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Vorlage (Synopse bisherige Regelung/Neufassung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
60 kB
Datum
03.11.2014
Erstellt
16.09.14, 18:30
Aktualisiert
16.09.14, 18:30

Inhalt der Datei

Bisherige Regelung Neufassung §4 Abstimmberechtigung (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher/Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids des Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens hat und mindestens seit 3 Monaten im Gemeindegebiet seine seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat. Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des §5 Abstimmungsgebiets hat. Stimmschein (1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis (1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen Stimmschein hat. eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. §6 Abstimmungsverzeichnis (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Folgender Abs.4 wird eingefügt: (4) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis (4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid zur allgemeinen Einsicht 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit öffentlich auszulegen. oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. §7 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung (1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der/die Bürgermeister/in Abstimmungsverzeichnis jeden/jede Abstimmberechtigten/-berechtigte, der/die in Spätestens am Tage Abstimmungsverzeichnisses vor macht der Bürgermeister jeden das Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. 3) benachrichtigt der der/die Auslegung des (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Bürgermeister/in Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister öffentlich bekannt öffentlich bekannt: 1. 1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text stehenden Frage; der vom Rat beschlossenen Stichfrage; 2. wo, wie lange und zu welchen Abstimmungsverzeichnis ausliegt; Tagesstunden das 2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann. 3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch 3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim/bei der Bürgermeister/in gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. §8 Abstimmungsheft/Informationsblatt (1) Die Titelseite Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält der die Stadt Überschrift Brühl zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim/bei der Bürgermeister/in eingegangen sein muss. (1)Die Titelseite enthält Abstimmungsheft/Informationsblatt der die Stadt Überschrift Brühl zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und bis zu denen der Stimmbrief beim/bei der Bürgermeister/in eingegangen sein muss .Im Falle des Stichentscheids enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage (2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält (2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält 1. die Unterrichtung durch den/die Bürgermeister/in über den Ablauf 1. die Unterrichtung durch den/die Bürgermeister/in über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief; Stimmabgabe durch Brief; 2. die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche 2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. eigene Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. 3. ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben; 4. 3. Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben; eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.; 5. 4. Fraktionen samt Angabe ihrer eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.; eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionsstärke. 5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. des/der Bürgermeisters/in sind auf deren Wunsch wiederzugeben. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des/der Bürgermeisters/in sind auf deren Wunsch wiederzugeben. (5) Keine Entsprechung Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4. und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen § 10 Stimmzettel Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. § 11 Öffentlichkeit (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Schrift oder Bild verboten. Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. § 12 Stimmabgabe (1) Der/Die Abstimmende hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab. (1) Der/Die Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab. § 13 Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, 4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, 5. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält, 2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, 2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt, 3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist, 4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist, 5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält. § 16 Feststellung des Ergebnisses (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. verlangen. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 von Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger/innen beträgt. Bei mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der (3) Der/Die Bürgermeister/in macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. (3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.