Daten
Kommune
Inden
Größe
151 kB
Datum
26.03.2014
Erstellt
13.03.14, 17:10
Aktualisiert
13.03.14, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Planungsamt
Regina Dechering
11.03.2014
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Gemeindeplanung
und -entwicklung
20.02.2014
Rat
26.03.2014
TOP Ein Ja
Nein
8/2014
1. Ergänzung
Ent Bemerkungen
Betrifft:
4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“
- Satzungsbeschluss
Beschlussentwurf:
Über die während der Beteiligung nach § 13a BauGB eingegangenen Stellungnahme wird gem. dem
im Anhang dargelegten Beschlussvorschlag beschlossen.
Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr.27 „Waagmühle“ wird als Satzung beschlossen
Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und
der zusammenfassenden Erklärung zu jedermanns Einsicht zu den Öffnungszeiten der Gemeinde
Inden bereitzuhalten. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Begründung:
In der Sitzung des Rates am 12.06.2013 wurde nach intensiver Beratung im Ausschuss für
Gemeindeplanung und –entwicklung die Aufstellung und Beteiligung der Änderung des o.a.
Bebauungsplanes beschlossen. Die Änderung beinhaltet die Neuregelung der Stellplätze und
Garagen und der Einfriedigungen. Stellungnahmen, die zu einer Änderung des Entwurfes führen,
sind nicht eingegangen. Der Entwurf zur Bebauungsplanänderung kann als Satzung beschlossen
werden.
In der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und –entwicklung am 20.02.2014 wurde
die Sachlage nicht beraten, da eine Eingabe von Anwohnern der Kreuzstraße zum
Planverfahren eingereicht wurde. Die Schilderung der bisherigen Abläufe zeigt den normalen
Prozess von Planungen. Sinn eines Bauleitplanverfahrens ist es gerade, dass unterschiedliche
Aspekte beleuchtet, diskutiert und in die Abwägung eingestellt werden. Dabei kann nicht aus
einzelnen Zwischenschritten oder Diskussionsbeiträgen auf ein Endergebnis der
Planungsinhalte geschlossen werden. Erst der Satzungsbeschluss beendet so ein laufendes
Verfahren.
Festlegung von z. B. Verkehrsflächen und die daraus resultierenden Auswirkungen als
Abwägungsergebnis unterschiedlichster Belange beschlossen und müssen mit ihren
Konsequenzen akzeptiert werden.
Die Festsetzung des § 12, 2 dient nicht der Schaffung notwendig angesehener
Sichtverhältnisse beim Wendevorgang sondern dient dazu, die Überhangsflächen der
Versorgungsfahrzeuge nicht zu beeinträchtigen. Sollten andere Wendemöglichkeiten als eine
Rundfahrt bestehen, ergibt sich nicht die Notwendigkeit der Freihaltung dieser Flächen.
Bezüglich der Definition von Wendeflächen, auf die die Regelungen des § 12, 2 anzuwenden
sind, kennt das Bauplanungsrecht keine Ausweisung. Es gibt Verkehrsflächen (allgemein)
oder Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung (Fußwege, Radwege,
verkehrsberuhigter Bereiche, Parkflächen). Deswegen ist bei der Beurteilung die
straßenverkehrsrechtliche Definition heranzuziehen. Entweder ist es verkehrsrechtlich eine
Wendeanlage oder nicht.
Insoweit ergeben sich aus der verspäteten Stellungnahme keine neuen Gesichtspunkte, die
nicht bereits während des Abwägungsvorganges vorgelegen haben. Der hieraus resultierende
Beschlussvorschlag ist der Anlage zu entnehmen.
Die übrigen Anlagen entnehmen Sie bitte der Ursprungsvorlage.
Beschlussvorlage 8/2014 1. Ergänzung
Seite 2