Daten
Kommune
Inden
Größe
85 kB
Datum
26.03.2014
Erstellt
20.02.14, 17:09
Aktualisiert
20.02.14, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Öffentliche Bekanntmachung
Verfügung zur Einziehung von Gemeindestraßen in der Ortschaft Pier
Aufgrund des Ratsbeschlusses der Gemeinde Inden vom 26.03.2014 zur Einziehung von
Gemeindestraßen in der Ortschaft Pier wird folgendes verfügt:
Folgende Gemeindestraßen haben im Rahmen der Braunkohletagebaus und der damit verbundenen
Umsiedlung der Ortschaft Pier ihre Verkehrsbedeutung verloren und werden durch das
Fortschreiten des Tagebaus in Anspruch genommen:
Altdorfer Straße, Am Luschend, Bauweg, Berensgasse, Bonsdorfer Straße, Franz-Engels-Straße,
Gracht, Grüntalstraße, Haus Verken, Hüttenstraße, Jakobstraße, Kreuzstraße, Marienstraße, Markt,
Pierer Straße (Teilstück zwischen Ortsausgang Inden und Schophovener straße, Gmk. Pier, Fl. 13,
Flst. 114, 372, ehem. L 257), Pommenicher Straße, Prof.-v.-Capitaine-Straße, Scheeresgasse,
Steinstraße, Tannenweg, Vilvenicher Straße, Zum Goldesacker, Zur Löv.
Die Nebenanlagen an den klassifizierten Straßen im Bereich der Ortsdurchfahrt:
Lucherberger Straße, Pierer Straße, Schophovener Straße und L12 (ab Friedhof in Richtung
Krauthausen).
Der Gemeingebrauch dieser Straßen wird aufgehoben.
Die Einziehung wird am Tage nach dieser Bekanntmachung wirksam.
Rechtsgrundlage für die Einziehung ist § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW.
S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731).
Ein Übersichtsplan mit der Darstellung der einzuziehenden Straßen kann bei der
Gemeindeverwaltung Inden, Rathausstraße 1, 52459 Inden, Bauverwaltung, Zimmer 22, während
der Öffnungszeiten
montags bis mittwochs von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr,
donnerstags
von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr und
freitags
von 8.00 bis 12.00 Uhr
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung :
Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92,
52070 Aachen, binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben. Die Klage kann auch in elektronischer
Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den
Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG
– vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548) eingereicht werden. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die
angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher
vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten
empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In
vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben
werden.
Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch
jedoch nicht verlängert.
Inden, den
Der Bürgermeister