Daten
Kommune
Inden
Größe
169 kB
Datum
02.07.2014
Erstellt
27.03.14, 21:14
Aktualisiert
27.03.14, 21:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage X
GEMEINDE INDEN
BEBAUUNGSPLAN NR. 27 B „WAAGMÜHLE III“
ORTSLAGE INDEN/ALTDORF – LUCHERBERG
Begründung
Inhaltsverzeichnis
1
Anlass und Ziel der Planung ............................................................ 2
Anlass der Planung ............................................................................. 2
Ziel der Planung .................................................................................. 2
Flächenbilanz ...................................................................................... 3
Verfahren ............................................................................................. 3
Erläuterungen zum Plangebiet......................................................... 4
2.1
Lage und Abgrenzung des Plangebietes ............................................ 4
2.2
Vorhandene Struktur: Nutzung, Bebauung, Begrünung...................... 4
2.3
Erschließung........................................................................................ 5
2.3.1
Äußere Verkehrserschließung ....................................................... 5
2.3.2
Soziale Infrastruktur ....................................................................... 5
2.3.3
Wasser-/ Energieversorgung ......................................................... 5
2.3.4
Abwasserentsorgung ..................................................................... 5
2.3.5
Bodensituation/ Baugrundverhältnisse .......................................... 5
2.4
Alternativstandorte............................................................................... 6
Vorhandenes Planungsrecht............................................................ 7
3.1
Planungsrechtliche Situation im Plangebiet ........................................ 7
3.2
Flächennutzungsplan .......................................................................... 7
3.3
Regionalplanung.................................................................................. 8
3.4
Landschaftsplan .................................................................................. 8
Begründung der Planinhalte ............................................................ 8
4.1
Art der baulichen Nutzung ................................................................... 8
4.2
Maß der bauliche Nutzung .................................................................. 8
4.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen...................................... 9
4.4
Erschließung...................................................................................... 10
4.4.1
Verkehr, ÖPNV ............................................................................ 10
4.4.2
Versorgung, technische Infrastruktur ........................................... 11
4.4.3
Stellplätze..................................................................................... 11
4.4.4
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL) ........................................ 11
4.5
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft - § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ............................. 11
4.6
Pflanzgebote und Pflanzbindungen - § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB..... 12
4.7
Immissionsschutz .............................................................................. 12
4.7.1
Verkehrslärm................................................................................ 12
4.7.2
Gewerbelärm/ Tagebau Inden II .................................................. 13
4.7.3
Luftschadstoffimmissionen........................................................... 14
4.8
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen ............................................. 14
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB................................................ 15
Planverwirklichung.......................................................................... 16
6.1
Überplanung/ Bestandschutz ............................................................ 16
6.2
Hinweise auf Fachplanungen ............................................................ 16
6.3
Umlegung, Baulast ............................................................................ 18
6.4
Kosten für die Gemeinde Inden, insbesondere Erschließung,
städtebauliche Gebote....................................................................... 18
1.1
1.2
1.3
1.4
2
3
4
5
6
1
1.1
Anlass und Ziel der Planung
Anlass der Planung
Die Gemeinde Inden beabsichtigt, neue Wohnbaulandflächen auszuweisen. Vor
dem Hintergrund der durch den Fortschritt des Braunkohlentagebaues Inden
eingeschränkten Flächenreserven im Gemeindegebiet wurde deshalb im Juni
1998 ein Gemeindeentwicklungskonzept erstellt.
Auf der Grundlage dieses Gemeindeentwicklungskonzeptes wurde innerhalb
der Ortslage Inden/Altdorf die Wohnbaufläche „An der Waagmühle“ geschaffen
und durch die Bebauungspläne Nr. 27 „Waagmühle“ und Nr. 27 A „Waagmühle
Ost“ gesichert.
Auch der hier vorliegende Bebauungsplanbereich wurde in diesem Konzept als
potentielle Wohnbaufläche herausgearbeitet. Das Plangebiet wurde aber damals, da es sich um ein seit Jahrzehnten besetztes Revier des Steinkauzes
handelte, von einer Baulandentwicklung über die Bauleitplanung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) ausgenommen.
Konnte bei Geländeuntersuchungen in den Jahren 2004 und 2006 der streng
geschützte Steinkauz nachgewiesen werden, wurde im Jahr 2008 und im Jahr
2010 kein Steinkauzvorkommen festgestellt. Aufgrund der Strukturveränderung
der ehemals vom Steinkauz besiedelten Fläche und der Siedlungsentwicklung
im Umfeld ist auch künftig nicht mehr mit der Besiedlung des Habitats durch
den Steinkauz zu rechnen. Somit steht diese Fläche nun für eine wohnbauliche
Nutzung zur Verfügung und soll genutzt werden, um entsprechend des „Rahmenplans Indesee“ den Ortsteil Inden/ Altdorf in Richtung des langfristig projektierten Indesee zu entwickeln.
Auf der bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche ist zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich. Durch die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes soll die
Errichtung von ca. 40 zusätzlichen Wohneinheiten in Form von Einzel- und
Doppelhäusern und Hausgruppen ermöglicht werden.
Die Erschließung des zukünftigen Wohngebietes soll über eine Kammerschließung mittels Stichstraßen erfolgen. Außerdem ist im Zentrum des Plangebietes
eine in Ost-West-Richtung verlaufende Fuß- und Radwegeverbindung vorgesehen. Um diese Verbindung herzustellen ist die Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. 27 B „Waagmühle III“ in westlicher Richtung
erforderlich. Der nördliche Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 27 A „Waagmühle Ost“ wird überplant. Die in diesem Bereich festgesetzte Stichstraße mit
Wendeanlage wird mit dem neuen Fuß- und Radweg verbunden.
1.2
Ziel der Planung
Die Ortslage Inden/Altdorf entstand im Zuge der Umsiedlung der Altorte Inden
und Altdorf zwischen den Ortslagen Lamersdorf im Westen und Lucherberg im
Osten. In Inden/Altdorf befinden sich die Gemeindeverwaltung, zentrale Einrichtungen sowie der Schwerpunkt der übrigen Infrastruktur der Gemeinde Inden.
Inden/Altdorf ist im Flächennutzungsplan von 1974 als Siedlungsschwerpunkt
ausgewiesen.
Bebauungsplan Nr. 27 B „Waagmühle III“
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Die Ortslage ist im Westen durch die Auen- und Schutzbereiche der Inde, im
Norden durch die künftige Abbaukante des Tagebaus Inden II sowie die
Goltsteinkuppe und im Osten durch die Lucherberger Halde und den Tagebau
sowie im Süden durch die Autobahn sowie die begleitenden Hochspannungsleitungstrasse in ihrer Ausdehnung begrenzt. Lediglich die im Südosten beiderseits der Wehebachaue gelegenen Flächen „An der Waagmühle“, für deren
nordöstliche Teilfläche hiermit ein Bebauungsplan entwickelt wurde, ermöglichen eine Entwicklung der Hauptortslage.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll also zum einen der Eigenentwicklung des Hauptortes Inden/Altdorf zum anderen der Gesamtentwicklung der
Gemeinde Inden durch Schaffung eines neuen Wohngebietes Raum gegeben
werden.
Östlich des Plangebietes liegt der Lucherberger See und das Tagebaurevier
„Inden II“. Nach Beendigung des Tagebaubetriebes (gemäß zugelassenem
Rahmenbetriebsplan voraussichtlich bis zum Jahr 2031) werden die Flächen
einer mehrjährigen Rekultivierung zugeführt. Der mit Genehmigung vom
19.06.2009 geänderte Braunkohlenplan „Inden II“ sieht seit der Änderung des
Rahmenbetriebsplanes vom 20.12.2012 die Rekultivierung über die Entwicklung eines „Restsee" vor, dessen Zielwasserspiegel nach dem 2012 erstellten
„Rahmenplan Indesee“ bis ca. 2055 erreicht werden soll. Der hier vorliegende
Bebauungsplan soll auch genutzt werden, um den Ortsteil Inden/ Altdorf in
Richtung des projektierten Indesee zu entwickeln.
1.3
Flächenbilanz
Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von
ca. 25.113 m² (100%)
Davon werden als
Wohngebietsflächen
ca. 18.211 m² (72,5%)
Ausgleichsflächen und Grünflächen
ca. 2.371 m²
(9,5%)
Verkehrsflächen
ca. 4.506 m²
(17,9%)
und als Fläche für Versorgungsanlagen
ca. 25 m²
(0,1%)
beplant.
1.4
Verfahren
Grundlage der Planung ist der Gebietsentwicklungsplan sowie Überlegungen
aus den Verfahren zu den Bebauungspläne Nr. 27 „Waagmühle“ und Nr. 27 A
„Waagmühle Ost“ aus den Jahren 2000 bis 2004. Das Plangebiet wurde damals
zunächst mit beplant; die Baulandentwicklung aber später zurückgestellt, da es
ein Revier des Steinkauzes war.
Eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB der
Bürger wurde vom 03.01.2011 bis zum 03.02.2011 durchgeführt. Die Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom
21.12.2010 mit einer Frist bis zum 03.02.2011. Die Ergebnisse dieser Beteiligungen wurden textliche und zeichnerisch in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet.
Bebauungsplan Nr. 27 B „Waagmühle III“
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2.1
Erläuterungen zum Plangebiet
Lage und Abgrenzung des Plangebietes
Die Gemeinde Inden ist Teil des Rheinischen Braunkohlereviers und liegt im
westlichen Bereich des Kreises Düren und bildet den Übergang zwischen Jülicher und Zülpicher Börde. Die Entfernung nach Aachen im Westen beträgt ca.
25 km, nach Köln im Osten ca. 50 km und nach Mönchengladbach im Norden
ca. 45 km.
Das Plangebiet befindet sich in der Ortschaft Lucherberg südöstlich des Hauptortes Inden/Altdorf und wird begrenzt durch
– einen ins Plangebiet einbezogenen Weg im Norden,
– die Landesstraße L 12 im Osten,
– den Luchemer Mühlengraben im Süden sowie
– die Plangebietsgrenze des Bebauungsplan Nr. 27 A im Westen.
Der Geltungsbereich des Plangebietes erstreckt sich über die Flurstücke
168/50, 169/49, 184, 185, 186, 454, 455, 641 802, 808 und 809 der Gemarkung
Lucherberg, Flur 10. Der Bebauungsplan Nr. 27 A „Waagmühle Ost“ wird im
Bereich der Überlagerung mit dem aufzustellenden Bebauungsplan Nr. 27 B
aufgehoben. Die bereits veräußerten Grundstücke im Bereich des angrenzenden Bebauungsplans Nr. 27 A bleiben von den Änderungen (Straßenführung)
unberührt.
2.2
Vorhandene Struktur: Nutzung, Bebauung, Begrünung
Das Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 25.113 m² stellt gegenwärtig
eine landwirtschaftlich genutzte Fläche mit einer landwirtschaftlichen Hofstelle
dar. Im Westen und Süden grenzt die geplante Siedlung „Waagmühle“. Im Westen und Süden grenzen gemischte Bauflächen und Wohnbauflächen der neuen
Siedlung „Waagmühle“ (Bebauungspläne Nr. 27 „Waagmühle“ und Nr. 27 A
„Waagmühle Ost“) mit zulässigen Einzel- und Doppelhäusern an das Plangebiet. In der weiteren Umgebung liegen nördlich des Plangebietes die Ortschaft
Lucherberg und nordwestlich die Ortschaft Inden/Altdorf sowie im Osten der
Lucherberger See und das Tagebaurevier „Inden II“. Nach Beendigung des
Tagebaubetriebes (gemäß zugelassenem Rahmenbetriebsplan) werden die
Flächen einer mehrjährigen Rekultivierung zugeführt. Die Entwicklung eines
„Restsees“ ist vorgesehen.
An der südlichen Grenze des Plangebiets verläuft der Luchemer Mühlengraben.
In den Randstreifen des Gewässers haben sich vereinzelt auentypische Gehölze entwickelt.
Die Wohngebietsflächen des Bebauungsplans liegen außerhalb der Überschwemmungsgebietsflächen (Hundertjähriges Hochwasser). Darüber hinaus
ist entsprechend des § 90a Landeswassergesetzes (LWG) entlang des Luchemer Mühlengrabens ein mindestens 5 m breiter Gewässerrandstreifen nachrichtlich zu übernehmen.
Bebauungsplan Nr. 27 B „Waagmühle III“
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2.3
2.3.1
Erschließung
Äußere Verkehrserschließung
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Sammelstraße des
benachbarten Bebauungsplanes Nr. 27 A „Waagmühle Ost“. Über diese Sammelerschließung ist das Plangebiet an Inden/Altdorf und an die Landesstraße
L 12 und somit an das örtliche und überörtliche Straßenverkehrsnetz angebunden.
2.3.2
Soziale Infrastruktur
Kindertagesstätten, Grund- und Hauptschulen befinden sich in Inden/Altdorf
und Lucherberg.
Einzelhandelseinrichtungen sind in Inden/Altdorf, in einer Entfernung von ca.
1.500 m vom Plangebiet vorhanden.
2.3.3
Wasser-/ Energieversorgung
Das Plangebiet wird über das Straßennetz an die Ver- und Entsorgungsleitungen und -trassen der umgebenden Wohngebiete angebunden.
2.3.4
Abwasserentsorgung
Die Entwässerungskonzeption für das Baugebiet Waagmühle in Inden sieht ein
Trennsystem vor. Das anfallende Niederschlagswasser von Dachflächen und
Garagenzufahrten innerhalb der Wohngebiete wird als unbelastet eingestuft.
Für das Niederschlagswasser der Verkehrsflächen erfolgt gemäß Runderlass
(RdErl.) des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom
18.05.1998 eine Einstufung als „schwach belastet“. In den beiden vorgenannten
Fällen ist eine Behandlung des Niederschlagswassers nicht erforderlich. Das
Niederschlagswasser wird in den Vorfluter (Luchemer Mühlengraben oder Wehebach) ortsnah eingeleitet, womit dem § 51a LWG entsprochen wird.
Das anfallende Schmutzwasser wird über ein Schmutzwasser-Kanalnetz der
Ortsentwässerung Inden und über die Pumpstation Merödgen der Kläranlage
Eschweiler-Weisweiler zugeführt. Die Kläranlage Eschweiler-Weisweiler weist
ausreichende Reinigungskapazitäten auf.
2.3.5
Bodensituation/ Baugrundverhältnisse
Aus dem Altlastenkataster des Kreises Düren ergibt sich, dass im Planbereich
keine Altlasten und Altlastenverdachtsflächen vorliegen.
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet mit humosen Bodenbeimengungen
sind bei der Bauwerksgründung gegebenenfalls besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“, der DIN 18196
„Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Obwohl aufgrund der Tagebautätigkeit im gesamten Gemeindegebiet Grundwassersümpfungsmaßnahmen durchgeführt werden, die das Grundwasser bei
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ca. 3 m unter Oberfläche anstehen lassen, ist nach Beendigung des Tagebaus
ein Wiederanstieg zu berücksichtigen, der bei unveränderter Geländehöhe zur
Abnahme der Flurabstände führen kann; Vernässungen wären dann nicht auszuschließen. Um diesen Wiederanstieg zu kontrollieren und das bereits bestehende Wohngebiet Inden/ Altdorf nicht zu gefährden, wurden vom Bergbautreibenden Sickerschächte und Brunnen konzipiert, die auch nach Tagebauende
den Grundwasserstand regulieren sollen. Es wird folgender Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen: Der Planbereich liegt in einem Auegebiet, in dem
durch Sümpfungsmaßnahmen der Grundwasserspiegel gesenkt wird. Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse
verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind
die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. Es ist zu
beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgt, und dass
keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten.
Es bestehen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im Boden, es kann jedoch keine Garantie der Freiheit von Kampfmitteln gegeben
werden. Darum sind bei Kampfmittelfunden während der Erd-/ Bauarbeiten die
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW-Rheinland,
Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen.
2.4
Alternativstandorte
In Inden liegen ¾ der Gemeindefläche unter Bergrecht und sind somit der gemeindlichen Planungshoheit entzogen. Aufgrund der Inanspruchnahme der
gemeindlichen Flächen durch die Tagebaue Inden I und II ist die Flächenentwicklung der Gemeinde Inden auf die Bereiche im Südwesten der Gemeinde
und den nordöstlichen Bereich beschränkt.
Neuausweisungen in der Ortslage Lucherberg sind nicht möglich, da die Ortslage durch den Sicherheitsstreifen des Tagebaus „Inden II“ im Norden und Osten
eingeschnürt sein wird. Im Nordwesten erstrecken sich die Hangbereiche der
Goltsteinkuppe und im Südwesten wird die Ortslage durch die Lucherberger
Halde begrenzt.
Ein Innenentwicklungspotenzial im Siedlungsbereich Inden/ Altdorf - Lucherberg
ist nur in einem geringen Umfang vorhanden. Im Bereich des Allgemeinen Siedlungsbereiches Inden/ Altdorf sind sieben Baulücken vorhanden. Von diesen
sind vier liegenschaftlich verfügbar. Des Weiteren gibt es eine innerörtliche
Wiese in Lucherberg mit 3.500m², die jedoch liegenschaftlich nicht verfügbar ist.
In der an den Allgemeinen Siedlungsbereich angrenzenden Ortschaft Frenz
sind fünf Baulücken vorhanden, die aber ebenfalls liegenschaftlich nicht verfügbar sind. Ein maßgeblicher Gebäudeleerstand ist nicht vorhanden. Tauschflächen stehen nicht zur Verfügung.
Bebauungsplan Nr. 27 B „Waagmühle III“
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Das Gemeindeentwicklungskonzept von 1998 hat das gesamte Gemeindegebiet unter dem Aspekt der Eignung zur Entwicklung von Wohnbauflächen untersucht. Im Ergebnis stellte sich das Gebiet „An der Waagmühle“ als einzige Fläche heraus, die sich für eine bauliche Entwicklung in der Ortslage Inden/ Altdorf
eignet. Eine bauliche Entwicklung wurde über die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 27 „Waagmühle“ und 27 A „Waagmühle Ost“ vorbereitet. Der hier
vorliegende Bebauungsplan Nr. 27 B „Waagmühle III“ stellt eine städtebaulich
sinnvolle Arrondierung des bestehenden städtebaulichen Gesamtkonzeptes
dar.
Die Flächeninanspruchnahme soll aus Gemeindeentwicklungsgründen erfolgen.
So ist langfristig nach dem „Rahmenplan Indesee“ eine Orientierung der Ortschaft Inden/ Altdorf in Richtung Indesee vorgesehen, um die Potentiale und
neuen räumlichen Qualitäten der Bergbaufolgelandschaft zu nutzen. Das Plangebiet hat für diese zukünftige Entwicklung eine besondere Eignung.
Durch die Entwicklungen des Indesees und den mit dem Verlust des Tagebaus
einsetzenden Strukturwandel werden nach dem Gutachten der Firma Prognos
zum Braunkohleplan regional Bevölkerungszuwächse prognostiziert. Daneben
sind derzeit durch die Tagebautätigkeit Flächenbedarfe für eine Wohnbauentwicklung gegeben.
Durch die Nutzung der Wohnbauflächen werden bisherige landwirtschaftliche
Flächen in Anspruch genommen. Vor dem Hintergrund des Fehlens von Alternativen in der Ortslage Inden/ Altdorf – Lucherberg (Tagebau) ist diese Inanspruchnahme begründet. Die mögliche Flächeninanspruchnahme wird durch
die Festsetzungen des Bebauungsplanes zur GRZ reduziert. So soll für Nebenanlagen nur eine Überschreitung bis zu einer GRZ von 0,5 möglich sein.
3
3.1
Vorhandenes Planungsrecht
Planungsrechtliche Situation im Plangebiet
Das Plangebiet liegt überwiegend nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder von Satzungen gemäß § 34 und § 35 BauGB. Planungsrechtlich ist
es mit Ausnahme des nordwestlichen Bereiches gemäß § 35 BauGB zu beurteilen.
Im Nordwesten gilt der Bebauungsplan Nr.27 A „Waagmühle Ost“, der mit dem
hier vorliegenden Bebauungsplan in diesem Bereich überplant werden soll.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr.27 A „Waagmühle Ost“ sehen ein
Allgemeines Wohngebiet mit Einzel- und Doppelhäusern vor, eine Grünfläche
sowie eine Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Gewässer vor. Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen. Die festgesetzte GRZ
beträgt 0,4. Daneben werden eine Traufhöhe von maximal 4,5 m und eine
Firsthöhe von 9,0 m festgesetzt.
3.2
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Inden stellt für den überwiegenden
Teil des Plangebietes Fläche für die Landwirtschaft und Grünfläche dar und ist
Bebauungsplan Nr. 27 B „Waagmühle III“
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im Parallelverfahren gemäß § 8 (3) BauGB zu ändern. Zukünftig soll im Flächenutzungsplan Wohnbaufläche dargestellt werden.
3.3
Regionalplanung
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen,
ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt. Nach der
Definition des Regionalplans sollen in den Allgemeinen Siedlungsbereichen
Wohnungen, Wohnfolgeeinrichtungen, wohnungsnahe Freiflächen, zentralörtliche Einrichtungen und sonstige Dienstleistungen sowie gewerbliche Arbeitsstätten zusammengefasst werden. Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 27 B
„Waagmühle III“ entspricht somit den Zielen der Regionalplanung.
3.4
Landschaftsplan
Für das Plangebiet besteht kein Landschaftsplan.
4
4.1
Begründung der Planinhalte
Art der baulichen Nutzung
Das Plangebiet schließt unmittelbar im Westen die Wohnbereiche des Bebauungsplans Nr. 27 „Waagmühle“ und im Norden Bebauungsplans Nr. 27 A
„Waagmühle Ost“ an, der Wohn- und Mischnutzungen festsetzt. Der Charakter
der umliegenden Wohngebiete soll aufgenommen werden, sodass die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes erfolgt. Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen werden wegen ihres erhöhten Flächenbedarfs ausgeschlossen, letztere
auch wegen des verhaltensbezogenen Lärms.
Durch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ist im Gegensatz zu
einem reinen Wohngebiet eine Nutzung von Räumen in Wohngebäuden bzw. in
Teilen von Wohngebäuden für freiberufliche Zwecke möglich, soweit die allgemeinen Voraussetzungen zur Zulässigkeit von bauliche und sonstigen Anlagen
gemäß § 15 BauNVO erfüllt sind. In einem reinen Wohngebiet (WR), das ausschließlich dem Wohnen dient, können diese Tätigkeiten nur ausnahmsweise
zugelassen werden.
4.2
Maß der bauliche Nutzung
Das städtebauliche Konzept sieht eine Bebauung mit freistehenden ein- bis
zweigeschossigen Einfamilien- und Doppelhäusern, aber auch Reihenhäusern
vor, die sich entlang der Planstraßen aufreihen.
Das Maß der baulichen Nutzung soll sich an der Bebauung im Umfeld des
Plangebietes und damit an den Festsetzungen der benachbarten Bebauungspläne Nr. 27 „Waagmühle“ und Nr. 27 A „Waagmühle Ost“ orientieren. Das Maß
der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl GRZ und die maximale
Traufhöhe bestimmt.
Die festgesetzte maximale Traufhöhe von 7,0 m ermöglicht eine zweigeschossige Bebauung. Auf die Festsetzung einer maximalen Firsthöhe wird verzichtet.
Diese Höhe wird durch die Festsetzungen zur Dachform (Sattel- und gegeneinandergesetzte Pultdächer mit maximal 30° Dachneigung) bestimmt.
Bebauungsplan Nr. 27 B „Waagmühle III“
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Bezugspunkt ist die festgesetzte Geländehöhe. Als festgesetzte Geländehöhe
gilt die Höhe der Oberkante der ausgebauten Verkehrsfläche, von der aus die
Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen an der mittleren
Stelle auf der Straßenbegrenzungslinie entlang des Baugrundstücks.
Für das allgemeine Wohngebiet gilt eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4. Die
GRZ-Obergrenze der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für Allgemeine
Wohngebiete wird somit eingehalten.
Zusätzlich wird gemäß § 19 (4) Satz 3 BauNVO geregelt, dass die festgesetzte
GRZ nur für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zur GRZ von 0,5
überschritten werden darf.
Diese Regelungen sollen einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden gewährleisten.
Im Allgemeinen Wohngebiet wird ein hoher Durchgrünungsgrad angestrebt.
Eine Überschreitung der zulässigen GRZ für Garagen und Stellplätzen mit ihren
Zufahrten und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die
das Grundstück lediglich unterbaut wird, ist nicht vorgesehen. Die festgesetzte
GRZ reicht für die Errichtung von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten
aus. Eine Unterbauung der Grundstücke ist aus Ressourcenschutzgründen und
durch das Vorliegen eines Bodendenkmals nicht geplant.
4.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Im Allgemeinen Wohngebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt. Regelungen zur Hausform, also ob Einzel-, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet
werden, sollen nicht erfolgen, um eine Flexibilität für Bauinteressierte zu ermöglichen.
Entsprechend der städtebaulichen Konzeption setzt der Bebauungsplan über
Baugrenzen und Baulinien die überbaubaren Grundstücksflächen fest. Die festgesetzten Baufelder haben Tiefen von 11 bis 15 m.
Die überbaubare Grundstücksfläche im Sinne des § 23 (1) BauNVO soll aufgrund des vorhandenen Bodendenkmals und aus Ressourcen- und Umweltschutzgründen nicht für Kellergeschosse unterhalb der Geländeoberfläche gelten. Keller und Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO unterhalb der
Geländeoberfläche sind aus diesem Grund unzulässig.
Der beschlossene städtebauliche Entwurf sieht zur Umsetzung der Leitidee
Hofhäuser/ Dorfanger die Ausbildung von sechs Platzbereichen vor, zu welcher
sich die Bebauung (z.B. mit ihren Hauseingängen) hin orientieren soll. Um diese Raumbildung im Sinne des Gestaltungswillen der Gemeinde Inden zu erreichen, werden die Baufelder an diesen Platzbereichen mit Baulinien eingefasst,
um einen entsprechenden Platzrand auszubilden. Der durch Gebäude eingefasste Platz soll der Ausbildung von Nachbarschaften dienen. Der öffentliche/
halböffentlich Raum ist z.B. für gemeinschaftliche Aktivitäten, als Spielraum und
Treffpunkt nutzbar.
Diese Entstehung von Nachbarschaften ist nach Erfahrung der Gemeinde Inden
gerade bei Umsiedlern ein häufig geäußerter Wunsch an den neuen Wohn-
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standort, da durch den Tagebau teilweise über Jahrzehnte gewachsene Nachbarschaften gestört werden. Die im städtebaulichen Entwurf gefundene räumliche Ausgestaltung soll die Ausbildung des Nachbarschaftsgefühles befördern
und entsprechende räumliche Qualitäten im Wohngebiet schaffen.
Auch wenn die Festsetzung einer Baulinie eines der stärksten Instrumente des
Baurechtes ist, erfolgt durch diese Festsetzung nur ein geringer Eingriff ins
Grundeigentum. Die Tiefe der Baukörper, die über Baugrenzen bestimmt wird,
und die weiteren Regelungen zum Maß der baulichen Nutzung bieten den Bauherren einen ausreichend großen Gestaltungsspielraum und Flexibilität bei der
Errichtung von Baukörpern. Ein Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen in
geringfügigem Ausmaß kann gemäß § 23 (2) BauNVO zugelassen werden.
Um straßenseitige Hauseingänge, Vordächer und Treppen zu ermöglichen wird
auch geregelt, dass die festgesetzten Baulinien und Baugrenzen gemäß §§ 23
(2) und 23 (2) BauNVO straßenseitig durch Hauseingänge, Vordächer und
Treppen bis zu einem Maß von 0,5 m auf maximal 1/3 der straßenseitigen Außenwand überschritten werden dürfen.
4.4
4.4.1
Erschließung
Verkehr, ÖPNV
Das Baugebiet ist verkehrlich von der Hauptsammelstraße der benachbarten
Wohngebiete aus über eine Anliegerstraße, die verkehrsberuhigt geführt werden kann, erschlossen. Die innere Erschließung des Plangebietes soll über eine
Kammerschließung durch drei Stichstraßen erfolgen, die als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt werden soll. Die genaue Verkehrsorganisation
(u. a. die geplante verkehrsberuhigte Ausführung) ist Bestandteil der nachgelagerten Erschließungsplanung.
In zentralen Bereichen werden die neuen Planstraßen aufgeweitet, um öffentliche Plätze und halböffentliche Räume zu schaffen, um so die Leitidee des
Dorfangers aufzugreifen und eine Hofstruktur zu ermöglichen. Dadurch entsteht
ein Bereich, der der Ausbildung von Nachbarschaften dienen. Der öffentliche/
halböffentliche Raum ist z.B. für gemeinschaftliche Aktivitäten, als Spielraum
und Treffpunkt nutzbar.
Die Stichstraßen werden jeweils über einen Fuß- und Radweg mit der Piererstraße verbunden, die ebenfalls als Rad- und Fußweg genutzt werden soll, um so
eine Verbindung zur freien Landschaft nach Norden und in Richtung Inden/Altdorf herzustellen. Diese Verbindungen werden als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Fuß- und Radweg festgesetzt.
Daneben ist eine in Ost-West-Richtung verlaufende Fuß- und Radwegeverbindung vorgesehen. Dieser Weg wird mit einer Breite von fünf Metern dimensioniert, um eine Wendemöglichkeit und ggf. Befahrbarkeit für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge zu schaffen. Zugleich soll der Weg als zweiter Rettungsweg
(Feuerwehr/ Krankenwagen) dienen. Eine entsprechende Pollerung ist geplant.
Bebauungsplan Nr. 27 B „Waagmühle III“
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Das entstehende Fuß- und Radwegesystem bindet das Plangebiet an die Naherholungsflächen nördlich, östlich und westlich des Plangebiets sowie die Infrastrukturangebote der westlich gelegenen Ortslage im Nahbereich an.
Die Einrichtung eines ÖPNV-Anschlusses ist geplant, sodass eine ÖPNV Anbindung geschaffen werden kann.
4.4.2
Versorgung, technische Infrastruktur
Das Plangebiet kann über das Straßennetz an das Kanal- und Leitungsnetz der
öffentlichen Versorgungsträger angebunden werden. Die Entwässerungskonzeption sieht ein Trennsystem vor.
Gegebenenfalls erforderliche öffentliche Abfallsammelstellen für Wertstofftrennsysteme können innerhalb der Straßenverkehrsflächen untergebracht werden.
4.4.3
Stellplätze
Die notwendigen Stellplätze für Anlieger werden ebenerdig nach Möglichkeit auf
dem eigenen Grundstück nachgewiesen und sollen innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche und in Teilen in der Vorgartenzone liegen. Deshalb wird
geregelt, dass Garagen und überdachte Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind.
Gemäß § 12 (4) BauNVO sind Stellplätze, Garagen und zugehörige Nebeneinrichtung in Geschossen unterhalb der Geländeoberfläche unzulässig. Diese
Festsetzung soll dem Ressourcen- und Umweltschutz Rechnung tragen. Weiterhin dient der Ausschluss der Unterkellerung dem Schutz des archäologischen Bodendenkmals.
Stellplätze sind daneben innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und in
den in der Planzeichnung dargestellten „Vorgartenzonen“ zulässig. Hier sind die
gestalterischen Festsetzungen (siehe Gestaltungsfestsetzung gemäß § 86
BauO NRW) zu beachten.
Besucherstellplätze werden innerhalb der Anlieger- und Sammelstraßen als
Längsparker untergebracht. Entsprechende Stellplätze wurden bei der Dimensionierung der Straßen vorgesehen.
4.4.4
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL)
Zur Erschließung des nordöstlichen Baufeldes ist ein Geh-, Fahr- und Leitungsrechte geplant. Gemäß § 9 (1) Nr. 21 BauGB wird ein Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit sowie ein Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und
der Ver- und Entsorgungsträger ausgewiesen.
4.5
Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft - § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Die Flächen des Plangebiets sind weitestgehend durch Ackerflächen geprägt.
In südlichen Bereich verläuft der Luchemer Mühlengrabe. In den Randstreifen
des Gewässers haben sich vereinzelt auentypische Gehölze entwickelt. Daher
wird geregelt, dass auf den mit M1 gekennzeichneten Flächen, die zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt
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sind, sind naturnahe Gehölzstrukturen zu entwickeln. Vorhandene Gehölze sind
zu erhalten. Zusätzlich sind 302 Pflanzen der Gattung Purpurweide (Salix purpurea): leichte Sträucher, 2 Triebe, 70-90 cm, Pflanzabstand 1 m zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten.
4.6
Pflanzgebote und Pflanzbindungen - § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
Im östlichen Bereich wird eine Lärmschutzanlage errichtet. Hier soll eine ausreichende Begrünung gewährleistet werden, daher wird festgesetzt, dass auf
den mit M2 und A gekennzeichneten Flächen, die zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt sind, 1202 Sträucher der Pflanzliste 1 und 134 Einzelbäume der Pflanzliste 2 zu pflanzen und
dauerhaft zu erhalten sind.
Auf den mit M2 und B gekennzeichneten Flächen sind Bäume und Sträucher
entsprechend der Pflanzlisten 1 und 2 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Als Pflanzqualität wird festgesetzt:
– Sträucher: 40-80 cm, Pflanzabstand 1 Meter, zu pflanzen als Gruppen zu je
5-8 Ex.
– Einzelbäume: Heister 1-2 x verpflanzt mit Ballen, 150-200, einzeln innerhalb
einer Gruppe von Sträuchern Immissionsschutz
4.7
4.7.1
Immissionsschutz
Verkehrslärm
Zur Ermittlung und Beurteilung der Immissionen aus den Verkehrsgeräuschen
wurde im Jahr 2003 ein Gutachten erstellt (IBK, Ingenieurbüro Dipl.-Ing. F.-J.
Kals), dessen Aktualität im Zuge dieses Bebauungsplanverfahrens noch einmal
überprüft wurde. Die im Jahr 2003 veranschlagten Parameter im Lärmschutzgutachten sind unverändert. Die prognostizierten Verkehrszahlen sind nicht
eingetroffen und liegen unter den veranschlagten Werten.
Als mögliche Immissionen, die auf das Plangebiet einwirken, sind die Bundesautobahn A 4 (BAB 4) und die Landesstraße L 12 zu nennen.
Da geeignete Alternativstandorte nicht zur Verfügung stehen, muss mittels aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen die Einhaltung der Immissionsrichtwerte erreicht werden.
An der L 12 werden als aktive Schallschutzmaßnahmen Lärmschutzwälle mit
einer Höhe von 4,0 m über Gradiente der Fahrbahn (Fahrbahnachse) im Bebauungsplan festgesetzt.
Mit dieser Festsetzung wird den Ergebnissen des Lärmgutachtens Rechnung
getragen. Neben der Errichtung eines Lärmschutzwalles kommen jedoch auch
andere aktive Lärmschutzmaßnahmen in Betracht, wie z. B. Lärmschutzwände
oder eine Kombination aus Lärmschutzwall und –wand. Die abschirmende Wirkung ist von den Schirmlängen und -höhen und dem Abstand zur Lärmquelle
abhängig. So können unter Umständen Lärmschutzwände niedriger sein als
Wälle, da ihre Abschirmkante näher zur Schallquelle gebracht werden kann.
Bebauungsplan Nr. 27 B „Waagmühle III“
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Gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB wird deshalb geregelt, dass von der in der Planzeichnung festgesetzten Lage und Höhe des Lärmschutzwalles abgewichen
werden kann, wenn ein gleichwertiger aktiver Lärmschutz für das Allgemeine
Wohngebiet dauerhaft gewährleistet wird.
Das Lärmschutzgutachten setzte eine geschlossene Lärmschutzanlage vor
Baubeginn, mit Ausnahme eines Teilbereiches im Bereich des Gehöfts Waagmühle, voraus. Gemäß § 9 (2) Nr. 2 BauGB wird demzufolge über eine bedingte
Festsetzung geregelt, dass im Allgemeinen Wohngebiet eine Wohnnutzungen
erst zulässig, wenn der aktive Lärmschutz mit der Bezeichnung A wirksam ist.
In weniger als 500 m Entfernung zum Plangebiet verläuft die BAB 4. Hier wurde
über den Bebauungsplan Nr. 26 „Lärmschutzanlage II“ bereits eine Lärmschutzanlage realisiert, sodass eine ausreichende aktive Schallabschirmung
sichergestellt ist.
Da für das gesamte Plangebiet eine Überschreitung des Immissionsrichtwertes
der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete für den Nachtzeitraum errechnet
wurde, wurden für das gesamte Plangebiet Lärmpegelbereiche (LPB) zwischen
LPB II und LPB III festgesetzt.
Die daraus resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher
Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden,
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes (Innenpegel gemäß DIN 4109) nachgewiesen wird.
Unter Einbeziehung dieser aktiven Schallschutzmaßnahmen wurde der notwendige passive Schallschutz gutachterlich ermittelt. Die Lärmwerte für die
Höhe 6,0 m über künftigem Geländerelief wurden berechnet und den Festsetzungen zum Immissionsschutz zugrunde gelegt. Auf Grundlage dieser Annahme sind oberhalb von 6,0 m ü. der festgesetzten Geländehöhe Wohnräume nur
zulässig, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes gemäß DIN 4109 nachgewiesen wird.
Die geringfügige Überschreitung des Orientierungswertes für den Tagzeitraum
ist vor dem Hintergrund, dass in der Gemeinde Inden keine geeigneteren Entwicklungsflächen für die Ortslage Inden/ Altdorf vorliegen, vertretbar. Die Innenräume erhalten durch die Festsetzung von Lärmpegelbereichen passiven
Schallschutz. Für die Außenräume kann von geringeren Lärmwerten, als den
errechneten ausgegangen werden, da die Immissionsorte hier nur ca. 2 m hoch
liegen und zudem von einer abschirmenden Wirkung der Bebauung auszugehen ist, die in die Berechnungen gemäß Richtlinie nicht eingestellt werden.
Durch die Planung selbst ist eine Zunahme von verkehrsbedingten Emissionen
in nennenswertem Umfang nicht zu erwarten.
4.7.2
Gewerbelärm/ Tagebau Inden II
Ca. 200 m östlich des Plangebietes beginnt mit einem Sicherheitsstreifen das
Tagebaurevier „Inden II“, wobei zwischen der Abbaugrenze und dem Schutz-
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streifen nach dem Braunkohleplan „Inden II“ im Bereich der Ortslage Lucherberg mindestens weitere 150 m liegen werden. Auch wenn im Umfeld des
Plangebietes noch keine bergbaulichen Tätigkeiten aufgenommen wurden, sind
bis zur Beendigung der Tagebauaktivität (gemäß zugelassenem Rahmenbetriebsplan voraussichtlich bis zum Jahr 2031) und der Rekultivierungsmaßnahmen mit Umweltauswirkungen und Emissionen aus der Tagebautätigkeit zu
rechnen.
Die tagebaubedingten Immissionen sind als vorübergehend – wenn auch längere Zeit anhaltend – einzustufen. Für die Ortslage Lucherberg sind vom Tagebaubetreiber umfangreiche Immissionsschutzmaßnahmen – auch gegen Flugstäube – innerhalb eines 100 m breiten Sicherheitskorridors vorgesehen. Unter
Berücksichtigung der einzurichtenden Lärmschutzeinrichtungen entlang des
Tagebaus ist in Abhängigkeit des Tagebaustandes in den östlich gelegenen
Bauabschnitten mit einer Geräuschbelastung zu rechnen. Für einen vorübergehenden Zeitraum könnten die Orientierungswerte der DIN 18005 bezogen auf
die Nachtwerte eines allgemeinen Wohngebietes bis zu einem prognostizierten
Wert von maximal 47 dB(A) in Randbereichen geringfügig überschritten werden. Dies bedeutet, dass für diesen Zeitraum die mit der Eigenart des Baugebietes verbundene Erwartung an den Lärmschutz nicht erfüllt werden kann.
Der Orientierungswert ist zwar aus Sicht des Schallschutzes im Städtebau ein
wünschenswerter Zielwert – er stellt jedoch keinen Grenzwert für die planungsrechtliche Zumutbarkeit dar. Die Grenze der noch zumutbaren Belastung hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab. Da das Plangebiet in einem typisch
ländlich strukturierten und durch den seit Jahrzehnten umgehenden Tagebau
geprägten Raum mit entsprechender Vorbelastung liegt, wird diese zeitlich und
räumlich begrenzte geringfügige Überschreitung des Orientierungswertes hingenommen.
Mögliche Gewerbelärmemissionen sind aufgrund der gewählten Festsetzungen
und der Baugebietswahl nicht zu befürchten. Die zukünftigen Nutzungen müssen die Voraussetzungen zur Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
gemäß § 15 BauNVO erfüllen.
4.7.3
Luftschadstoffimmissionen
Luftschadstoffimmissionen sind weder aufgrund der Vorbelastung noch durch
die im Laufe der Realisierung der Planung auftretenden Emissionen zu erwarten. Demgemäß wird von Festsetzungen zum Schutz gegen Luftschadstoffimmissionen abgesehen. Zum Schutz vor möglichen Luftschadstoffimmissionen
(u. a. Staubimmissionen) die zukünftig vom Tagebau ausgehen können, sind
vom Tagebaubetreiber nach dem Braunkohleplan „Inden II“ und den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan umfangreiche Maßnahmen vorgesehen.
4.8
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Um die angestrebte, hochwertige Gestaltung des Plangebietes zu erreichen, die
Bebauung an die bereits bestehenden Wohngebiete anzupassen und das bestehende Ortsbild zu ergänzen, sollen folgende Punkte im Bebauungsplan geregelt werden:
Bebauungsplan Nr. 27 B „Waagmühle III“
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14
– Es sind nur Sattel- und gegeneinander gesetzte Pultdächer mit einer Dachneigung von maximal 30° zulässig.
– Bei Garagen, überdachten Stellplätzen, eingeschossigen Anbauten und Nebenanlagen sind auch Pult- und Flachdächer zulässig.
– Der Dachüberstand darf maximal 0,3 m betragen.
– Dachgauben sind unzulässig.
– Für die Dacheindeckung sind ausschließlich Naturziegel und Zink in nicht
glänzenden grauen und schwarzen Tönen sowie eine mindestens extensive
Dachbegrünung mit einer standortgerechten Vegetation zulässig. Das Dachbegrünungssubstrat muss der FLL-Richtlinie (FLL = Forschungsgesellschaft
Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Bonn) für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen (Ausgabe 2008 bzw. den entsprechenden Neuauflagen) entsprechen.
– Einfriedungen sind bis zu einer maximalen Höhe von 2,0 m über der festgesetzten Geländehöhe, zulässig, wenn sie aus einer heimischen, laubabwerfenden Hecke entsprechend der Pflanzliste bestehen. In diesem Fall ist innenseitig das Setzen eines Maschendrahtzaunes in gleicher Höhe zulässig.
Einfriedungen in den Vorgartenbereichen sind von dieser Regelung nicht berührt.
– Einfriedungen im Bereich des Gewässerrandstreifens sind unzulässig.
– In dem Allgemeinen Wohngebiet sind die in der Planzeichnung dargestellten
Vorzonen gärtnerisch zu gestalten. Davon ausgenommen sind die notwendigen Zuwegungen, Zufahrten, Stellplätze und Müllunterbringungen. Befestigte
Flächen dürfen insgesamt 50% der Vorzonenfläche nicht überschreiten.
– Innerhalb der in der Planzeichnung dargestellten Vorgartenzone sind Einfriedungen in Form von Mauern aus Ziegeln oder Beton, Gabionen oder heimische Hecken (Pflanzliste) bis zu einer maximalen Höhe von 0,6 m über der
festgesetzten Geländehöhe zulässig.
5
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und Abwägung der Umweltbelange
Für die Belange des Umweltschutzes wurde für diesen Bebauungsplan und die
parallele Flächennutzungsplanänderung Nr. 16 eine Umweltprüfung nach § 2
(4) BauGB durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden. Im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB werden die
Umweltauswirkungen der Planung beschrieben und bewertet werden. Der separate Umweltbericht wird Bestandteil dieser Begründung.
Im vorgelegten Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 27 B „Waagmühle III“ in
Inden mit integrierter Eingriffsbilanzierung und artenschutzrechtlicher Vorprüfung (und gleichlautend zur 16. FNP-Änderung), wurden einleitend Inhalt und
Ziele der Planungen sowie die zugehörigen Festsetzungen und Darstellungen
beschrieben. Im zweiten Schritt erfolgte eine Beschreibung und Bewertung der
jetzigen Bestandssituation hinsichtlich der zu bearbeitenden Schutzgüter.
Bebauungsplan Nr. 27 B „Waagmühle III“
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Zum Schutz des Menschen wurden im Bebauungsplan Lärmschutzmaßnahmen
festgesetzt (Lärmschutzwall, passiver Lärmschutz). Die Artenschutzrechtliche
Vorprüfung hat ergeben, dass Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1-3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter Berücksichtigung von Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden können. Hierzu zählen insbesondere eine Bauzeitenregelung und bei Beseitigung von Gehölzen und Gebäuden eine Überprüfung auf Vogel- und Fledermausbesatz.
Für die Eingriffsbilanzierung wurde eine GRZ von 0,4 (zzgl. Überschreitung auf
0,5) zu Grunde gelegt. Die verbleibende Fläche innerhalb des Allgemeinen
Wohngebietes wurde als strukturarmer Garten gewertet. Darüber hinaus gibt es
Verkehrsflächen und eine Fläche für die Ver- und Entsorgung. Pflanz- und Erhaltungsfestsetzungen gibt es im Uferrandstreifen zum Mühlengraben und dem
Lärmschutzwall. Hiermit kann das Gebiet naturschutzfachlich aufgewertet werden. Bei der Gegenüberstellung von Bestand und Planung ergibt sich im Fall
der Umsetzung der Planung ein Kompensationsdefizit von 66.285 Punkten,
welches durch externe Maßnahmen auszugleichen ist. Dies wird bis zum Satzungsbeschluss verbindlich vertraglich geregelt.
Im Hinblick auf die Bodendenkmalpflege wird das festgesetzte Bodendenkmal
durch die Festsetzung der Unzulässigkeit von Kellergeschossen gesichert. Die
Niederschlagsentwässerung soll über die nächstliegenden Vorfluter geregelt
werden. Dies wird im Rahmen der Planumsetzung konkretisiert.
Bei den übrigen Schutzgütern ist nach derzeitigem Stand nicht mit erheblichen
Beeinträchtigungen zu rechnen.
6
6.1
Planverwirklichung
Überplanung/ Bestandschutz
Das Plangebiet ist bis auf die Gebäude im Bereich der Waagmühle nicht bebaut. Die Bebauung Waagmühle wurde überplant. Die Bebauung erhält nur
entsprechend des städtebaulichen Konzeptes bauliche Entwicklungsmöglichkeiten. Für bauliche Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gilt
entsprechend der getroffenen Festsetzungen ein Bestandsschutz.
Mit dem hier vorliegenden Bebauungsplan wird im Nordwesten ein Teil des
Bebauungsplan Nr. 27 A „Waagmühle Ost“ überplant, um den neuen Bauabschnitt städtebaulich und verkehrstechnisch besser mit den Bebauungsplänen
Nr. 27 „Waagmühle“ und Nr. 27 A „Waagmühle Ost“ zu verknüpfen. Baulicher
Bestand ist von dieser Aufnahme des Bereiches in den hier vorliegenden Bebauungsplan nicht betroffen. Die Bebaubarkeit der Grundstücke, z. B. Art und
Maß der baulichen Nutzung nach dem Bebauungsplan Nr. 27 A, wird nicht verändert.
6.2
Hinweise auf Fachplanungen
Bezüglich der Fachplanungen werden folgende Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen:
– Hinweise auf die Baugrund- und Bodenverhältnisse
Bebauungsplan Nr. 27 B „Waagmühle III“
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– Hinweise auf die Grundwasserverhältnisse
– Das Plangebiet wird von dem Fließgewässer Luchemer Mühlenbach tangiert.
Gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Landeswassergesetz
(LWG) ist entlang dieses Gewässers ein 5,0 m breiter Gewässerrandstreifen
freizuhalten. Er umfasst den an das Gewässer landseits der Uferlinie angrenzenden Bereich, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante
bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante. Innerhalb dieser Fläche sind u.a. folgende Handlungen und Maßnahmen nicht erlaubt:
-
Bebauung einschließlich Nebengebäude
-
Lagerflächen, Stellplätze für Kfz
-
Begrenzungsmauern und Zäune
-
Dünger und Herbizideinsatz
-
Landwirtschaftliche Intensivnutzung
– Hinweise zu Pflanzmaßnahmen am Mühlengraben und zu Bepflanzung des
Lärmschutzwalls
– Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Eingriffswirkungen, wie
bei der Baufeldfreimachung, zum Vogelschutz und zum Schutz der Vegetationsflächen.
– Es liegen Hinweise vor, dass die Gewässer Wehebach und Luchemer Mühlengraben sowie ihre Uferstreifen von Bibern als Wanderwege benutzt werden.
Um die an die Uferrandstreifen angrenzenden Gartengrundstücke vor Grabschäden durch den Biber zu schützen, sollten ausreichend tief eingegrabene,
biberverträgliche Grabehindernisse, z.B. Drahtgitter an den Grundstücksgrenzen zu den Auen- und Uferbereichen hin eingebaut werden.
Um die an die Uferrandstreifen angrenzenden Gartengrundstücke vor Fraßschäden durch den Biber zu schützen, sollten mindestens 1,0 m und höchstens 2,0 m hohe, biberverträgliche Garteneinfriedungen zum Gewässerrandstreifen hin errichtet werden.
– Verhalten beim Pfund von Kampfmitteln
– Im Plangebiet findet sich das Bodendenkmal DN 220.
– Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist die Gemeinde
als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
– DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind über den Beuth Verlag GmbH, Berlin zu beziehen. Sie finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung
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17
Anwendung und werden beim Bauamt, Rathausstraße 1, 52458 Inden, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
6.3
Umlegung, Baulast
Entfällt.
6.4
Kosten für die Gemeinde Inden, insbesondere Erschließung, städtebauliche Gebote
Die Umsetzung der Wohnbaunutzung ist kurz- bis mittelfristig geplant. Es entstehen Planungs- und Erschließungskosten sowie Kosten für Ausgleichsmaßnahmen.
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