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Vorlage (Bürgerentscheide 1.Änderung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
113 kB
Datum
03.11.2014
Erstellt
16.09.14, 18:30
Aktualisiert
16.09.14, 18:30
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Inhalt der Datei

1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Stadt Brühl vom … Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV NRW S. 688) und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10.07.2004 (GV NRW S. 383) zuletzt geändert durch ÄndVO vom 13.5.2014 (GV NRW S.305) hat der Rat der Stadt Brühl in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 4 Abs.1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat. Artikel 2 § 5 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat. Artikel 3 § 6 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid Wahlberechtigten. zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten 2 Folgender Abs.4 wird eingefügt: (4) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Artikel 4 § 7 Abs. 1 und 3 werden wie folgt neu gefasst: (1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist. (3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der Bürgermeister öffentlich bekannt 1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage, beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen Stichfrage; 2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis eingesehen werden kann. 3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann. Artikel 5 In § 8 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Im Falle des Stichentscheids enthält die Titelseite die Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage § 8 Absatz 2 Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 2. die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen. 3 In § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr. 2 bis 4. und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. Artikel 6 § 10 wird um folgenden Satz 3 ergänzt: Im Falle des Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden. Artikel 7 § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert: (3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Artikel 8 § 12 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Der/Die Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab. 4 Artikel 9 § 13 Absatz 2 Ziffer 5 erhält folgende Fassung 5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält. Artikel 10 § 16 wird wie folgt neu gefasst: (1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. (2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 von Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist. (3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. Artikel 11 Inkrafttreten Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft.