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Beschlussvorlage (4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ - Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Inden
Größe
95 kB
Datum
26.03.2014
Erstellt
07.02.14, 17:09
Aktualisiert
13.02.14, 17:13
Beschlussvorlage (4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“
- Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“
- Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Planungsamt Regina Dechering 30.01.2014 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 20.02.2014 Rat 26.03.2014 TOP Ein Ja Nein 12/2014 Ent Bemerkungen Betrifft: 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ - Satzungsbeschluss Beschlussentwurf: Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ werden unter II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen, A. Dachform und Dachaufbauten, a. wie folgt ergänzt: Ausnahmsweise sind Flachdächer auch bei eingeschossigen dem barrierefreien Wohnen dienenden Gebäudeteilen zulässig, wenn diese Gebäudeteile 50 % der insgesamt überbauten Fläche nicht überschreiten. Da mit der Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Zulässigkeit von Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1, Abs. 6, Nr. 7, Buchst. b, BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Verfahren vereinfacht gem. § 13 BauGB durchgeführt. Da keine Betroffenheit von der vorgesehenen Änderung sowohl auf die Öffentlichkeit als auch auf die Träger öffentlicher Belange festzustellen ist, wird von einer Beteiligung abgesehen. Die 4. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr.14“Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ wird als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht zu den Öffnungszeiten der Gemeinde Inden bereitzuhalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. Begründung: Im Geltungsbereich des o. a. Bebauungsplanes liegt ein Bauantrag auf Erweiterung eines Einfamilienhauses zur Pflege eines behinderten Kindes vor. Der eingeschossige Anbau, der zur Pflege der schwer behinderten Tochter dient, ist am linken Giebel des bestehenden Wohnhauses mit einer Breite von 4,41 m und einer Tiefe von 7,965 m innerhalb der festgesetzten Baugrenzen des Bebauungsplans mit einem Flachdach geplant. Hinter dem linken Giebel befinden sich im Obergeschoss das Elternschlafzimmer und das Kinderzimmer. Die Fenster und somit einzige Belichtung für diese Räume sind in diesem Giebel angeordnet. Das bestehende Wohnhaus wird von der Familie bewohnt, so dass die Erweiterung für den Pflegebereich nur mit einem separaten Anbau an den Giebel möglich ist. Die im Bebauungsplan geforderter Dachneigung von 32° - 50° ist bei dem geplanten eingeschossigen Anbau mit Flachdach nicht möglich, da die dadurch entstehende Dachfläche die bestehenden Giebelfenster weitestgehend überdecken würde. Das seit Geburt behinderte Kind der Familie benötigt eine tägl. Pflege und Betreuung durch eine Pflegefachkraft. Z. Zt. sind in dem Wohnhaus keine optimalen Voraussetzungen zur Pflege und Betreuung vorhanden. Das einzige Badezimmer befindet sich im Obergeschoss. Da das schwerstbehinderte Kind nicht in der Lage ist, sich selbständig fortzubewegen, ist die Mutter täglich gezwungen, das mittlerweile 15-jährige Kind vom OG ins EG zu tragen, um eine hygienische Pflege im Badezimmer im OG und eine Beteiligung am täglichen Familienleben im EG gewährleisten zu können. Da das Obergeschoss nur durch eine schmale viertelgewendelte Treppe zu erreichen, und das Badezimmer nicht behindertengerecht ist, ist die Pflege des Kindes mit zunehmenden Alter sowohl der Eltern als auch des Kindes kaum noch möglich. Um das Kind nicht in einem Pflegeheim unterbringen zu müssen, ist die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses mit einem eingeschossigen Anbau zur Pflege und Betreuung des Kindes im elterlichen Umfeld absolut notwendig. Aufgrund der o. g. Gegebenheiten handelt es sich um einen familiären Härtefall. In Anbetracht des demographischen Wandels in unserer Gesellschaft und den damit verbundenen Anforderungen an barrierefreie Wohnverhältnisse ist dieser Fall nicht als Einzelfall zu betrachten, sondern evtl. in Zukunft nachvollziehbar übertragbar. Um dem Gedanken eines Verbleibs am gewohnten Wohnstandort so lange wie möglich zu ermöglichen, scheinen evtl. Erweiterungen eines vorhandenen Wohnhauses durchaus sinnvoll. Aber gerade Anbauten im Bestand sind konstruktiv mit geneigten Dächern oft schwierig ausführbar. Aus diesem Grund sollte die damit verbundene ausnahmsweise Zulässigkeit von eingeschossigen Anbauten mit Flachdach allgemeingültig übertragen werden. Diese Festsetzung kann bei evtl. anstehenden Änderungsverfahren anderer Bebauungspläne auf weitere Plangebiete übertragen werden. Durch diese ausnahmsweise Zulässigkeit von eingeschossigen Anbauten wird keine Betroffenheit auch auf die Nachbargrundstücke ausgelöst. Die Vorgaben des Bauordnungsrechtes mit den einzuhaltenden Abständen greifen weiterhin. Auch sind keine weiteren Belange wie Naturschutz oder allgemeingültige planungsrechtliche Belange betroffen. Das städtebauliche Bild wird durch die Beschränkung auf eine barrierefreie Wohnnutzung nicht eingeschränkt. Somit kann auf ein Beteiligungsverfahren verzichtet werden und die Änderung als Satzung beschlossen werden. Beschlussvorlage 12/2014 Seite 2