Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Abwägung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
408 kB
Datum
02.07.2014
Erstellt
27.03.14, 21:14
Aktualisiert
27.03.14, 21:14

Inhalt der Datei

1 Gemeinde Inden Bebauungsplan Nr. 27b „Waagmühle 3“ Abwägung im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB Stand: März 2014 2 Anregung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel, mit Schreiben vom 03.01.2011 Beschlussvorschlag: Der Hinweis zur Anbindung des Plangebietes an die L12 findet keine Berücksichtigung; der Hinweis zu den Schutzmaßnahmen gegen Lärm wird berücksichtigt. Anregung: Abwägung: Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Um den fließenden Verkehr auf der L 12 nicht durch die Abbiegevorgänge zu den Baugebieten zu behindern, ist die Herstellung einer Linksabbiegespur auf der Landstraße erforderlich. Die Anbindung des Plangebietes ist frühzeitig mit mir abzustimmen. Für die abschließende Prüfung und Erteilung der Genehmigung zum Bau der Anbindung ist die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen sind folgende Entwurfsunterlagen gemäß RE: - - Das Plangebiet wird über das vorhandene Neubaugebiet „Waagmühle“ erschlossen. Hier erfolgt die Anbindung an die L12 über den vorhandenen Kreisverkehr mit zukünftiger Anbindung an die neue Autobahnanschlussstelle am Lucherberger See. Erläuterungsbericht Die Anforderungen erübrigen sich unter Übersichtskarte M 1:25000 Berücksichtigung der o.a. Vorgaben. Übersichtslageplan M 1:5000 Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250 mit u. a. hinreichender Darstellung bestehender Verkehrsflächen an die angeschlossen werden soll. Höhenplan der neuen Erschließungsstraße Regelquerschnitt M 1:50 oder 1:25 Für die Anbindung des Plangebietes an die L 12 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Inden und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung darf vor Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden. Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Ver- Für das Plangebiet ist ein Lärmschutzgutachten erstellt worden, die Vorgaben finden in der Planung Berücksichtigung. 3 kehr auf der L 12 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Inden. Vorgesehene Lärmschutzmaßnahmen fließen in die Kosten der Erschließung ein. Anregung der Amprion GmbH mit Schreiben vom 05.01.2011 Beschlussvorschlag: Die Hinwiese werden zur Kenntnis genommen. Anregung: Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Hochspannungsleitungen unseres Unternehmens. Abwägung: Planungen von Hochspannungsleitungen für diesen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Die ursprünglich über das Planungsgebiet Der Sachstand ist so in den Planentwurf verlaufenden 220- und 380-kVeingeflossen. Hochspannungsfreileitungen wurden nach Fertigstellung der parallel zur BAB A 4 verlaufenden 110-/380-kVHochspannungsfreileitung Weisweiler – Oberzier, Bl. 4107, demontiert. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 220- und 380kV-Netzes. Ferner gehen wir davon aus, dass Sie be- Die zuständigen Unternehmen werden am züglich weiterer Versorgungsleitungen die Planverfahren und der Erschließungsplazuständigen Unternehmen beteiligt haben. nung beteiligt. Anregung des geologischen Dienst NRW mit Schreiben vom 12.01.2011 Beschlussvorschlag: Die Anregung wird zurückgewiesen. Anregung: Zu o. g. Planungsvorhaben erfolgt eine Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht (Ansprechpartnerin: Fr. Bollen, Tel.: 897 – 213): Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wehebach-Aue: Der Baugrund des Plangebietes setzt sich aus Hochflutlehmen, bestehend aus schluffigen bis stark Abwägung: 4 schluffigen Sanden des Pleistozäns bis Holozäns zusammen. Die Tragfähigkeit und das Setzungsverhalten der im Gründungsbereich auftretenden Schichten können gering und kleinräumig unterschiedlich sein und so zu gebäudeschädlichen Setzungsdifferenzen führen. Es wird empfohlen, den Baugrund, insbesondere im Hinblick auf seine Tragfähigkeit und sein Setzungsverhalten zu untersuchen und zu bewerten. Die Grundwasser-Flurabstände sind derzeit durch tagebaubedingte Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst und stehen derzeit offenbar bei 1 bis 4 m unter Flur an. Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ist ein Wiederanstieg des Grundwassers in der jetzigen Planung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist bei unterkellerten Gebäuden eine „weiße“ Wanne zu empfehlen. Auf Untersuchungen und Bewertungen im Planverfahren wird verzichtet, da genügend Erfahrungen aus den vorangegangenen Bauabschnitten des übergreifenden Plangebietes vorliegen. Auf die evtl. eingeschränkte Tragfähigkeit des Bodens und die Grundwasserflurabstände wird im Bebauungsplan hingewiesen. Anregung der Energie- und Wasser-Versorgung GmbH mit Schreiben vom 18.01.2011 Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anregung: Abwägung: Wir danken für Ihr o. g. Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27b grundsätzlich keine Bedenken bestehen. Wir weisen Sie darauf hin, dass besteDie Vorgaben werden im Rahmen der Erhende Versorgungs- und Anschlussleitun- schließungsmaßnahmen berücksichtigt. gen entsprechen der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind. Die ggf. durch erforderliche Schutzmaßnahmen und/oder durch Anpassung der Straßenkappen entstehenden Kosten sind vom Veranlasser in vollem Umfang zu tragen. 5 Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den laufenden Verfahren zu beteiligen. Eine Beteiligung erfolgt weiterhin. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Anregung des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 27.01.2011 Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt. Anregung: Abwägung: Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Aufstellungsverfahren für den o. a. Bebauungsplan. In der Fläche wurde im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt, die bedingt durch die Aufteilung des Plangebietes in die Bebauungspläne 27 A und B im hier betroffenen Teilbereich nicht in eine Grabung übergegangen ist. Bei Untersuchungen der hier tätigen archäologischen Fachfirma wurden der Nachweis von Relikten eines römischen Landgutes (Grubenbefunde, Pfostengruben und ein Fumdament) sowie vorgeschichtlicher Siedlungsreste erbracht. Die aufgedeckten Befunde waren nur mäßig erhalten. Hinzu kommt eine mögliche Konfliktsituation, die sich aus der Lage des Plangebietes zu dem südlich angrenzenden Mühengraben ergibt (vgl. Anlage). Im Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 27 wurde bereits im Jahre 2003/2004 abgestimmt, dass es aufgrund des Erhaltungszustandes der in der Fläche nachgewiesenen Bodendenkmäler grundsätzlich nicht zu einer Einschränkung der planerischen Festsetzungen kommen soll. Sichergestellt werden muss jedoch, dass die hier erhaltenen Bodendenkmäler als Sekundärquelle erfolgen kann. Da diese Sicherungsverpflichtung aus dem planerischen Auftrag zur angemessenen Be- Archäologische Untersuchungen haben in Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland stattgefunden. Die Ergebnisse wurden dokumentiert. Der Abschlussbericht liegt vor.Es wird ein Bodendenkmal in die Denkmalliste der Gemeinde Inden eingetragen, es wird entsprechend auf Keller verzichtet. 6 rücksichtigung der Belange des Bodendenkmalschutzes heraus erfolgt, ist dieser auch vom Planungsträger zu beauftragen und zu finanzieren. Die archäologischen Maßnahmen diesen dem Ausgleich der hier widerstreitenden Interessen zwischen Planung und Denkmalschutz. Einzelheiten zum Umfang und zum Ausmaß der archäologischen Sicherungsmaßnahmen sollten anlässlich eines Termins abgestimmt werden. Schreiben vom 28.08.2001 zum BPL 26 und BPL 27 Ich bitte Sie, die verspätete Stellungnahme zu der o. a. Planung zu entschuldigen. Für die Bearbeitung waren umfangreiche Recherchen erforderlich, die im Rahmen der vorgegebenen Frist nicht abgeschlossen werden konnten. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen wurde von Ihnen eine Studie zur Prüfung der Bebaubarkeit der Waagmühle in Auftrag gegeben. Diese Studie nimmt die öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes nicht auf, obwohl auch eine derartige Bestandsanalyse Teil des städtebaulichen Konzeptes sein muss. Dies gibt sich schon aus der Zuständigkeit der Denkmalbehörde (§ 21 I DSchG NW). Eine erste Überprüfung der vorliegenden Archivunterlagen zur denkmalrechtlichen Bedeutung der Flächen führt zu der Prognose, dass Gründe des (Boden) Denkmalschutzes den Planungen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“. Bezüglich des Bebauungsplanes Nr. 26 wäre zunächst eine Prüfung der baubzw. planungsrechtlich zulässigen Eingriffe zu prüfen. Die Region war bereits in der Vorgeschichte intensiv besiedelt. Es finden sich Siedlungsreste der Jungsteinzeit, der Metallzeiten, der Römischen Epoche und des Frühmittelalters. Dabei handelt es sich um großflächig angelegte Siedlungsbereiche. 7 Eine systematische zerstörungsfreie Erfassung des archäologischen Kulturgutes (Prospektion) wurde hier bisher nur ansatzweise durchgeführt. Die Zahl, die denkmalrechtliche Bedeutung sowie die Ausdehnung der einzelnen nachgewiesenen archäologischer Plätze (vgl. Anlage) lässt sich daher zur Zeit nicht verlässlich angeben. Hinzu kommt. Dass vorgeschichtliche Siedlungsplätze ebenso wie römische Landgüter Flächen von mehreren Hektar einnahmen. Während der vorgeschichtliche Mensch in einem Areal bis zu 40 ha seinen Wohnplatz ständig verlagerte (kleinräumige Siedlungsplatzverlagerung) bestanden römische Landgüter aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden wiesen Landgüter Stall- und Vorratsgebäude, Werkstätten, Begräbnisplätze sowie ausgedehnte umliegende Landwirtschaftsflächen auf; bei größeren bzw. bedeutenderen Anlagen finden sich häufig auch tempel-ähnliche Anlagen. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend der Zielsetzung des Denkmalschutzes NW angemessen zu berücksichtigen (§ 1 V 2, „ 1 VI BauGB). Vorgaben hierfür geben insbesondere die §§ 1, 3, 4, 7, 8, 11 DSchG NW. Danach sind (Boden)Denkmäler zu sichern, d. h. zu schätzen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Eine Zerstörung bedeutender Bodendenkmäler kann grundsätzlich nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Verwirklichung eines Vorhabens unter Gemeinwohninteressen Vorrang vor dem ungestörten Erhalt eines Bodendenkmales hat. Vor dem Abwägungsvorgang als solchen steht die Ermittlung der Denkmalwürdigkeit bekannter archäologischer Fundplätze. Die Gemeinde hat als Planungsträger eine Prüfungspflicht, wenn erkennbar nur eine weitere Ermittlung zur Abwägungsbeachtlichkeit von Belangen 8 oder zur Konkretisierung des Gewichtes führen kann. Im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmateriales ist folglich durch eine qualifizierte Prospektion eine nähere Bestimmung des vorhandenen Konfliktpotentials (Bewertung der vorhandenen Bodendenkmäler) erforderlich. Für die Gewichtung dieses Belanges ist es wesentlich, ob ein Bodendenkmal die gesetzlichen Tatbestandvoraussetzungen zur Eintragung in die Denkmalliste erfüllt. Die Belange des Denkmalsschutzes werden zwar nicht erst dann abwägungserheblich, wenn ein Bodendenkmal durch listenmäßige Erfassung geschützt ist, sondern bereits dann, wenn konkrete Indizien dafür vorliegen, dass ein Bodendenkmal vorhanden sein könnte. Für die Abwägungsbeachtlichkeit dieses öffentlichen Belanges ist die im Landesrecht vorgesehenen bzw. tatsächliche Unterschutzstellung wichtig, maßgeblich ist jedoch lediglich die städtebauliche Relevanz landesrechtlich erfasster Belange des Denkmalschutzes. Neben der o. a. aus dem Planungsrecht resultierenden Zuständigkeit, kommt hinzu, dass die Gemeinden als Untere Denkmalbehörde nach dem Denkmalschutzgesetz NW für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig sind (§ 21 I DSchG NW). Die Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste liegt allein im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und damit auch das für die Eintragung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren, das den Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVFG) einbezieht. Die rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Bauleitplanung verfügt über die Kraft, auf der Grundlage entsprechender Gesetze privates Eigentum neu zu bewerten. Hier wird ggf. im Schutzbereich von ortsfesten Bodendenkmälern Bauland ausgewiesen, dessen Realisierung an denkmalrechtlichen Vorgaben scheitern kann und in der Konsequenz eine Übernahmeverpflichtung auslöst (§ 31 DSchG 9 NW). Ich bitte Sie daher, die notwendigen Schritte für die Prospektion mit dem Fachamt abzustimmen. Für die Maßnahme als solche ist eine Erlaubnis nach § 13 DSchG NW Voraussetzung. Anlage: Archäologische Recherche Das Untersuchungsgebiet liegt im Bereich der Jülicher Lössbörde, am westlichen Hang einer ausgedehnten Hochfläche, die sich zwischen den Niederungen der Inde und Rur erstreckt. Über den Sanden und Kiesen der Haupttrasse haben sich aus Lössen und Lösslehmen die fruchtbaren Parabraunerden gebildet. Am westlichen Hang zur Inde-Niederung liegen sehr fruchtbare, schluffige Lehmböden (vergleyte Parabraunerden). Diese erstrecken sich entlang heute weitergehenden verfüllter (vergleyter) ehemalige Talrinnen /Bodenkarte NRW 1:50 000, Blatt L 5104 Düren [Krefeld 1976]). Insgesamt handelt es sich um ein sehr siedlungsgünstiges Gebiet, das seit rund 7.000 Jahren kontinuierlich aufgesiedelt wurde. Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27 – Waagmühle wurden auf Teilbereichen umfangreiche Prospektionsmaßnahmen durchgeführt. Dabei konnten großflächige Bodendenkmäler dokumentiert werden, die jedoch hinsichtlich ihrer Erhaltung, Ausdehnung und Bedeutung bislang nicht weiter untersucht wurden: Kennung Datierung 0892 019h Steinzeit 0892 019i römische Zeit 0952 020 Mittelalter 0892 004 Vorgeschichte 0892 019b römische Zeit 0892 019c 0892 019d 0892 019e 0892 019f Fundplatz Einzelfund Siedlung Einzelfund Einzelfund Siedlung Kommentar PR 90/23; paläolithischer Abschlag PR 90/23; PR 90/22, PR 90/0027; Trümmerstelle PR 90/23; Scherben PR 90/93; Feuerstein-Artefakte Trümmerstelle, Ziegel, Grauwacke, Wandputz (bemalt) Scherben, 120 x 100 m PR 90/249; 1 Scherbe, Ziegel Wetzstein PR 90/248; 2 Scherben, Ziegel PR 90/247; 30 Scherben, Ziegel 10 0892 019g 0892 022 Einzelfund Mittelalter Einzelfund Metallzeit Bestattung 0893 001 römische Zeit 0893 017 0892 019a römische Zeit Mittelalter Siedlung PR 90/246; 8 Scherben, Ziegel PR 90/93; 28 Scherben und Ziegelbruch; PR 90/88; 31 Scherben, Ziegel, Fußbodenplatten PR 90/249; 2 Scherben PR 90/93; 5 Scherben NW 96/1021; hallstattzeitliches Gräberfeld, Grabung Fa. Wurzel Trümmerstelle, Ziegel, Scherben 100 x 100 m 2 Scherben und Ziegelbruch Einzelfunde PR 90/250; Scherben, Ziegel Im Untersuchungsgebiet sind mindestens 3 römische Trümmerstellen dokumentiert: nordöstlich des Wehebaches (0892 019h. i. 0952 020), südwestlich des Wehebaches (In den Lützeler Benden 0892 004. 0892 019b. c. d. e. f. g) sowie an der Waagmühle (0893 001. 0893 017). Des Weiteren sind hier vorgeschichtliche und mittelalterliche Einzelfunde erfasst worden, die auf erhaltene Siedlungsreste deuten. In diesem Zusammenhang ist auch das hallstattzeitliche Gräberfeld an der Autobahn zu sehen (0892 022). Anregung des Kreis Düren, Kreisentwicklung und –straßen, mit Schreiben vom 31.01.2011 Beschlussvorschlag: zu A): Die Hinweise werden berücksichtigt. zu B): Der Hinweis wird berücksichtigt. zu C): Die Hinweise werden berücksichtigt. zu D): Die Belange des Bodenschutzes sind in die Abwägung eingestellt. Das Ergebnis findet sich in den Festsetzungen wieder. zu E): Die Anregungen wurden berücksichtigt. Anregung: Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: - Straßenverkehrsamt Kämmerei Kreisentwicklung und –straßen Bauordnung und Wohnungswesen Wasser, Abfall und Umwelt Landschaftspflege und Naturschutz Abwägung: 11 A) Aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes wird auf folgendes hingewiesen: 1. Es ist eine Löschwasserversorgung von 800 l/min (48 m³/h) über einen Zeitraum von zwei Stunden sicher zu stellen. Die vorgenannte Menge muss aus Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt aus muss ein Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein. 2. Die Straßen sind als Zufahrt für die Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begründung (Bäume) und sonstige Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.) besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt sein. 3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen. Die Löschwasserversorgung ist im gesamten Plangebiet sichergestellt. Die Vorgaben finden bei der Dimensionierung der Straßen und der Kurvenbereiche Berücksichtigung. Die Beschilderung ausgeführt. wird entsprechend B) Aus bauordnungsrechtlicher Sicht wird Der Anschluss an das öffentliche Verdarauf hingewiesen, dass die geplante öf- kehrsnetz wird über die Anbindung an die fentliche Verkehrsfläche angrenzen muss. Pierer Straße sichergestellt. Sollte eine Lücke zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden sein, ist eine Baulast zur Sicherung der Zuwegung nach § 5 BauO NRW erforderlich. C) Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Uferrandstreifen: Das Plangebiet grenzt an das Fließge- Die Vorgaben werden in den Ausweisun- 12 wässer ‚Luchemer Mühlengraben’ an. Gewässer sind als wesentliche Bestandteile von Natur und Landschaft offen zu halten. Gleichzeitig ist es zur Entwicklung und zur Verbesserung des ökologischen Zustandes des Gewässers erforderlich, dass neben der Wasserfläche auch die Uferbereiche und das Umland bei den Ausweisungen im Bebauungsplan Berücksichtigung finden. gen des Bebauungsplanes berücksichtigt. Aus diesem Grunde ist gemäß § 97 Abs. 6 LWG entlang des v. g. Gewässers ab OK-Böschung ein mindestens 3,0 m breiter Streifen als Uferstreifen freizuhalten. Innerhalb dieser Fläche sind über die Freihaltung der Bebauung hinaus u. a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen.: Eine entsprechende Kennzeichnung und Hinweisung erfolgt im Bebauungsplan. - Bebauungen einschl. Baunebengebäude - Lagerflächen, Parkflächen für Kfz - Straßen und Wege - landwirtschaftliche Intensivnutzung - Dünger- und Herbizideinsatz - Begrenzungsmauern und –zäune Darüber hinaus sollte für die o. g. angestrebte Entwicklung und Verbesserung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie seines Umfeldes ein Uferrandstreifen von mind. 5 m ab Böschungsoberkante beidseitig entlang eines Gewässers freigehalten werden. In diesem Zusammenhang verweise ich auf den Rd.Erl. des MURL vom 24.09.1987; Az.: IV B 5-1.05.02 und auf § 9, Abs. 20 BauGB, wonach im Bebauungsplan Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt werden können. Niederschlagswasserbeseitigung: In den Unterlagen sind keine Aussagen und Nachweise zur Niederschlagswasserbeseitigung enthalten. Die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes einschl. Einer Rückhaltung ist bis zur Offenlage dar- Die Machbarkeit wird im Rahmen der Entwässerungsplanung erfolgen. Grundaussagen zur Machbarkeit enthält die Begründung zum Offenlageentwurf des Bebauungsplanes. 13 zustellen. Grundwasserverhältnisse: Nach den mir vorliegenden Unterlagen Ein entsprechender Hinweis wird im Bekann der Grundwasserstand im o. g. bauungsplan verankert. Planbereich teilweise flurnah, d. h. weniger als ca. 3 m unter Geländeoberkante ansteigen. Es ist ein entsprechender Hinweis in den o. g. Bebauungsplan aufzunehmen, so dass bereits bei der Planung von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) bauliche Maßnahmen (z. B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen Grundwasserständen Berücksichtigung finden bzw. dass beachtet wird, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. – ableitung – auch kein zeitweiliges Abpumpen – nach Errichtung der baulichen Anlage erfolgt und dass keine schädlichen Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers eintreten. Umweltbericht: In den Umweltbericht sind Aussagen zu Oberflächengewässer und zu den Grundwasserverhältnissen aufzunehmen. Die Aussagen sind im Umweltbericht verankert. D) Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Im Planungsgebiet sind keine AltablageDie Belange sind im Umweltbericht eingerungen oder Altstandorte verzeichnet. Der stellt worden. komplette Bereich des Planungsgebietes liegt jedoch gemäß der Kartierung der schutzwürdigen Böden durch den Geologischen Dienst NRW 1 : 50 000 – zweite Auflage – in einem Gebiet mit sehr schutzwürdigen Böden. Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner Farbe gekennzeichnet. Es handelt sich hierbei um Böden mit hoher oder sehr hoher natürli- Der Belang ist im Umweltbericht eingecher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Pa- stellt, ein Hinweis auf dem Umgang mit 14 rabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe. dem Boden wird im Bebauungsplan verankert. Der Umgang mit schutzwürdigen oder besonders schutzwürdigen Böden erfordert im Rahmen von Baumaßnahmen ein besonders Augenmerk. Gemäß der Bodenschutzklausel (§ 1a BauGB)… Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. … ist eine Alternativfläche im Innenbereich zu favorisieren. Flächen im Innenbereich als Alternative stehen in Inden nicht zur Verfügung. Sollte keine Alternativfläche im Innenbereich vorhanden sein, so ist für den vorhandenen Mutterboden eine ökologische Verwertung anzustreben. Gemäß den Regelungen des Baugesetzbuches ist der bei Aushubarbeiten anfallende Mutterboden in nutzbarem Zustand an Ort und Stelle zu erhalten und oder nach Umlagerung weitestgehend zu sichern bzw. vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Es ist auf geringste Versiegelung und Verdichtung der Böden zu achten. Vorgaben zum Umgang mit dem Bodenaushub werden als Hinweis im bebauungsplan verankert. Dieser Hinweis zum schonenden Umgang mit dem Boden ist in den Bebauungsplan aufzunehmen. E) Aus Sicht von Landschaftspflege und In der Abwägung ist der Belang einer geringen Versiegelung eingestellt, er findet sich in den textlichen Festsetzungen wieder. 15 Naturschutz sind folgende Belange zu beachten: Die Belange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Der landschaftspflegerische Fachbeitrag BauGB sind bei der Aufstellung der Bau- ist in den vorliegenden Umweltbericht einleitpläne zu berücksichtigen. Der Detaillie- geflossen. rungsgrad der Prüfung und Bewertung ist so festzulegen, dass die berührten Belange im Verfahren abschließend eingestellt werden können. Es empfiehlt sich die Erarbeitung eines entsprechenden landschaftspflegerischen Fachbeitrages. Zusätzlich sind die artenschutzrechtlichen Aspekte (siehe insbesondere § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz) in das Verfahren einzustellen. Hierzu ist fachlich fundiert zu prüfen und zu bewerten, ob und ggf. welche Auswirkungen die Umsetzung der Planung auf die planungsrelevanten Arten gemäß Messtischblatt 5104 und deren Lebensräume haben. Die Aspekte des Artenschutzes sind berücksichtigt worden. Eine fundierte fachliche Prüfung erfolgt im Rahmen des Umweltberichtes Anregung der RWE Power AG mit Schreiben vom 02.02.2011 Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden berücksichtigt. Anregung: Wir weisen darauf hin, dass ein Teil des Plangebietes, wie in der Anlage „blau“ dargestellt, in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Abwägung: Humose Böden sind empfindlich gegen Entsprechende Hinweise werden im BeBodendruck und im allgemeinen kaum bauungsplan verankert. tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Dieser Teil des Plangebietes ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der Anlage zur Planzeichenverordnung als 16 Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Wir bitten Sie, für die gekennzeichnete Fläche in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen: Das Plangebiet liegt bereichsweise in einem Auegebiet Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau“, der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. Im Bereich des Plangebietes befindet sich die aktive Grundwassermessstelle 87016 unserer Gesellschaft. Die aktive Grundwassermessstelle bitten wir unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu erhalten bzw. während eventueller Baumaßnahmen zu sichern. Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen bitten wir ebenfalls zu gewährleisten. Messstellen 87016 17 R-Wert H-Wert 25 26209 56 33910. Anregung der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH mit Schreiben vom 09.01.2011 Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Anregung: Vielen Dank für Ihre Benachrichtigung. Abwägung: Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG. Die Verlegung der Versorgungsleitungen mit den notwendigen Zeitvorläufen werden im Rahmen der Erschließung des Baugebietes berücksichtigt. Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Baugebietes durch die Deutsche Telekom AG ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien erforderlich. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträgern ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahme im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Anregung der Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 08.02.2011 Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt. Anregung: Abwägung: Das von Ihnen kenntlich gemachte Planungsgebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern „Otto“ und „Goltsteingrube“ sowie über dem auf Steinkohle und Eisenstein verliehenen Bergwerksfeld „Eschweiler Reserve – Grube“. Eigentümerin der auf Braunkohle RWE-Power ist am Planverfahren beteiverliehenen Bergwerksfelder ist die RWE ligt. Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 18 in 50935 Köln. Eigentümerin des Bergwerksfelde „Eschweiler Reserve – Grube“ ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Myhler Straße 83 in 41836 Hückelhoven. Der Bereich des Planungsgebietes ist, nach den hier vorliegenden Unterlage n (Differenzenpläne mit dem Stand: 01.10.2009), von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, Entsprechende Hinweise sind im Bebaubedingt durch den fortschreitenden Beungsplan verankert. trieb der Braunkohlentagebau, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Ich empfehle Ihnen eine Anfrage an die RWE Power AG zu stellen. Der hiesige Bergbau – Altlast - Verdachtsflächen – Katalog (BAVKat) enthält für das Plangebiet keinen Eintrag. In unmittelbarer Umgebung nördlich des Plangebietes jedoch befindet sich folgende Altablagerung: Lucherberg / Halde / Nr. 5104-A-003 Außerdem führte die ehemalige Grubenbahn ‚Weisweiler-Tagebau Düren’ durch das Plangebiet. In der Anlage ist die jeweilige flächenmäßige Ausdehnung farbig gekennzeichnet, das Dreieck steht für den Die Beteiligung der RWE-Power AG im Verfahren ist sicher gestellt. 19 ungefähren Mittelpunkt der Altablagerung. Bergaufsicht besteht seit 1965 für die Halde und seit 1973 für die Grubenbahn nicht mehr. Ob der o. a. ehemalige bergbauliche Betrieb auch heute noch Belastungen mit umweltrelevanten Stoffen bewirkt, die sich, z. B. infolge von Ausbreitung im Grundwasser, bis in das Plangebiet hinein ausdehnen, kann von hier aus nicht beurteilt werden, da in den hier vorliegenden Unterlagen keine Informationen über eine Folgenutzung vorliegen. Möglicherweise liegen der hier zuständigen Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Düren Erkenntnisse hierzu vor. Die Fläche wird in Abstimmung mit dem Umweltamt des Kreises Düren im Vorfeld der Erschließung auf belastende Parameter untersucht. Evtl. sich daraus ergebnene Maßnahmen werden dann im Vorfeld der Nutzung und der Erschließung veranlasst. Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümer der bestehenden Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist. >>> "Jochen Ziegon" <j.ziegon@KreisDueren.de> 23.03.2011 15:02 >>> Hallo Frau Dechering, die möglicherweise vorhandene Schadstoffe im Bereich der Trasse der alten Grubenbahn/ B-Plan 27B "Waagmühle III" können sowohl hinsichtlich der Entsorgungsproblematik bei Ausschachtungen für Kellerräume als auch hinsichtlich der Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Mensch relevant sein. Um die beiden Thematiken weitgehen Die Untersuchung ist entsprechend veranauszuschließen, empfehle ich je lasst. Parzelle: Abteufen je einer RKS bis 3,0 m unter Gelände im Mittelpunkt des Baufensters, Mischprobe über die gesamte Länge. Bei Ausfälligkeiten, insbesondere wenn eine Auffüllung erkennbar ist, sollten zwei Proben entnommen werden (1. Auffüllung, 1. 20 "gewachsener Boden". Getrennte Analytik der beiden Proben, da hierdurch die Menge des zu entsorgenden Materials und damit die Entsorgungskosten minimiert werden können). Analytik der Proben auf KW, PAK und Schwermetalle; 4 Einstichstellen bis 0,3 m unter Gelände außerhalb des Baufensters zur repräsentativen Beprobung des Gartenbereichs; Erstellung einer Mischprobe je Parzelle. Analytik der Proben auf KW, PAK und Schwermetalle. Analytik jeweils im Feststoff. Probenrückstellung für 6 Monate im Labor, damit ggf. noch weitere Parameter oder das Eluat untersucht werden können. Keine Anregungen teilten mit: - Kreispolizeibehörde Düren mit Schreiben vom 29.12.2010 - Gemeinde Aldenhoven mit Schreiben vom 29.12.2010 - Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 28.12.2010 - EHDV Aachen-Düren-Köln e.V. mit Schreiben vom 03.01.2011 - Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 05.01.2011 - RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH mit Schreiben vom 05.01.2011 - Handwerkskammer Aachen mit Schreiben vom 05.01.2011 - IHK Aachen mit Schreiben vom 07.01.2011 - Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 13.01.2011 - Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, mit Schreiben vom 11.01.2011 - Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom 26.01.2011 - Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstellen Aachen/Düren/Euskirchen mit Schreiben vom 08.02.2011