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Beschlussvorlage (Abwägung verspätete Eingabe Kreuzstraße)

Daten

Kommune
Inden
Größe
248 kB
Datum
26.03.2014
Erstellt
13.03.14, 17:10
Aktualisiert
13.03.14, 17:10

Inhalt der Datei

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“ Verspätete Stellungnahme von Anwohnern aus der Kreuzstraße vom 19. Februar 2014 Beschlussentwurf: Die eingegangene Stellungnahme enthält keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf den Abwägungsvorgang zur Bebauungsplanänderung. Die Stellungnahme ändert nichts am Abwägungsergebnis des durchgeführten Bauleitplanverfahrens; der Bebauungsplanentwurf wird wie vorgesehen beschlossen. Stellungnahme Unbefriedigende Situation im Wendebereich Kreuzstraße Sehr geehrter Herr Bürgermeister Schuster, im April 2012 hat es durch Herrn Mario Dresia einen Informationsanruf in der Bauabteilung der Gemeinde Inden gegeben, in Person bei Frau Dechering, mit der rein informellen Frage, wie es sich im „Wendehammerbereich“ der Kreuzstraße mit den Einfriedungen verhält, da nach unserer Auffassung die Einfriedung/der Zaun der Bewohner der Kreuzstraße 25 nicht dem aktuellen und uns zu seiner Zeit ausgehändigten Bebauungsplan/Textliche Festsetzungen entspricht. Abwägung Frau Dechering hat darüber informiert, dass die Gemeinde Inden keine Bauaufsichtsbehörde sei, und sie dazu verpflichtet sei, diese Information an das Bauordnungsamt des Kreises Düren weiterzugeben. Im Mai 2012 wurde dann seitens des Bauordnungsamts des Kreises Düren die Einfriedung/der Zaun in der Kreuzstraße 25 geprüft, und da die Einfriedung/der Zaun weder dem §12.2 noch dem §12.3 des aktuellen Bebauungsplan entsprechend errichtet wurde, wurden nach unserem Informationsstand die Eigentümer der Kreuzstraße 25 daraufhin aufgefordert, die Einfriedung entsprechend dem Bebauungsplan anzupassen. Am 25.07.2012 ging daraufhin bei der Gemeindeverwaltung Inden (Bauamt) ein Antrag verschiedener Bürger ein, in dem sie eine Veränderung ausschließlich des §12.2 des Bebauungsplans beantragten. Nach unseren Informationen wurden daraufhin alle angeordneten Maßnahmen des Bauordnungsamts zurückgestellt, und die Thematik wurde in der Gemeinde Inden an Ob die Aussage so getroffen wurde, ist nicht nachvollziehbar, aber bauordnungsrechtliche Beurteilungen von individuellen Einzelbauvorhaben haben keine Auswirkung auf die planerische Gesamtentscheidung eines Bauleitplanverfahrens. Die Prüfung der Zulässigkeit von Einfriedigungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen wurde seitens der Bauordnung zurückgestellt, bis die planungsrechtliche Entscheidung des Rates den Ausschuss für Gemeindeplanung und – Entwicklung weiter gegeben. der Gemeinde Inden einen Stand nach § 33 BauGB erreichte. Da die Einfriedung/der Zaun im Wendehammerbereich aber auch dem §12.3 unterliegt, stellt sich uns die Frage, ob das Aussetzen des Rückbaus für den von §12.3 betroffenen Wendehammerbereich überhaupt korrekt, erforderlich und zulässig war? Zu Beginn der politischen Erörterung über die Bebauungsplanänderung war das Ergebnis des Entwurfes zur Änderung nicht absehbar. Des Weiteren obliegt die Vorgehensweise der Baugenehmigungsbehörde. In der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und –Entwicklung am 20.09.2012 entnehmen wir dem öffentlichen Sitzungsprotokoll: Frau Dechering erläutert kurz die Schwerpunkte. Die SPD-Fraktion fordert eine Dokumentation und Darstellung, in welchen Bereichen sich Einfriedungen in Höhe von 2m entlang von öffentlichen Verkehrsflächen befinden. Die UDB-Fraktion zeigt auf, dass mit dem vorgesehenen Änderungsvorschlag ein Großteil der Grundstücke mit Garagen bebaut werden kann. Der jeweilige zulässige Bereich von 6m zur Grundstückgrenze könnte auf 3m reduziert werden. Herr Zimmermann erklärt daraufhin, dass dieses überprüft wird. Allerdings kann man nicht alle Eventualitäten im Planungsrecht steuern. Bei einer Einschränkung des jetzt geltenden Baurechtes könnten von den betroffenen Anwohnern Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Der Vertrauensschutz greift 7 Jahre nach Rechtskraft eines jeweiligen Bebauungsplanes. (Nach Überprüfung seitens der Verwaltung ist die 1. Änderung des BPL Nr. 27 „Waagmühle“ am 30.06.2007 in Kraft getreten.) BM Schuster verweist aber auch darauf, dass die Grundstücke unter den alten Festsetzungen erworben wurden und auch nach Ablauf der 7 Jahre ein zwar kein rechtlich verankerter aber moralischer Vertrauensanspruch besteht. Zu den Einfriedungen erläutert Frau Dechering, dass sich bei der Bestandsaufnahme Die Schilderung der bisherigen Abläufe zeigt den normalen Prozess von Planungen. Sinn eines Bauleitplanverfahrens ist es gerade, dass unterschiedliche Aspekte beleuchtet, diskutiert und in die Abwägung eingestellt werden. Dabei kann nicht aus einzelnen Zwischenschritten oder Diskussionsbeiträgen auf ein Endergebnis der Planungsinhalte geschlossen werden. Erst der Satzungsbeschluss beendet so ein laufendes Verfahren. Festlegung von z. B. Verkehrsflächen und die daraus resultierenden Auswirkungen als Abwägungsergebnis unterschiedlichster Belange beschlossen und müssen mit ihren Konsequenzen akzeptiert werden. Die Festsetzung des § 12, 2 dient nicht der Schaffung notwendig angesehener Sichtverhältnisse beim Wendevorgang sondern dient dazu, die Überhangsflächen der Versorgungsfahrzeuge nicht zu beeinträchtigen. Sollten andere Wendemöglichkeiten als eine Rundfahrt bestehen, ergibt sich nicht die Notwendigkeit der Freihaltung dieser Flächen. aufklären wird, wie viele Personen die Festsetzungen nicht eingehalten haben. Wenn Punkt 12.2 gestrichen wird, gibt es immer noch die Vorgaben aus dem Nachbarschaftsrecht und der BauO NW. In der Sitzung des Ausschusses für Gemeindeplanung und –Entwicklung am 29.11.2012 entnehmen wir dem öffentlichen Sitzungsprotokoll: Die SPD-Fraktion hat weiteren Beratungsbedarf. Es soll bis zur nächsten Sitzung überprüft werden, welche Einfriedigungen tatsächlich die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Des Weiteren soll überprüft werden, ob es möglich ist, vorhandene Einfriedigungen zu legalisieren und trotzdem bei weiteren Neubauvorhaben das jetzt geltende Recht durchzusetzen. Kann die entsprechende Festsetzung auf solche Bereiche beschränkt werden, an denen die Straßenbegrenzungslinie mit der Fahrbahnbegrenzung übereinstimmt? Die CDU-Fraktion schließt sich den Ausführungen an. Bürgermeister Schuster führt aus, dass in der Landesbauordnung nur geregelt ist, ab welcher Höhe eine Genehmigung erforderlich ist. Im Bebauungsplan wurde die Höhe konkret beschränkt. Der TOP geht zur weiteren Beratung in die Fraktionen zurück. Im Anschluss an diese Sitzungen wurden die betroffenen Grundstücke vom Straßenverkehrsamt geprüft und eingestuft. Dabei wurde für uns unverständlicherweise das Grundstück von Kreuzstraße 25 als nicht straßenverkehrsgefährdend eingestuft. Am 28.02.2013 fand eine Begehung der Einfriedung Kreuzstraße 25 statt, bei der seitens der Gemeinde Fr. Dechering sowie Vertreter verschiedener Fraktionen und seitens der Nachbarschaft Fr. Julia Römer und H. Mario Dresia zugegen waren. Zu Beginn der Begehung hat Frau Dechering den Fraktionen versucht nahezulegen, dass dieser Zaun mit einem nachträglichen Bauantrag genehmigt werden könnte, da das Straßenverkehrsamt das Grundstück der Kreuzstraße 25 als nicht straßenverkehrsgefährdend eingestuft hat. Einem Einwand unsererseits, dass dieses Grundstück von zwei Paragraphen des Bebauungsplans betroffen sei, und zwar von §12.2 und §12.3, wurde leider kein „respektierendes“ Gehör geschenkt. Ein den Teilnehmern der Begehung gezeigter bildlicher Nachweis auf einem mobilen Endgerät (s. Anlage 1, hier verursacht durch Wendemanöver eines LKW), dass es bereits zur Verkehrsgefährdung/Unfall gekommen ist, löste bei den anwesenden Politikern doch Nachdenklichkeit aus, seitens der Gemeindevertretung blieb man bei der nüchternen Einschätzung, dass dies die Verantwortlichen Vertreter des Kreises Düren wohl besser einschätzen können und es keiner Bewertung seitens Bürger der Gemeinde Inden bedarf. Siehe Anlage Bild1 Frau Dechering erläuterte den Fraktionen bei dieser Begehung dann doch noch, wie der Zaun nach §12.3 denn zurückgebaut werden müsste. (In den textlichen Festzungen der Gemeinde Inden unter §12.3 nachzulesen) Anschließend wurde die Thematik der Einfriedung zum Nachbargrundstück (Kreuzstraße 23) besprochen, und da waren sich Frau Dechering und die Fraktionen sehr schnell einig, dass die hier stehende Kirschlorbeerhecke 2x2m zur Straße hin auf 1m gekürzt werden müsse, um Familie Fräntz die sichere Einfahrt von ihrem Grundstück in den Straßenverkehr zu ermöglichen. Zum Abschluss waren sich die Fraktionen und Frau Dechering einig darüber, dass der §12.2 gestrichen werden kann, und der §12.3 aber nicht zur Diskussion steht. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit obliegt dem Straßenverkehrsamt. Entsprechend werden alle notwendigen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen durch diese Behörde angewiesen. In Einmündungs- und Kreuzungsbereichen werden öfter durch Fahrzeuge „Ecken geschnitten“. Das hat nicht unbedingt etwas mir fehlenden Sichtverhältnissen oder fehlender Verkehrssicherheit, sondern mit einer der Situation nicht angepassten Fahrweise zu tun. Der Zaun und die Einfriedung müssen zurückgebaut werden, und selbst ein neuerlicher Antrag der zu einer eventuellen Änderung des Paragraphen 12.3 führen könnte, stände nicht zu Diskussion sondern würde von den anwesenden Fraktionen direkt abgelehnt. So das Resumée der Begehung! Das entspricht nicht der Rechtslage. Es obliegt nicht den Fraktionen oder der Verwaltung solches zu veranlassen. Am 28.02.2013 abends wurde dann im Ausschuss für Gemeindeplanung und Entwicklung der Beschluss gefasst, dem Rat eine Streichung des §12.2 zu empfehlen. Dies wurde dann durch den Rat in der Ratssitzung vom 25.06.2013 einstimmig beschlossen. Nur auf Basis der Zusagen bei der Begehung am 28.02.2013 haben wir von einem Einspruch abgesehen, obwohl die Streichung des §12.2 (bezogen auf Kreuzstraße 25) nach unserem Verständnis nicht rechtens war. Dieses haben Sie in der ersten Sitzung zu diesem Thema am 20.09.2012 selber in Frage gestellt: „BM Schuster verweist aber auch darauf, dass die Grundstücke unter den alten Festsetzungen erworben wurden und auch nach Ablauf der 7 Jahre ein zwar kein rechtlich verankerter aber moralischer Vertrauensanspruch besteht“(Quelle: Öffentliches Protokoll der o.g. Sitzung) Nachdem wir uns im Spätherbst 2013 dann gewundert haben, warum noch kein Rückbau gemäß §12.3 erfolgt ist, haben wir versucht, sowohl bei der Gemeinde als auch beim Bauordnungsamt des Kreises Düren die Gründe dafür in Erfahrung zu bringen. Sowohl das Bauamt der Gemeinde Inden als auch das Bauordnungsamt des Kreises Düren wollte uns keine Auskunft geben, weshalb wir einen Anwalt mit der Wahrung unserer Interessen für diese Anfrage beauftragt haben. Erst hierdurch erlangten wir am 19.11.13 (s. Anlage) darüber Kenntnis, dass der Zaun a) gemäß der Möglichmachung seitens der Gemeinde Inden nachträglich genehmigt wurde, und b) nun neuerdings der Wendehammer als Kreuzung eingestuft wird und es somit keiner Anwendung des §12.3 bedarf Die Verwaltung hat keine verbindlichen Aussagen bei der Begehung am 28.02.2013 getroffen. Wir möchten grade hierzu erneut unser Unverständnis äußern, denn es wurde in keinem offiziellen und uns Bauherren der Kreuzstraße ausgehändigten Schriftstück der Gemeinde Inden darauf hingewiesen! Weder in den uns ausgehändigten Skizzen des Bebauungsplanes, noch in den textlichen Festsetzungen oder in sonstigen Schriftstücken dieser Thematik in den Ausschuss-Protokollen seit 2012! Somit ist die Änderung des Bebauungsplan und die damit verbundene Streichung des §12.2 (in Anwendung auf die Kreuzstraße 25) auf nicht korrekter Informationsbasis ihrer Gemeindevertreter in Richtung uns Anwohner sowie der im Ausschuss vertretenen Politiker entstanden. Wir zweifeln damit die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, den Bebauungsplan zu ändern und §12.2 zu streichen an! Durch die nachträgliche Legalisierung der Einfriedungen/des Zauns durch die Streichung des §12.2 des Bebauungsplans entstand für die Familien Römer und Fräntz das nunmehr dauerhafte Problem, dass diese beim Verlassen ihrer Garagenzufahrt keine Einsicht in die Straße haben. Um erkennen zu können, ob ein Ausfahren möglich ist, müssen diese derart weit in die Straße einfahren, dass eine große Gefährdungslage entsteht. Sieh Anlage Bild3 Die Grundstücke wurden entsprechend des ursprünglichen Bebauungsplans gekauft und bebaut. Hätte es den §12.2 des Bebauungsplan zum damaligen Zeitpunkt bereits nicht gegeben, wäre die Garage der Familie Fräntz und das gesamte Haus der Die Bebauungsplanänderung bezieht sich auf das gesamte Plangebiet der Waagmühle. Die städtebauliche Auseinandersetzung hat allgemeingreifende Parameter zu berücksichtigen und dient nicht der Lösung individueller Nachbarschaftsauseinandersetzungen. Im Rahmen der Abwägung wurden die Anwohner über die Ergebnisse der Erörterung durch Zusendung der Niederschrift informiert. Des Weiteren fand die Erörterung in öffentlicher Sitzung statt. Das Abwägungsmaterial ist den Ratsvertretern zur Verfügung gestellt worden. Es ist intensiv über verschiedene Möglichkeiten der Einschränkung von Einfriedungen beraten worden, mit dem Ergebnis, Einfriedungen an der öffentlichen Verkehrsfläche unter Überprüfung des Bauordnungsamtes, die auch die verkehrsrechtlichen Aspekte überprüfen, bis 2 m zuzulassen. Die Beurteilung einer Gefahrenstelle obliegt dem Straßenverkehrsamt. Im Kontext der Einfriedigungen sollen eben nicht jeweils individuelle Regelungen der Verkehrssicherheit im Bauleitplanverfahren geregelt werden. Auch dieser Belang ist intensiv erörtert worden. Familie Römer spiegelverkehrt gebaut worden, um die Schwierigkeiten beim Ausfahren des Grundstückes zu verhindern. Diesbezüglich ist anzumerken, dass durch die Streichung des §12.2 des Bebauungsplans und die damit einhergehende Legalisierung der Einfriedungen die Immobilien in ihrem Wert gemindert wurden. Lieber Herr Schuster, wir möchten aufgrund der o.g. Tatsachen/Schilderungen und vor dem Hauptaugenmerk da der Endbereich der Kreuzstraße kein verkehrsberuhigter Bereich ist, an Ihr Verantwortungsbewusstsein für die Gleichbehandlung der Indener Bürger appellieren: Aufgrund der geringen Breite der Zufahrtsstraße von 5m ergibt sich eine hohe Gefahrenlage für den fließenden und immer mehr zunehmenden Verkehr, und für uns als Anwohner eine sehr hohe Gefahr bei jeder Ein- und Ausfahrt von unserem Eigentum. Und für Kinder ist dieser Zustand ein für uns als Eltern untragbares Risiko. Kinder können aus dem „Wendehammerbreich“ nicht im Schutze eines Bürgersteiges den „Wendehammerbereich“ verlassen, und sind somit sofort auf der Fahrbahn und dem fließenden Straßenverkehr ausgesetzt. Bei der Begehung am 28.02.2013 waren sich alle Anwesenden einig, dass ohne Wenn und Aber die Einfriedung/der Zaun von Kreuzstraße 25 zurückgebaut werden muss! Der gesamte Ablauf des hier aufgezeigten Sachverhaltes erweckt den Eindruck, dass die nachträgliche Legalisierung nicht dem Bebauungsplan entsprechend errichteter Einfriedungen/Zäune (im gesamten Gemeindegebiet) eine wesentlich höhere Priorität besitzt, als die Anwohner und besonders die Kinder in der Gemeinde Inden vor offensichtlichen Gefahren zu schützen. Da nach unserer Auffassung die Entscheidung des Rates auf Basis falscher Informationslage getroffen worden ist, fordern wir Sie auf, diesem Sachverhalt nachzugehen und die Streichung des §12.2 zu annullieren. Des Weiteren fordern wir Sie auf, die Gegebenheiten zu schaffen dass der jetzt als Kreuzung eingestufte „Wendehammer“ Eine Auswirkung ausgehend von der Höhe der Einfriedigung (bis auf den Wert der Einfriedung an sich) auf die Wertigkeit einer Immobilie ist bisher nicht bekannt. Festsetzungen eines Bebauungsplanes betreffen alle Anwohner in diesem Plangebiet gleich. Auch diese Situation ist auf alle „Nebenstraßenbereiche“ im Plangebiet „Waagmühle“ übertragbar. Es handelt sich hierbei nicht um eine besondere oder andere Verkehrssituation. Diese Straßen dienen dem Ziel- und Quellverkehr der Anwohner. Die Straßenbreite erfordert eine langsame und zurückhaltende Fahrweise. Das Kinder beim Verlassen der privaten Grundstücke auch dem Verkehr ausgesetzt sind, entspricht – bis auf Bereiche in autofreien Siedlungen, die es in Inden nicht gibt – der normalen Alltagsrealität. Es entspricht der Planungsrealität, dass in der Entwicklung eines Wohngebietes verschiedene Belange – wie u.a. die Anfahrbarkeit der Grundstücke, der Schutz der Privatsphäre, die Versorgung, die Sicherheit etc… eingestellt werden muss. Eine Ausschaltung aller evtl. vorhandener Lebensrisiken kann leider nicht durch eine Planung gewährleistet werden. Der Belang der Verkehrssicherheit ist grundsätzlich in die Erstellung des Bebauungsplanes eingestellt worden. Die Straßenquerschnitte erfordern eine langsame und vorsichtige Fahrweise. Unabhängig von der Ausweisung des Bebauungsplanes können Spielstraßen ausgewiesen werden. Die damit verbundene Einforderung von Schrittgeschwindigkeit (auch beim Ein- und Ausfahren der Garagen wieder zu diesem wird, und somit die Berücksichtigung des §12.3 Anwendung findet, und die Einfriedung in der Kreuzstraße 25 unverzüglich zurückgebaut wird. Des Weiteren würde es Sinn machen, diesen Bereich deutlich als Sackgasse zu kennzeichnen! Weiterhin fordern wir Sie auf, die Gegebenheiten zu schaffen, damit die bei der Begehung zugesagte Einsehbarkeit des direkten Nachbarn in den Straßenverkehr wieder hergestellt wird, und die Kirschlorbeerhecke 2x2m zur Straße hin auf 1m gekürzt werden muss, um den direkten Nachbarn die sichere Einfahrt von ihrem Grundstück in den Straßenverkehr zu ermöglichen. und Stellplätze) erhöht die Sicherheit. Eine absolute Verhinderung des Risikos eines Verkehrsunfalles kann aber leider nie ausgeschaltet werden. Im Bebauungsplan wurden bewusst nur öffentliche Verkehrsflächen ausgewiesen, damit die nachträgliche Gestaltung dieser Flächen im Rahmen der Ausführungsplanung möglich ist. Verkehrstechnische Definitionen erfolgen deshalb im Nachgang in einer Begehung mit dem Straßenverkehrsamt. Die Definition von Wendeanlagen obliegt so auch der Verantwortung des Straßenverkehrsamtes. In dem Kontext sei darauf hingewiesen, dass die Festsetzung gem. §12.2 nicht der Schaffung von notwendigen Sichtverhältnissen eines Wendevorganges dient, sondern dass die Überhangflächen der Entsorgungsfahrzeuge beim Wenden nicht beeinträchtigt werden sollen. Sollten also andere Wendemöglichkeiten als eine Rundfahrt bestehen, ist somit auch nicht das Freihalten von Bereichen für diese Überhangflächen notwendig. Wir möchten an dieser Stelle erneut unsere Verpflichtung unseren Kindern, aber auch den Kindern der anderen Bewohner des Baugebietes gegenüber zum Ausdruck bringen. Wir sehen uns als verantwortungsvolle Bürger der Gemeinde Inden in der Pflicht vor solch offensichtlichen Gefahrenquellen zu warnen und mit aller Beharrlichkeit auf eine Veränderung der von unseren Ratsvertretern geschaffenen Rahmenbedingungen hinzuwirken! Wir hoffen auf diesem Wege Sie, Herrn Schuster, durch unser Schreiben dazu zu bewegen, sich die Gegebenheiten vor Ort einmal anzuschauen sowie lückenlos die sachlichen und teils fragwürden Entscheidungen aufzuarbeiten und im Sinne eines gemeinsamen Miteinanders in der Gemeinde Inden Entscheidungen zu treffen bzw. in die Weg zu leiten! Für Ihr Verständnis für unser Anliegen sowie die von Ihnen entgegengebrachte Zeit, sich des Sachverhalts anzunehmen, im Voraus vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Familie Mario und Lydie Dresia Familie Thomas und Sonja Fräntz Die Verkehrssicherheit ist als Belang in die Bauleitplanung eingestellt. Dieser Belang wird u.a. auch durch das Straßenverkehrsamt vertreten, das an den Bauleitplanverfahren beteiligt wird. Im Rahmen der ausführlichen Planbeteiligungsverfahren auch aller betroffenen Fachbehörden soll eine so weit wie möglich objektive Betrachtensweise ermöglichen. Auch eine weitere Ortsbesichtigung ließ nicht nachvollziehen, in wie weit die Verkehrssicherheit durch die vorhandenen Einfriedigungen über ein vergleichbares, normale Maß hinaus beeinträchtigt ist.