Daten
Kommune
Inden
Größe
95 kB
Datum
26.03.2014
Erstellt
07.02.14, 17:09
Aktualisiert
13.02.14, 17:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
Regina Dechering
30.01.2014
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
20.02.2014
Rat
26.03.2014
TOP Ein Ja
Nein
12/2014
Ent Bemerkungen
Betrifft:
4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 „Gemeinbedarfsflächen Merödgen“
werden unter II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen, A. Dachform und Dachaufbauten, a. wie
folgt ergänzt:
Ausnahmsweise sind Flachdächer auch bei eingeschossigen dem barrierefreien Wohnen dienenden
Gebäudeteilen zulässig, wenn diese Gebäudeteile 50 % der insgesamt überbauten Fläche nicht
überschreiten.
Da mit der Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Zulässigkeit von
Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1
zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht
vorbereitet oder begründet wird und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1, Abs.
6, Nr. 7, Buchst. b, BauGB genannten Schutzgüter bestehen, wird das Verfahren vereinfacht gem.
§ 13 BauGB durchgeführt.
Da keine Betroffenheit von der vorgesehenen Änderung sowohl auf die Öffentlichkeit als auch auf
die Träger öffentlicher Belange festzustellen ist, wird von einer Beteiligung abgesehen.
Die 4. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr.14“Gemeinbedarfsflächen Merödgen“ wird
als Satzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Der
Bebauungsplan ist mit der Begründung zu jedermanns Einsicht zu den Öffnungszeiten der
Gemeinde Inden bereitzuhalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Begründung:
Im Geltungsbereich des o. a. Bebauungsplanes liegt ein Bauantrag auf Erweiterung eines
Einfamilienhauses zur Pflege eines behinderten Kindes vor. Der eingeschossige Anbau, der zur
Pflege der schwer behinderten Tochter dient, ist am linken Giebel des bestehenden Wohnhauses mit
einer Breite von 4,41 m und einer Tiefe von 7,965 m innerhalb der festgesetzten Baugrenzen des
Bebauungsplans mit einem Flachdach geplant. Hinter dem linken Giebel befinden sich im
Obergeschoss das Elternschlafzimmer und das Kinderzimmer. Die Fenster und somit einzige
Belichtung für diese Räume sind in diesem Giebel angeordnet.
Das bestehende Wohnhaus wird von der Familie bewohnt, so dass die Erweiterung für den
Pflegebereich nur mit einem separaten Anbau an den Giebel möglich ist. Die im Bebauungsplan
geforderter Dachneigung von 32° - 50° ist bei dem geplanten eingeschossigen Anbau mit Flachdach
nicht möglich, da die dadurch entstehende Dachfläche die bestehenden Giebelfenster weitestgehend
überdecken würde. Das seit Geburt behinderte Kind der Familie benötigt eine tägl. Pflege und
Betreuung durch eine Pflegefachkraft. Z. Zt. sind in dem Wohnhaus keine optimalen
Voraussetzungen zur Pflege und Betreuung vorhanden. Das einzige Badezimmer befindet sich im
Obergeschoss. Da das schwerstbehinderte Kind nicht in der Lage ist, sich selbständig
fortzubewegen, ist die Mutter täglich gezwungen, das mittlerweile 15-jährige Kind vom OG ins EG
zu tragen, um eine hygienische Pflege im Badezimmer im OG und eine Beteiligung am täglichen
Familienleben im EG gewährleisten zu können. Da das Obergeschoss nur durch eine schmale
viertelgewendelte Treppe zu erreichen, und das Badezimmer nicht behindertengerecht ist, ist die
Pflege des Kindes mit zunehmenden Alter sowohl der Eltern als auch des Kindes kaum noch
möglich. Um das Kind nicht in einem Pflegeheim unterbringen zu müssen, ist die Erweiterung des
bestehenden Wohnhauses mit einem eingeschossigen Anbau zur Pflege und Betreuung des Kindes
im elterlichen Umfeld absolut notwendig. Aufgrund der o. g. Gegebenheiten handelt es sich um
einen familiären Härtefall.
In Anbetracht des demographischen Wandels in unserer Gesellschaft und den damit verbundenen
Anforderungen an barrierefreie Wohnverhältnisse ist dieser Fall nicht als Einzelfall zu betrachten,
sondern evtl. in Zukunft nachvollziehbar übertragbar. Um dem Gedanken eines Verbleibs am
gewohnten Wohnstandort so lange wie möglich zu ermöglichen, scheinen evtl. Erweiterungen eines
vorhandenen Wohnhauses durchaus sinnvoll. Aber gerade Anbauten im Bestand sind konstruktiv
mit geneigten Dächern oft schwierig ausführbar. Aus diesem Grund sollte die damit verbundene
ausnahmsweise Zulässigkeit von eingeschossigen Anbauten mit Flachdach allgemeingültig
übertragen werden. Diese Festsetzung kann bei evtl. anstehenden Änderungsverfahren anderer
Bebauungspläne auf weitere Plangebiete übertragen werden.
Durch diese ausnahmsweise Zulässigkeit von eingeschossigen Anbauten wird keine Betroffenheit
auch auf die Nachbargrundstücke ausgelöst. Die Vorgaben des Bauordnungsrechtes mit den
einzuhaltenden Abständen greifen weiterhin. Auch sind keine weiteren Belange wie Naturschutz
oder allgemeingültige planungsrechtliche Belange betroffen. Das städtebauliche Bild wird durch
die Beschränkung auf eine barrierefreie Wohnnutzung nicht eingeschränkt. Somit kann auf ein
Beteiligungsverfahren verzichtet werden und die Änderung als Satzung beschlossen werden.
Beschlussvorlage 12/2014
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