil
des Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Inden, östlich des Berger Weges.
Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Lamersdorf,
Flur 10, Flurstücke 309, 252 und 311 und weist eine Fläche von ca. 0,16 ha
auf.
Planungsrechtliche Situation
Im Bereich der geplanten Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 ist bereits
Reines Wohngebiet festgesetzt. Die überbaubare Fläche, die durch Baugrenzen bestimmt ist, folgt dem Verlauf der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche des Berger Weges und ist in der Tiefe im nördlichen Bereich mit
13,0 m, im südlichen Bereich mit 16,0 m bestimmt, jeweils bezogen auf den
Berger Weg. Das Maß der Nutzung ist weiterhin durch die Höchstzahl der
zulässigen Vollgeschosse mit I, durch eine Grundflächenzahl von 0,4 und
eine Geschoßflächenzahl von 0,5 bestimmt. Für die Art der Bebauung sind
lediglich Einzelhäuser als zulässig festgesetzt, die in offener Bauweise zu
errichten sind. Im östlichen Teil über die ganze Länge des Änderungsbereiches ist eine Fläche als von Bebauung frei zu halten bestimmt.
Bestandssituation und Planungsanlass
Die Flächen des Bebauungsplanes sind inzwischen vollständig erschlossen
und mit drei freistehenden Einfamilienhäusern bebaut.
Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB
Durch die geplante Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge
der Planung gemäß § 13 Abs. 1 BauGB nicht berührt. Die Änderung kann im
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, da zum
einen die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und zum anderen keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege) bestehen.
Im vereinfachten Verfahren wird gemäß Baugesetzbuch von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und
von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, abgesehen.
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung
und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
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Inhalt der Planänderung
Festsetzungen
Überbaubare Flächen
Innerhalb des Geltungsbereiches wird die festgesetzte Tiefe der bebaubaren
Flächen von 13,0 m auf 16,0 m Tiefe erweitert. Mit der Ausdehnung der
Bautiefe auf 16,0 m entspricht die neue Festsetzung dem Maß der Tiefe der
überbaubaren Flächen im Umfeld des Plangebietes innerhalb des gültigen
Bebauungsplans Nr. 18.
Die bei der Aufstellung des Bebauungsplans auf den betroffenen Grundstücken ausgewiesene Bautiefe von 13,0 m begründete sich aus einer angrenzenden, noch ausgewiesenen Störzone, die im Gartenbereich der Grundstücke verläuft.
Mit Stellungnahme vom 17.01.2012 der RWE Power Aktiengesellschaft wird
mitgeteilt, dass aus Bergschadensgesichtspunkten keine Bedenken gegen
die beabsichtigte Ausweitung des Baufensters von 13,0 m auf 16,0 m Tiefe
im Änderungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 bestehen. Damit stehen
keine Belange entgegen, die überbaubare Fläche zu erweitern. Diese Ausweitung entspricht im Übrigen den städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 18. In der Begründung des Gesamtplanes zum Maß der
baulichen Nutzung ist ausgeführt:
„Maß der baulichen Nutzung
Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung orientiert sich sowohl an den
Bedürfnissen der künftigen Bewohner und dem angestrebten Charakter für
das Gebiet als auch an den im Norden anschließenden Wohngebieten.
(…)
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind ausschließlich durch Baugrenzen umgrenzt, um innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche einen
Spielraum für die künftige Bebauung zu ermöglichen.“
Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung besteht somit für die betroffenen Grundstückseigentümer, ebenso wie in der Nachbarschaft, die
Möglichkeit einer flexiblen baulichen Ausnutzung ihres Grundstückes. Dies
gilt in besonderer Weise für eine rückwärtige Erweiterung des Gebäudes, z.
B. durch den Bau eines Wintergartens. Die gewünschte städtebauliche Ordnung bleibt gewahrt.
Inwieweit Gebäudeteile die festgesetzten Baugrenzen in Teilbereichen geringfügig überschreiten dürfen, ist im Einzelfall unter Würdigung der vorhandenen Situation mit dem Bauordnungsamt des Kreises Düren abzustimmen.
Des Weiteren wird auf Grundlage der heutigen Realteilung und der bestehenden Bebauung die überbaubare Fläche im Bereich des Flurstückes 309
der heutigen städtebaulichen Situation angepasst. Die ehemals bis zur Eisenbahnstraße durchlaufende überbaubare Fläche wird zurückgenommen
und unter Berücksichtigung der vorhandenen Grundstücksteilung und der
geologischen Störzone festgesetzt.
Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 18 bleiben von der
Änderung unberührt.
Die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung
Durch das Plangebiet verläuft in Nordsüdrichtung eine Störzone, die durch
die Grundwasserabsenkung innerhalb des Braunkohlenabbaugebietes bedingt ist. Diese Störzone ist mit einer Breite von 25,0 m gemäß § 9 Abs. 1
Nr. 10 BauGB als Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist, im Bebauungsplan übernommen. Die hierfür vorgesehenen Nutzungsarten sind öf968 131018 Begründung Änderung
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fentliche Grünflächen, nicht überbaubare Grundstücksflächen (vorwiegend
Hausgärten) sowie Verkehrsflächen. Die Lage und Breite der Störzone wurde von den Rheinischen Braunkohlenwerken benannt.
Hinweise
In einer Stellungnahme der RWE zum vorliegenden Änderungsverfahren hat
die RWE Power Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 17.01.2012 darauf
hingewiesen, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem
der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und
der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Zur Information der Grundstückseigentümer bzw. aller Baubeteiligten ist im
Hinblick auf eine zukünftige Bebauung ein entsprechender Hinweis auf die
Baugrundverhältnisse und die Grundwasserverhältnisse in die textlichen
Festsetzungen aufgenommen.
Planungsrelevante Belange
Aufgrund der geringfügigen Änderung innerhalb eines bereits bebauten und
teilversiegelten innerörtlichen Bereichs liegen keine Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes
und der Landschaftspflege) vor.
Die Belange im Hinblick auf Auswirkungen des Bergbaus wurden im Zuge
der Erarbeitung der Bebauungsplanänderung mit der RWE Power Aktiengesellschaft geklärt. Somit steht die vorhandene geologische Störzone der
Bebauungsplanänderung nicht entgegen.
Umsetzung der Planung
Bodenordnende Maßnahmen sind zur Umsetzung der vereinfachen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 nicht erforderlich.
Durch die Planung entstehen der Gemeinde Inden keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.
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