Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
70 kB
Datum
26.03.2014
Erstellt
07.02.14, 17:09
Aktualisiert
07.02.14, 17:09
Beschlussvorlage (Begründung) Beschlussvorlage (Begründung) Beschlussvorlage (Begründung)

öffnen download melden Dateigröße: 70 kB

Inhalt der Datei

1 Begründung der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 "In den Berger Benden" gemäß § 13 BauGB Lage und räumlicher Geltungsbereich Der Geltungsbereich der vereinfachten Änderung liegt im nordöstlichen Teil des Bebauungsplanes Nr. 18 der Gemeinde Inden, östlich des Berger Weges. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Lamersdorf, Flur 10, Flurstücke 309, 252 und 311 und weist eine Fläche von ca. 0,16 ha auf. Planungsrechtliche Situation Im Bereich der geplanten Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 ist bereits Reines Wohngebiet festgesetzt. Die überbaubare Fläche, die durch Baugrenzen bestimmt ist, folgt dem Verlauf der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche des Berger Weges und ist in der Tiefe im nördlichen Bereich mit 13,0 m, im südlichen Bereich mit 16,0 m bestimmt, jeweils bezogen auf den Berger Weg. Das Maß der Nutzung ist weiterhin durch die Höchstzahl der zulässigen Vollgeschosse mit I, durch eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschoßflächenzahl von 0,5 bestimmt. Für die Art der Bebauung sind lediglich Einzelhäuser als zulässig festgesetzt, die in offener Bauweise zu errichten sind. Im östlichen Teil über die ganze Länge des Änderungsbereiches ist eine Fläche als von Bebauung frei zu halten bestimmt. Bestandssituation und Planungsanlass Die Flächen des Bebauungsplanes sind inzwischen vollständig erschlossen und mit drei freistehenden Einfamilienhäusern bebaut. Vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB Durch die geplante Änderung des Bebauungsplanes werden die Grundzüge der Planung gemäß § 13 Abs. 1 BauGB nicht berührt. Die Änderung kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, da zum einen die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und zum anderen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege) bestehen. Im vereinfachten Verfahren wird gemäß Baugesetzbuch von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. 968 131018 Begründung Änderung HEINZ JAHNEN PFLÜGER 2 Inhalt der Planänderung Festsetzungen Überbaubare Flächen Innerhalb des Geltungsbereiches wird die festgesetzte Tiefe der bebaubaren Flächen von 13,0 m auf 16,0 m Tiefe erweitert. Mit der Ausdehnung der Bautiefe auf 16,0 m entspricht die neue Festsetzung dem Maß der Tiefe der überbaubaren Flächen im Umfeld des Plangebietes innerhalb des gültigen Bebauungsplans Nr. 18. Die bei der Aufstellung des Bebauungsplans auf den betroffenen Grundstücken ausgewiesene Bautiefe von 13,0 m begründete sich aus einer angrenzenden, noch ausgewiesenen Störzone, die im Gartenbereich der Grundstücke verläuft. Mit Stellungnahme vom 17.01.2012 der RWE Power Aktiengesellschaft wird mitgeteilt, dass aus Bergschadensgesichtspunkten keine Bedenken gegen die beabsichtigte Ausweitung des Baufensters von 13,0 m auf 16,0 m Tiefe im Änderungsbereich des Bebauungsplans Nr. 18 bestehen. Damit stehen keine Belange entgegen, die überbaubare Fläche zu erweitern. Diese Ausweitung entspricht im Übrigen den städtebaulichen Zielsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 18. In der Begründung des Gesamtplanes zum Maß der baulichen Nutzung ist ausgeführt: „Maß der baulichen Nutzung Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung orientiert sich sowohl an den Bedürfnissen der künftigen Bewohner und dem angestrebten Charakter für das Gebiet als auch an den im Norden anschließenden Wohngebieten. (…) Die überbaubaren Grundstücksflächen sind ausschließlich durch Baugrenzen umgrenzt, um innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche einen Spielraum für die künftige Bebauung zu ermöglichen.“ Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung besteht somit für die betroffenen Grundstückseigentümer, ebenso wie in der Nachbarschaft, die Möglichkeit einer flexiblen baulichen Ausnutzung ihres Grundstückes. Dies gilt in besonderer Weise für eine rückwärtige Erweiterung des Gebäudes, z. B. durch den Bau eines Wintergartens. Die gewünschte städtebauliche Ordnung bleibt gewahrt. Inwieweit Gebäudeteile die festgesetzten Baugrenzen in Teilbereichen geringfügig überschreiten dürfen, ist im Einzelfall unter Würdigung der vorhandenen Situation mit dem Bauordnungsamt des Kreises Düren abzustimmen. Des Weiteren wird auf Grundlage der heutigen Realteilung und der bestehenden Bebauung die überbaubare Fläche im Bereich des Flurstückes 309 der heutigen städtebaulichen Situation angepasst. Die ehemals bis zur Eisenbahnstraße durchlaufende überbaubare Fläche wird zurückgenommen und unter Berücksichtigung der vorhandenen Grundstücksteilung und der geologischen Störzone festgesetzt. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 18 bleiben von der Änderung unberührt. Die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind und ihre Nutzung Durch das Plangebiet verläuft in Nordsüdrichtung eine Störzone, die durch die Grundwasserabsenkung innerhalb des Braunkohlenabbaugebietes bedingt ist. Diese Störzone ist mit einer Breite von 25,0 m gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB als Fläche, die von der Bebauung freizuhalten ist, im Bebauungsplan übernommen. Die hierfür vorgesehenen Nutzungsarten sind öf968 131018 Begründung Änderung HEINZ JAHNEN PFLÜGER 3 fentliche Grünflächen, nicht überbaubare Grundstücksflächen (vorwiegend Hausgärten) sowie Verkehrsflächen. Die Lage und Breite der Störzone wurde von den Rheinischen Braunkohlenwerken benannt. Hinweise In einer Stellungnahme der RWE zum vorliegenden Änderungsverfahren hat die RWE Power Aktiengesellschaft mit Schreiben vom 17.01.2012 darauf hingewiesen, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Zur Information der Grundstückseigentümer bzw. aller Baubeteiligten ist im Hinblick auf eine zukünftige Bebauung ein entsprechender Hinweis auf die Baugrundverhältnisse und die Grundwasserverhältnisse in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Planungsrelevante Belange Aufgrund der geringfügigen Änderung innerhalb eines bereits bebauten und teilversiegelten innerörtlichen Bereichs liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege) vor. Die Belange im Hinblick auf Auswirkungen des Bergbaus wurden im Zuge der Erarbeitung der Bebauungsplanänderung mit der RWE Power Aktiengesellschaft geklärt. Somit steht die vorhandene geologische Störzone der Bebauungsplanänderung nicht entgegen. Umsetzung der Planung Bodenordnende Maßnahmen sind zur Umsetzung der vereinfachen Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 nicht erforderlich. Durch die Planung entstehen der Gemeinde Inden keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen. 968 131018 Begründung Änderung HEINZ JAHNEN PFLÜGER