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Beschlussvorlage (Einziehungsverfügung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
85 kB
Datum
26.03.2014
Erstellt
20.02.14, 17:09
Aktualisiert
20.02.14, 17:09
Beschlussvorlage (Einziehungsverfügung) Beschlussvorlage (Einziehungsverfügung)

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Inhalt der Datei

Öffentliche Bekanntmachung Verfügung zur Einziehung von Gemeindestraßen in der Ortschaft Pier Aufgrund des Ratsbeschlusses der Gemeinde Inden vom 26.03.2014 zur Einziehung von Gemeindestraßen in der Ortschaft Pier wird folgendes verfügt: Folgende Gemeindestraßen haben im Rahmen der Braunkohletagebaus und der damit verbundenen Umsiedlung der Ortschaft Pier ihre Verkehrsbedeutung verloren und werden durch das Fortschreiten des Tagebaus in Anspruch genommen: Altdorfer Straße, Am Luschend, Bauweg, Berensgasse, Bonsdorfer Straße, Franz-Engels-Straße, Gracht, Grüntalstraße, Haus Verken, Hüttenstraße, Jakobstraße, Kreuzstraße, Marienstraße, Markt, Pierer Straße (Teilstück zwischen Ortsausgang Inden und Schophovener straße, Gmk. Pier, Fl. 13, Flst. 114, 372, ehem. L 257), Pommenicher Straße, Prof.-v.-Capitaine-Straße, Scheeresgasse, Steinstraße, Tannenweg, Vilvenicher Straße, Zum Goldesacker, Zur Löv. Die Nebenanlagen an den klassifizierten Straßen im Bereich der Ortsdurchfahrt: Lucherberger Straße, Pierer Straße, Schophovener Straße und L12 (ab Friedhof in Richtung Krauthausen). Der Gemeingebrauch dieser Straßen wird aufgehoben. Die Einziehung wird am Tage nach dieser Bekanntmachung wirksam. Rechtsgrundlage für die Einziehung ist § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731). Ein Übersichtsplan mit der Darstellung der einzuziehenden Straßen kann bei der Gemeindeverwaltung Inden, Rathausstraße 1, 52459 Inden, Bauverwaltung, Zimmer 22, während der Öffnungszeiten montags bis mittwochs von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung : Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548) eingereicht werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert. Inden, den Der Bürgermeister