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Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“ - Satzungsbeschluss)

Daten

Kommune
Inden
Größe
151 kB
Datum
26.03.2014
Erstellt
13.03.14, 17:10
Aktualisiert
13.03.14, 17:10
Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“
- Satzungsbeschluss) Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“
- Satzungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Planungsamt Regina Dechering 11.03.2014 öffentlich Beratungsfolge Termin Ausschuss für Gemeindeplanung und -entwicklung 20.02.2014 Rat 26.03.2014 TOP Ein Ja Nein 8/2014 1. Ergänzung Ent Bemerkungen Betrifft: 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“ - Satzungsbeschluss Beschlussentwurf: Über die während der Beteiligung nach § 13a BauGB eingegangenen Stellungnahme wird gem. dem im Anhang dargelegten Beschlussvorschlag beschlossen. Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.27 „Waagmühle“ wird als Satzung beschlossen Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht zu den Öffnungszeiten der Gemeinde Inden bereitzuhalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. Begründung: In der Sitzung des Rates am 12.06.2013 wurde nach intensiver Beratung im Ausschuss für Gemeindeplanung und –entwicklung die Aufstellung und Beteiligung der Änderung des o.a. Bebauungsplanes beschlossen. Die Änderung beinhaltet die Neuregelung der Stellplätze und Garagen und der Einfriedigungen. Stellungnahmen, die zu einer Änderung des Entwurfes führen, sind nicht eingegangen. Der Entwurf zur Bebauungsplanänderung kann als Satzung beschlossen werden. In der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und –entwicklung am 20.02.2014 wurde die Sachlage nicht beraten, da eine Eingabe von Anwohnern der Kreuzstraße zum Planverfahren eingereicht wurde. Die Schilderung der bisherigen Abläufe zeigt den normalen Prozess von Planungen. Sinn eines Bauleitplanverfahrens ist es gerade, dass unterschiedliche Aspekte beleuchtet, diskutiert und in die Abwägung eingestellt werden. Dabei kann nicht aus einzelnen Zwischenschritten oder Diskussionsbeiträgen auf ein Endergebnis der Planungsinhalte geschlossen werden. Erst der Satzungsbeschluss beendet so ein laufendes Verfahren. Festlegung von z. B. Verkehrsflächen und die daraus resultierenden Auswirkungen als Abwägungsergebnis unterschiedlichster Belange beschlossen und müssen mit ihren Konsequenzen akzeptiert werden. Die Festsetzung des § 12, 2 dient nicht der Schaffung notwendig angesehener Sichtverhältnisse beim Wendevorgang sondern dient dazu, die Überhangsflächen der Versorgungsfahrzeuge nicht zu beeinträchtigen. Sollten andere Wendemöglichkeiten als eine Rundfahrt bestehen, ergibt sich nicht die Notwendigkeit der Freihaltung dieser Flächen. Bezüglich der Definition von Wendeflächen, auf die die Regelungen des § 12, 2 anzuwenden sind, kennt das Bauplanungsrecht keine Ausweisung. Es gibt Verkehrsflächen (allgemein) oder Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Fußwege, Radwege, verkehrsberuhigter Bereiche, Parkflächen). Deswegen ist bei der Beurteilung die straßenverkehrsrechtliche Definition heranzuziehen. Entweder ist es verkehrsrechtlich eine Wendeanlage oder nicht. Insoweit ergeben sich aus der verspäteten Stellungnahme keine neuen Gesichtspunkte, die nicht bereits während des Abwägungsvorganges vorgelegen haben. Der hieraus resultierende Beschlussvorschlag ist der Anlage zu entnehmen. Die übrigen Anlagen entnehmen Sie bitte der Ursprungsvorlage. Beschlussvorlage 8/2014 1. Ergänzung Seite 2