Daten
Kommune
Brühl
Größe
60 kB
Datum
03.11.2014
Erstellt
16.09.14, 18:30
Aktualisiert
16.09.14, 18:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Bisherige Regelung
Neufassung
§4
Abstimmberechtigung
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids
Deutscher/Deutsche
im
Sinne
von
Artikel
116
Abs.
1
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids
des Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder
Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats die
Staatsangehörigkeit
eines
Mitgliedstaats
der
Europäischen
der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens
hat und mindestens seit 3 Monaten im Gemeindegebiet seine seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine
Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.
Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder
sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des
§5
Abstimmungsgebiets hat.
Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis
eingetragen ist und einen Stimmschein hat.
eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.
§6
Abstimmungsverzeichnis
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In
(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In
das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei
denen am 35. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass
sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen
sind.
sind.
Von
Amts
wegen
in
das
Abstimmungsverzeichnis
einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor
dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde
gemeldeten Wahlberechtigten.
Folgender Abs.4 wird eingefügt:
(4) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis (4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom
zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid zur allgemeinen Einsicht 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der
allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit
öffentlich auszulegen.
oder
Vollständigkeit
der
zu
seiner
Person
im
Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
§7
Benachrichtigung der
Abstimmungsberechtigten/Bekanntmachung
(1)
Spätestens
am
Tage
vor
der
Auslegung
des
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das
Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der/die Bürgermeister/in Abstimmungsverzeichnis
jeden/jede
Abstimmberechtigten/-berechtigte,
der/die
in
Spätestens
am
Tage
Abstimmungsverzeichnisses
vor
macht
der
Bürgermeister
jeden
das Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen
ist.
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
3)
benachrichtigt
der
der/die
Auslegung
des (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das
Bürgermeister/in Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister öffentlich bekannt
öffentlich bekannt:
1.
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung
den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur
Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text
stehenden Frage;
der vom Rat beschlossenen Stichfrage;
2. wo,
wie
lange
und
zu
welchen
Abstimmungsverzeichnis ausliegt;
Tagesstunden
das 2.
wo,
wie
lange
und
zu
welchen
Tagesstunden
das
Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann.
3.
dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch
3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim/bei der Bürgermeister/in
gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden
kann.
§8
Abstimmungsheft/Informationsblatt
(1)
Die
Titelseite
Abstimmungsheft/Informationsblatt
enthält
der
die
Stadt
Überschrift
Brühl
zum
Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag
und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet
sind und bis zu denen der Stimmbrief beim/bei der Bürgermeister/in
eingegangen sein muss.
(1)Die
Titelseite
enthält
Abstimmungsheft/Informationsblatt
der
die
Stadt
Überschrift
Brühl
zum
Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie Tag
und Uhrzeit, zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet
sind und bis zu denen der Stimmbrief beim/bei der Bürgermeister/in
eingegangen sein muss .Im Falle des Stichentscheids enthält die
Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der
Stichfrage
(2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält
(2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält
1. die Unterrichtung durch den/die Bürgermeister/in über den Ablauf 1. die Unterrichtung durch den/die Bürgermeister/in über den Ablauf
der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der
der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der
Stimmabgabe durch Brief;
Stimmabgabe durch Brief;
2. die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche
2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten
des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine
Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens.
eigene
Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so
Begründung
vor,
so
ist
die
Begründung
dem
Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
3.
ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu
entnehmen.
eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen
Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben;
4.
3.
Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben;
eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen
Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.;
5.
4.
Fraktionen
samt
Angabe
ihrer
eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen
Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben.;
eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat
vertretenen
eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen
Fraktionsstärke.
5.
eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat
Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung
vertretenen
Fraktionen
samt
Angabe
ihrer
Fraktionsstärke.
des/der Bürgermeisters/in sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung
des/der Bürgermeisters/in sind auf deren Wunsch wiederzugeben.
(5)
Keine Entsprechung
Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft
abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4. und Abs. 3 eine kurze
Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen
für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen
enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen
Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen
§ 10
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu
entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze
sind unzulässig.
Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die
gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die
Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person
kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall,
dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer
miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.
§ 11
Öffentlichkeit
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum
befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist
jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder
Schrift oder Bild verboten.
Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
§ 12
Stimmabgabe
(1) Der/Die Abstimmende hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre
Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab.
(1) Der/Die Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine
Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme an der Abstimmungsurne oder
per Brief geheim ab.
§ 13
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen,
wenn
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein
beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag
verschlossen ist,
5. der Stimmumschlag mehrere Stimmzettel enthält,
2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen,
wenn
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein
beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag
verschlossen ist,
5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine
gleiche
Anzahl
gültiger
und
mit
der
vorgeschriebenen
Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält.
§ 16
Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids
Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine
erneute Zählung verlangen.
verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der
Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese
Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 von Hundert der Bürger beträgt. Bei
Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen
Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger/innen beträgt. Bei
mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in
Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so
ist das Ergebnis des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die
Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der
gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im
Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der
höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der
(3) Der/Die Bürgermeister/in macht das festgestellte Ergebnis öffentlich
bekannt.
(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin macht das festgestellte
Ergebnis öffentlich bekannt.