Daten
Kommune
Pulheim
Größe
133 kB
Datum
12.12.2012
Erstellt
03.12.12, 19:43
Aktualisiert
03.12.12, 19:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
405/2012
Erstellt am:
19.11.2012
Aktenzeichen:
IV/61-ro/wo
Verfasser/in:
Herr Rosenkranz
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
Umwelt- und Planungsausschuss
X
nö. Sitzung
Termin
12.12.2012
Betreff
Bebauungsplan Nr. 1.19 Sinnersdorf
Bereich: Grundstücksflächen zwischen Stommelner Straße, Chorbuschstraße und Am Briemengarten
- Aufstellungsbeschluss
- Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB und Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 (1) BauGB
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Investor / Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 405/2012 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Der Umwelt- und Planungsausschuss der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 2 (1) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I
S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1.19 Sinnersdorf (Bereich: zwischen Stommelner Straße, Chorbuschstraße und Am Briemengarten)
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB.
Ziel der Planung ist die Schaffung zusätzlicher Bebauungsmöglichkeiten auf den Parzellen 1646 und 1898 (Flur 23)
sowie die teilweise Anpassung der zulässigen Nutzungsarten an heutige Entwicklungsvorstellungen.
Lage und Abgrenzung des Geltungsbereiches sind aus anliegender Planskizze ersichtlich.
– Aufstellungsbeschluss
2. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufstellung des Plans gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB erfüllt
sind.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung gemäß den § 3 (1) und § 4 (1) BauGB durchzuführen.
Erläuterungen
Der Bebauungsplan Nr. 1.7 A Sinnersdorf ist seit 1974 rechtskräftig. Mit ihm wurden große Teilflächen der Sinnersdorfer
Ortsmitte - insbesondere nordwestlich der Pulheimer bzw. Roggendorfer Straße – überplant (ANLAGE 1). 1986 wurde
eine Planänderung (Bebauungsplan Nr. 1.7 A Sinnersdorf 2. Änderung) rechtskräftig, die das zentrale Straßenkreuz
umgebende Flächen des Ortskerns erfasste. Mit ihr erfolgte vor allem eine der Zentralität entsprechende Neuausweisung der Baugebiete (Mischgebiet statt Allgemeines Wohngebiet). Mit drei weiteren Planänderungen wurden kleinteilige,
grundstücksbezogene Planrechtsmodifizierungen vorgenommen (in allen Fällen bezogen sie sich auf die Gemeinbedarfsflächen von Schulen und Kirche).
Der Verwaltung liegen derzeit zwei Anträge auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 1.7 A Sinnersdorf vor, die auf zwei
zwischen der Stommelner Straße und der Straße Am Briemengarten gelegenen Grundstücken bauliche Ergänzungen
bzw. Erneuerungen zu Inhalt haben.
Der erste Antrag bezieht sich auf die im rechtskräftigen Bebauungsplan aus 1974 noch als isoliertes Dorfgebiet MD
festgesetzte Parzelle 1898, die sich von der Stommelner Straße bis zur Straße Am Briemengarten erstreckt, für die
jedoch eine Bebauungsmöglichkeit nur in einer Tiefe von 16,0 m an der Stommelner Straße gegeben ist. Aufgrund der
Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung – welche ein MD rechtfertigte und mutmaßlich auch die Begründung für die
großen nicht überbaubaren Grundstücksflächen war – ist nun eine zeitgemäße Nutzung auch der bislang nicht überbaubaren Flächen für den Wohnungsbau beabsichtigt.(siehe ANLAGE 2).
Der zweite Antrag betrifft das Grundstück, auf welchem sich das Pfarrhaus der Katholischen Kirchengemeinde St. Hubertus befindet (Parzelle 1646). Hier ist geplant, ein Wohnhaus für Menschen mit Behinderung zu errichten.
Nähere Erläuterungen zum Bebauungs- und Nutzungskonzept sind der ANLAGE 3 zu entnehmen,
Vorlage Nr.: 405/2012 . Seite 3 / 3
Aus Sicht der Verwaltung besteht für den Planbereich ein Planungsanlass. Da auf dem Flurstück 1898 keine ein Dorfgebiet rechtfertigende Nutzung heute noch ausgeübt wird, empfiehlt sich als neue Baugebietsausweisung wie auf den
Nachbargrundstücken die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets (WA). Im Sinne einer behutsamen Nachverdichtung vorhandener Ortslagen ist zumindest die straßennah zum Birkengraben gelegene Bebauungsabsicht städtebaulich
sinnvoll.
Die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück der Kirchengemeinde schafft das Baurecht
für eine soziale Einrichtung und dient damit einer Bedarfsdeckung im Sinne des Gemeinwohls. Städtebaulich fügt sich
diese tiefere Bebauung aufgrund des nebenliegenden Geländes und Gebäudes der alten Sinnersdorfer Schule gut ein,
das Grundstück verfügt über eine weit überdurchschnittliche Größe.
Die Verwaltung schlägt daher vor – statt einer Planänderung - ein Planaufstellungsverfahren einzuleiten. Der hierfür
vorgesehene Geltungsbereichbereich ist aus ANLAGE 4 ersichtlich. Er erfasst neben den Antragsgrundstücken auch
bereits bebaute Grundstücke an der Stommelner Straße, an der Chorbuschstraße und an der Straße Am Briemengarten.
Diese Geltungsbereichsabgrenzung ist sinnvoll, um neben den Grundstücken, für die Änderungsanträge gestellt wurden
auch die Festsetzungen auf den anderen Grundstücken zu überprüfen. Beispielsweise besteht an der Chorbuschstraße
das Haus Nr. 2, der bestehende Bebauungsplan setzt jedoch bislang keine entsprechende überbaubare Fläche fest.
Da die Planungsinhalte eine Nachverdichtung zum Ziel haben und die geplante festzusetzende Grundfläche weniger als
20.000 qm betragen wird, liegen die Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1
BauGB vor. Die Planaufstellung als Bebauungsplan der Innenentwicklung kann im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, mit den als ANLAGE 4 und 5 gekennzeichneten Plänen, dem zur ANLAGE 3 gehörenden
Entwurfskonzept für das Behindertenwohnhaus sowie dem Begründungsentwurf (ANLAGE 6) die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.