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Mitteilungsvorlage (1. Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKFWG) hier: Anwendung des Art. 8 § 4)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
91 kB
Datum
29.01.2013
Erstellt
21.01.13, 19:15
Aktualisiert
21.01.13, 19:15
Mitteilungsvorlage (1. Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKFWG)
hier: Anwendung des Art. 8 § 4) Mitteilungsvorlage (1. Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKFWG)
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Vorlage Nr.: 19/2013 Erstellt am: 16.01.2013 Aktenzeichen: III / 20 / 200 Verfasser/in: Frau Löbbert Mitteilungsvorlage Gremium Rat TOP ö. Sitzung nö. Sitzung X Termin 29.01.2013 Betreff 1. Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKFWG) hier: Anwendung des Art. 8 § 4 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Mitteilung Das vom Landtag beschlossene 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz (NKFWG), welches am 18.09.2012 in Kraft trat, enthält bezüglich der Behandlung der Jahresabschlüsse der Vorjahre des Haushaltsjahres 2011 in Artikel 8, § 4 folgende Regelung: „Der Anzeige des Jahresabschlusses des Haushaltsjahres 2011 sind die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre beizufügen, soweit diese noch nicht nach § 96 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung angezeigt worden sind. Die Jahresabschlüsse des Haushaltsjahres 2010 und der Vorjahre können in der vom Bürgermeister nach § 95 Absatz 3 der Gemeindeordnung bestätigten Entwurfsfassung der Anzeige beigefügt werden. Der Rat ist über diese Anzeige zu unterrichten.“ Nach Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW mit Schnellbrief 155/2012 vom 29.10.2012 dient diese Vorschrift dazu, den teils erheblichen Verfahrensnachlauf der Behandlung der Eröffnungsbilanzen und der Jahresabschlüsse der vergangenen Jahre einmalig zu beenden und alle Kommunen und die Kommunalaufsicht in die Lage zu versetzen, erstmals nach Umstellung auf das Neue Kommunale Finanzmanagement (NKF) einheitlich auf aktuelle Jahresabschlüsse zurückgreifen zu können. Dies war auch Gegenstand von Gesprächen zwischen der Vereinigung der örtlichen Rechnungsprüfungen in NRW (VERPA) und der kommunalen Spitzenverbände. Zur Auslegung dieser Vorschrift haben die kommunalen Spitzenverbände in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres- und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen ergänzende Hinweise gegeben. Die Regelung beinhaltet danach, dass mit Bezug auf die im Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2011 beigefügten Jahresabschlüsse der Vorjahre sämtliche Verfahrensschritte zwischen der Bestätigung des Entwurfs durch den Bürgermeister und der Anzeige bei der Kommunalaufsicht entfallen. Vorlage Nr.: 19/2013 . Seite 2 / 2 Der Jahresabschluss des Haushaltsjahres 2011, dem die bestätigten Entwürfe beizufügen sind, enthält nach der Ausnahmeregelung des Artikel 8 des § 4 NKFWG einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, wenn seine Ansätze (Anfangsvermögen) sich formell folgerichtig aus denen der Vorjahre ergeben. Diesbezüglich findet allein der Grundsatz der formellen Bilanzkontinuität Anwendung. Erst zum Jahresabschluss 2011 erfolgen damit pflichtig wieder sämtliche Prüfungsschritte, eine Feststellung, Entlastung und Anzeige. Auf dieser Basis wird sichergestellt, dass von diesem Zeitpunkt an die Verfahren hinsichtlich künftiger Jahresabschlüsse im gesetzlich nach §§ 95 und 96 GO NRW festgelegten Fristenrahmen durchlaufen werden. Die Stadt Pulheim beabsichtigt von der Erleichterungsregelung des § 4 NKFWG Gebrauch zu machen. Bei Anwendung der Erleichterungsregelung können die Jahresabschlüsse 2009, 2010 und 2011 gemeinsam in kürzerer Zeit erstellt und nach der Planung der Kämmerei nach der Sommerpause 2013 dem Rat zugeleitet werden.