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Datum
02.07.2014
Erstellt
27.03.14, 21:14
Aktualisiert
27.03.14, 21:14
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1
Gemeinde Inden
Bebauungsplan Nr. 27b „Waagmühle 3“
Abwägung im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 BauGB
Stand: März 2014
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Anregung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel, mit Schreiben vom 03.01.2011
Beschlussvorschlag: Der Hinweis zur Anbindung des Plangebietes an die L12 findet
keine Berücksichtigung; der Hinweis zu den Schutzmaßnahmen gegen Lärm wird berücksichtigt.
Anregung:
Abwägung:
Gegen die o. g. Bauleitplanung bestehen
seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken.
Um den fließenden Verkehr auf der L 12
nicht durch die Abbiegevorgänge zu den
Baugebieten zu behindern, ist die Herstellung einer Linksabbiegespur auf der
Landstraße erforderlich.
Die Anbindung des Plangebietes ist frühzeitig mit mir abzustimmen. Für die abschließende Prüfung und Erteilung der
Genehmigung zum Bau der Anbindung ist
die Vorlage eines detaillierten straßentechnischen Entwurfes erforderlich. Vorzulegen sind folgende Entwurfsunterlagen gemäß RE:
-
-
Das Plangebiet wird über das vorhandene Neubaugebiet „Waagmühle“ erschlossen. Hier erfolgt die Anbindung an die
L12 über den vorhandenen Kreisverkehr
mit zukünftiger Anbindung an die neue
Autobahnanschlussstelle am Lucherberger See.
Erläuterungsbericht
Die Anforderungen erübrigen sich unter
Übersichtskarte M 1:25000
Berücksichtigung der o.a. Vorgaben.
Übersichtslageplan M 1:5000
Lageplan M 1:250 und Deckenhöhenplan M 1:250 mit u. a. hinreichender Darstellung bestehender
Verkehrsflächen an die angeschlossen werden soll.
Höhenplan der neuen Erschließungsstraße
Regelquerschnitt M 1:50 oder 1:25
Für die Anbindung des Plangebietes an
die L 12 ist der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Inden und dem Landesbetrieb
Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen, erforderlich. Mit dem Bau der Anbindung darf vor
Abschluss der Vereinbarung nicht begonnen werden.
Ich weise darauf hin, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Ver-
Für das Plangebiet ist ein Lärmschutzgutachten erstellt worden, die Vorgaben
finden in der Planung Berücksichtigung.
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kehr auf der L 12 erforderlich sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu
Lasten der Gemeinde Inden.
Vorgesehene Lärmschutzmaßnahmen
fließen in die Kosten der Erschließung
ein.
Anregung der Amprion GmbH mit Schreiben vom 05.01.2011
Beschlussvorschlag: Die Hinwiese werden zur Kenntnis genommen.
Anregung:
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine Hochspannungsleitungen
unseres Unternehmens.
Abwägung:
Planungen von Hochspannungsleitungen
für diesen Bereich liegen aus heutiger
Sicht nicht vor.
Die ursprünglich über das Planungsgebiet Der Sachstand ist so in den Planentwurf
verlaufenden 220- und 380-kVeingeflossen.
Hochspannungsfreileitungen wurden nach
Fertigstellung der parallel zur BAB A 4
verlaufenden 110-/380-kVHochspannungsfreileitung Weisweiler –
Oberzier, Bl. 4107, demontiert.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von
uns betreuten Anlagen des 220- und 380kV-Netzes.
Ferner gehen wir davon aus, dass Sie be- Die zuständigen Unternehmen werden am
züglich weiterer Versorgungsleitungen die Planverfahren und der Erschließungsplazuständigen Unternehmen beteiligt haben. nung beteiligt.
Anregung des geologischen Dienst NRW mit Schreiben vom 12.01.2011
Beschlussvorschlag: Die Anregung wird zurückgewiesen.
Anregung:
Zu o. g. Planungsvorhaben erfolgt eine
Stellungnahme aus ingenieurgeologischer Sicht (Ansprechpartnerin: Fr. Bollen, Tel.: 897 – 213):
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der
Wehebach-Aue: Der Baugrund des Plangebietes setzt sich aus Hochflutlehmen,
bestehend aus schluffigen bis stark
Abwägung:
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schluffigen Sanden des Pleistozäns bis
Holozäns zusammen.
Die Tragfähigkeit und das Setzungsverhalten der im Gründungsbereich auftretenden Schichten können gering und
kleinräumig unterschiedlich sein und so zu
gebäudeschädlichen Setzungsdifferenzen
führen.
Es wird empfohlen, den Baugrund, insbesondere im Hinblick auf seine Tragfähigkeit und sein Setzungsverhalten
zu untersuchen und zu bewerten.
Die Grundwasser-Flurabstände sind derzeit durch tagebaubedingte Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst und stehen derzeit offenbar bei 1 bis 4 m unter Flur an.
Nach Beendigung der Sümpfungsmaßnahmen ist ein Wiederanstieg des
Grundwassers in der jetzigen Planung zu
berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund
ist bei unterkellerten Gebäuden eine „weiße“ Wanne zu empfehlen.
Auf Untersuchungen und Bewertungen im
Planverfahren wird verzichtet, da genügend Erfahrungen aus den vorangegangenen Bauabschnitten des übergreifenden Plangebietes vorliegen.
Auf die evtl. eingeschränkte Tragfähigkeit
des Bodens und die Grundwasserflurabstände wird im Bebauungsplan hingewiesen.
Anregung der Energie- und Wasser-Versorgung GmbH mit Schreiben vom
18.01.2011
Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anregung:
Abwägung:
Wir danken für Ihr o. g. Schreiben und teilen Ihnen hierzu mit, dass unsererseits
gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27b grundsätzlich keine Bedenken
bestehen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass besteDie Vorgaben werden im Rahmen der Erhende Versorgungs- und Anschlussleitun- schließungsmaßnahmen berücksichtigt.
gen entsprechen der Richtlinien zu sichern und die Mindestabstände einzuhalten sind.
Die ggf. durch erforderliche Schutzmaßnahmen und/oder durch Anpassung der
Straßenkappen entstehenden Kosten sind
vom Veranlasser in vollem Umfang zu
tragen.
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Wir bitten Sie, uns auch weiterhin an den
laufenden Verfahren zu beteiligen.
Eine Beteiligung erfolgt weiterhin.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.
Anregung des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben
vom 27.01.2011
Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt.
Anregung:
Abwägung:
Vielen Dank für die Übersendung der Planungsunterlagen im Aufstellungsverfahren
für den o. a. Bebauungsplan. In der Fläche wurde im Zusammenhang mit der
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27
eine archäologische Sachverhaltsermittlung durchgeführt, die bedingt durch die
Aufteilung des Plangebietes in die Bebauungspläne 27 A und B im hier betroffenen
Teilbereich nicht in eine Grabung übergegangen ist. Bei Untersuchungen der hier
tätigen archäologischen Fachfirma wurden der Nachweis von Relikten eines römischen Landgutes (Grubenbefunde,
Pfostengruben und ein Fumdament) sowie vorgeschichtlicher Siedlungsreste erbracht. Die aufgedeckten Befunde waren
nur mäßig erhalten.
Hinzu kommt eine mögliche Konfliktsituation, die sich aus der Lage des Plangebietes zu dem südlich angrenzenden Mühengraben ergibt (vgl. Anlage).
Im Zusammenhang mit dem Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 27
wurde bereits im Jahre 2003/2004 abgestimmt, dass es aufgrund des Erhaltungszustandes der in der Fläche nachgewiesenen Bodendenkmäler grundsätzlich
nicht zu einer Einschränkung der planerischen Festsetzungen kommen soll. Sichergestellt werden muss jedoch, dass
die hier erhaltenen Bodendenkmäler als
Sekundärquelle erfolgen kann. Da diese
Sicherungsverpflichtung aus dem planerischen Auftrag zur angemessenen Be-
Archäologische Untersuchungen haben in
Abstimmung mit dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland stattgefunden. Die Ergebnisse wurden dokumentiert. Der Abschlussbericht liegt vor.Es
wird ein Bodendenkmal in die Denkmalliste der Gemeinde Inden eingetragen, es
wird entsprechend auf Keller verzichtet.
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rücksichtigung der Belange des Bodendenkmalschutzes heraus erfolgt, ist dieser
auch vom Planungsträger zu beauftragen
und zu finanzieren. Die archäologischen
Maßnahmen diesen dem Ausgleich der
hier widerstreitenden Interessen zwischen
Planung und Denkmalschutz. Einzelheiten
zum Umfang und zum Ausmaß der archäologischen Sicherungsmaßnahmen
sollten anlässlich eines Termins abgestimmt werden.
Schreiben vom 28.08.2001 zum BPL 26
und BPL 27
Ich bitte Sie, die verspätete Stellungnahme zu der o. a. Planung zu entschuldigen.
Für die Bearbeitung waren umfangreiche
Recherchen erforderlich, die im Rahmen
der vorgegebenen Frist nicht abgeschlossen werden konnten.
Ausweislich der vorliegenden Unterlagen
wurde von Ihnen eine Studie zur Prüfung
der Bebaubarkeit der Waagmühle in Auftrag gegeben. Diese Studie nimmt die öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes nicht auf, obwohl auch eine derartige Bestandsanalyse Teil des städtebaulichen Konzeptes sein muss. Dies gibt
sich schon aus der Zuständigkeit der
Denkmalbehörde (§ 21 I DSchG NW).
Eine erste Überprüfung der vorliegenden
Archivunterlagen zur denkmalrechtlichen
Bedeutung der Flächen führt zu der Prognose, dass Gründe des (Boden) Denkmalschutzes den Planungen entgegenstehen.
Dies gilt insbesondere für die Aufstellung
des Bebauungsplanes Nr. 27 „Waagmühle“. Bezüglich des Bebauungsplanes Nr.
26 wäre zunächst eine Prüfung der baubzw. planungsrechtlich zulässigen Eingriffe zu prüfen.
Die Region war bereits in der Vorgeschichte intensiv besiedelt. Es finden sich
Siedlungsreste der Jungsteinzeit, der Metallzeiten, der Römischen Epoche und des
Frühmittelalters. Dabei handelt es sich um
großflächig angelegte Siedlungsbereiche.
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Eine systematische zerstörungsfreie Erfassung des archäologischen Kulturgutes
(Prospektion) wurde hier bisher nur ansatzweise durchgeführt.
Die Zahl, die denkmalrechtliche Bedeutung sowie die Ausdehnung der einzelnen
nachgewiesenen archäologischer Plätze
(vgl. Anlage) lässt sich daher zur Zeit
nicht verlässlich angeben. Hinzu kommt.
Dass vorgeschichtliche Siedlungsplätze
ebenso wie römische Landgüter Flächen
von mehreren Hektar einnahmen. Während der vorgeschichtliche Mensch in einem Areal bis zu 40 ha seinen Wohnplatz
ständig verlagerte (kleinräumige Siedlungsplatzverlagerung) bestanden römische Landgüter aus einer Reihe von Gebäuden. Neben festen Wohngebäuden
wiesen Landgüter Stall- und Vorratsgebäude, Werkstätten, Begräbnisplätze sowie ausgedehnte umliegende Landwirtschaftsflächen auf; bei größeren bzw. bedeutenderen Anlagen finden sich häufig
auch tempel-ähnliche Anlagen.
Im Rahmen der Bauleitplanung sind die
Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege entsprechend der Zielsetzung des Denkmalschutzes NW angemessen zu berücksichtigen (§ 1 V 2, „ 1 VI
BauGB). Vorgaben hierfür geben insbesondere die §§ 1, 3, 4, 7, 8, 11 DSchG
NW. Danach sind (Boden)Denkmäler zu
sichern, d. h. zu schätzen, zu pflegen,
sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu
erforschen.
Eine Zerstörung bedeutender Bodendenkmäler kann grundsätzlich nur dann in
Betracht gezogen werden, wenn die Verwirklichung eines Vorhabens unter Gemeinwohninteressen Vorrang vor dem
ungestörten Erhalt eines Bodendenkmales hat. Vor dem Abwägungsvorgang als
solchen steht die Ermittlung der Denkmalwürdigkeit bekannter archäologischer
Fundplätze. Die Gemeinde hat als Planungsträger eine Prüfungspflicht, wenn
erkennbar nur eine weitere Ermittlung zur
Abwägungsbeachtlichkeit von Belangen
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oder zur Konkretisierung des Gewichtes
führen kann.
Im Rahmen der Zusammenstellung des
Abwägungsmateriales ist folglich durch
eine qualifizierte Prospektion eine nähere
Bestimmung des vorhandenen Konfliktpotentials (Bewertung der vorhandenen Bodendenkmäler) erforderlich. Für die Gewichtung dieses Belanges ist es wesentlich, ob ein Bodendenkmal die gesetzlichen Tatbestandvoraussetzungen zur Eintragung in die Denkmalliste erfüllt.
Die Belange des Denkmalsschutzes werden zwar nicht erst dann abwägungserheblich, wenn ein Bodendenkmal durch
listenmäßige Erfassung geschützt ist,
sondern bereits dann, wenn konkrete Indizien dafür vorliegen, dass ein Bodendenkmal vorhanden sein könnte. Für die
Abwägungsbeachtlichkeit dieses öffentlichen Belanges ist die im Landesrecht
vorgesehenen bzw. tatsächliche Unterschutzstellung wichtig, maßgeblich ist jedoch lediglich die städtebauliche Relevanz landesrechtlich erfasster Belange
des Denkmalschutzes.
Neben der o. a. aus dem Planungsrecht
resultierenden Zuständigkeit, kommt hinzu, dass die Gemeinden als Untere
Denkmalbehörde nach dem Denkmalschutzgesetz NW für den Vollzug des
Denkmalschutzgesetzes zuständig sind (§
21 I DSchG NW). Die Eintragung eines
Bodendenkmals in die Denkmalliste liegt
allein im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden und damit auch das für die Eintragung vorgeschriebene Verwaltungsverfahren, das den Untersuchungsgrundsatz
(§ 24 VwVFG) einbezieht.
Die rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Bauleitplanung verfügt über die
Kraft, auf der Grundlage entsprechender
Gesetze privates Eigentum neu zu bewerten. Hier wird ggf. im Schutzbereich von
ortsfesten Bodendenkmälern Bauland
ausgewiesen, dessen Realisierung an
denkmalrechtlichen Vorgaben scheitern
kann und in der Konsequenz eine Übernahmeverpflichtung auslöst (§ 31 DSchG
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NW).
Ich bitte Sie daher, die notwendigen
Schritte für die Prospektion mit dem
Fachamt abzustimmen. Für die Maßnahme als solche ist eine Erlaubnis nach § 13
DSchG NW Voraussetzung.
Anlage:
Archäologische Recherche
Das Untersuchungsgebiet liegt im Bereich
der Jülicher Lössbörde, am westlichen
Hang einer ausgedehnten Hochfläche, die
sich zwischen den Niederungen der Inde
und Rur erstreckt. Über den Sanden und
Kiesen der Haupttrasse haben sich aus
Lössen und Lösslehmen die fruchtbaren
Parabraunerden gebildet. Am westlichen
Hang zur Inde-Niederung liegen sehr
fruchtbare, schluffige Lehmböden (vergleyte Parabraunerden). Diese erstrecken
sich entlang heute weitergehenden verfüllter (vergleyter) ehemalige Talrinnen
/Bodenkarte NRW 1:50 000, Blatt L 5104
Düren [Krefeld 1976]). Insgesamt handelt
es sich um ein sehr siedlungsgünstiges
Gebiet, das seit rund 7.000 Jahren kontinuierlich aufgesiedelt wurde.
Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 27
– Waagmühle wurden auf Teilbereichen
umfangreiche Prospektionsmaßnahmen
durchgeführt. Dabei konnten großflächige
Bodendenkmäler dokumentiert werden,
die jedoch hinsichtlich ihrer Erhaltung,
Ausdehnung und Bedeutung bislang nicht
weiter untersucht wurden:
Kennung Datierung
0892 019h Steinzeit
0892 019i römische Zeit
0952 020
Mittelalter
0892 004
Vorgeschichte
0892 019b römische Zeit
0892 019c
0892 019d
0892 019e
0892 019f
Fundplatz
Einzelfund
Siedlung
Einzelfund
Einzelfund
Siedlung
Kommentar
PR 90/23; paläolithischer Abschlag
PR 90/23; PR 90/22, PR 90/0027; Trümmerstelle
PR 90/23; Scherben
PR 90/93; Feuerstein-Artefakte
Trümmerstelle, Ziegel, Grauwacke, Wandputz (bemalt) Scherben, 120 x 100 m
PR 90/249; 1 Scherbe, Ziegel Wetzstein
PR 90/248; 2 Scherben, Ziegel
PR 90/247; 30 Scherben, Ziegel
10
0892 019g
0892 022
Einzelfund
Mittelalter
Einzelfund
Metallzeit
Bestattung
0893 001
römische Zeit
0893 017
0892 019a römische Zeit
Mittelalter
Siedlung
PR 90/246; 8 Scherben, Ziegel
PR 90/93; 28 Scherben und Ziegelbruch;
PR 90/88; 31 Scherben, Ziegel, Fußbodenplatten
PR 90/249; 2 Scherben
PR 90/93; 5 Scherben
NW 96/1021; hallstattzeitliches Gräberfeld,
Grabung Fa. Wurzel
Trümmerstelle, Ziegel, Scherben 100 x 100 m
2 Scherben und Ziegelbruch
Einzelfunde PR 90/250; Scherben, Ziegel
Im Untersuchungsgebiet sind mindestens
3 römische Trümmerstellen dokumentiert:
nordöstlich des Wehebaches (0892 019h.
i. 0952 020), südwestlich des Wehebaches (In den Lützeler Benden 0892 004.
0892 019b. c. d. e. f. g) sowie an der
Waagmühle (0893 001. 0893 017). Des
Weiteren sind hier vorgeschichtliche und
mittelalterliche Einzelfunde erfasst worden, die auf erhaltene Siedlungsreste
deuten. In diesem Zusammenhang ist
auch das hallstattzeitliche Gräberfeld an
der Autobahn zu sehen (0892 022).
Anregung des Kreis Düren, Kreisentwicklung und –straßen, mit Schreiben vom
31.01.2011
Beschlussvorschlag: zu A): Die Hinweise werden berücksichtigt.
zu B): Der Hinweis wird berücksichtigt.
zu C): Die Hinweise werden berücksichtigt.
zu D): Die Belange des Bodenschutzes sind in die Abwägung
eingestellt. Das Ergebnis findet sich in den Festsetzungen wieder.
zu E): Die Anregungen wurden berücksichtigt.
Anregung:
Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden
folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
-
Straßenverkehrsamt
Kämmerei
Kreisentwicklung und –straßen
Bauordnung und Wohnungswesen
Wasser, Abfall und Umwelt
Landschaftspflege und Naturschutz
Abwägung:
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A)
Aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes wird auf folgendes hingewiesen:
1. Es ist eine Löschwasserversorgung
von 800 l/min (48 m³/h) über einen
Zeitraum von zwei Stunden sicher
zu stellen. Die vorgenannte Menge
muss aus Hydranten im Umkreis
von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen.
Von jedem Objekt aus muss ein
Hydrant in maximal 80 m Entfernung erreichbar sein.
2. Die Straßen sind als Zufahrt für die
Feuerwehr auszubauen. Bezüglich
der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien/Breite/Neigung/Durchfahrtshöhe
etc.) wird auf den § 5 BauO NRW
mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begründung
(Bäume) und sonstige Maßnahmen
(Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr
etc.) besonders zu beachten. Die
Tragfähigkeit der Straßen muss für
Feuerwehrfahrzeuge mit einem
Gesamtgewicht von 18 t ausgelegt
sein.
3. Die Straßenbezeichnung ist eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen.
Die Löschwasserversorgung ist im gesamten Plangebiet sichergestellt.
Die Vorgaben finden bei der Dimensionierung der Straßen und der Kurvenbereiche
Berücksichtigung.
Die Beschilderung
ausgeführt.
wird
entsprechend
B)
Aus bauordnungsrechtlicher Sicht wird Der Anschluss an das öffentliche Verdarauf hingewiesen, dass die geplante öf- kehrsnetz wird über die Anbindung an die
fentliche Verkehrsfläche angrenzen muss. Pierer Straße sichergestellt.
Sollte eine Lücke zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche vorhanden sein, ist
eine Baulast zur Sicherung der Zuwegung
nach § 5 BauO NRW erforderlich.
C)
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind
folgende Belange zu beachten:
Uferrandstreifen:
Das Plangebiet grenzt an das Fließge-
Die Vorgaben werden in den Ausweisun-
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wässer ‚Luchemer Mühlengraben’ an.
Gewässer sind als wesentliche Bestandteile von Natur und Landschaft offen zu
halten. Gleichzeitig ist es zur Entwicklung
und zur Verbesserung des ökologischen
Zustandes des Gewässers erforderlich,
dass neben der Wasserfläche auch die
Uferbereiche und das Umland bei den
Ausweisungen im Bebauungsplan Berücksichtigung finden.
gen des Bebauungsplanes berücksichtigt.
Aus diesem Grunde ist gemäß § 97 Abs.
6 LWG entlang des v. g. Gewässers ab
OK-Böschung ein mindestens 3,0 m breiter Streifen als Uferstreifen freizuhalten.
Innerhalb dieser Fläche sind über die
Freihaltung der Bebauung hinaus u. a.
folgende Maßnahmen und Handlungen
auszuschließen.:
Eine entsprechende Kennzeichnung und
Hinweisung erfolgt im Bebauungsplan.
- Bebauungen einschl. Baunebengebäude
- Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
- Straßen und Wege
- landwirtschaftliche Intensivnutzung
- Dünger- und Herbizideinsatz
- Begrenzungsmauern und –zäune
Darüber hinaus sollte für die o. g. angestrebte Entwicklung und Verbesserung
des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie seines Umfeldes ein Uferrandstreifen von mind. 5 m ab Böschungsoberkante beidseitig entlang eines Gewässers freigehalten werden.
In diesem Zusammenhang verweise ich
auf den Rd.Erl. des MURL vom
24.09.1987; Az.: IV B 5-1.05.02 und auf §
9, Abs. 20 BauGB, wonach im Bebauungsplan Maßnahmen und Flächen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Natur und Landschaft festgesetzt
werden können.
Niederschlagswasserbeseitigung:
In den Unterlagen sind keine Aussagen
und Nachweise zur Niederschlagswasserbeseitigung enthalten. Die Machbarkeit
des Entwässerungskonzeptes einschl. Einer Rückhaltung ist bis zur Offenlage dar-
Die Machbarkeit wird im Rahmen der
Entwässerungsplanung erfolgen. Grundaussagen zur Machbarkeit enthält die Begründung zum Offenlageentwurf des Bebauungsplanes.
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zustellen.
Grundwasserverhältnisse:
Nach den mir vorliegenden Unterlagen
Ein entsprechender Hinweis wird im Bekann der Grundwasserstand im o. g.
bauungsplan verankert.
Planbereich teilweise flurnah, d. h. weniger als ca. 3 m unter Geländeoberkante
ansteigen. Es ist ein entsprechender Hinweis in den o. g. Bebauungsplan aufzunehmen, so dass bereits bei der Planung
von unterirdischen Anlagen (Keller, Garage, etc.) bauliche Maßnahmen (z. B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohen
Grundwasserständen Berücksichtigung
finden bzw. dass beachtet wird, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. –
ableitung – auch kein zeitweiliges Abpumpen – nach Errichtung der baulichen
Anlage erfolgt und dass keine schädlichen
Veränderungen der Beschaffenheit des
Grundwassers eintreten.
Umweltbericht:
In den Umweltbericht sind Aussagen zu
Oberflächengewässer und zu den Grundwasserverhältnissen aufzunehmen.
Die Aussagen sind im Umweltbericht verankert.
D)
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sind
folgende Belange zu beachten:
Im Planungsgebiet sind keine AltablageDie Belange sind im Umweltbericht eingerungen oder Altstandorte verzeichnet. Der stellt worden.
komplette Bereich des Planungsgebietes
liegt jedoch gemäß der Kartierung der
schutzwürdigen Böden durch den Geologischen Dienst NRW 1 : 50 000 – zweite
Auflage – in einem
Gebiet mit sehr schutzwürdigen Böden.
Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner Farbe gekennzeichnet.
Es handelt sich hierbei um
Böden mit hoher oder sehr hoher natürli- Der Belang ist im Umweltbericht eingecher Bodenfruchtbarkeit (Braunerden, Pa- stellt, ein Hinweis auf dem Umgang mit
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rabraunerden, Kolluvisole oder Auenböden) mit ausgezeichneter Lebensraumfunktion aufgrund hoher Puffer- und Speicherkapazität für Wasser und Nährstoffe.
dem Boden wird im Bebauungsplan verankert.
Der Umgang mit schutzwürdigen oder besonders schutzwürdigen Böden erfordert
im Rahmen von Baumaßnahmen ein besonders Augenmerk.
Gemäß der Bodenschutzklausel (§ 1a
BauGB)…
Mit Grund und Boden soll sparsam und
schonend umgegangen werden; dabei
sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche
Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und andere Maßnahmen
zur Innenentwicklung zu nutzen sowie
Bodenversiegelungen auf das notwendige
Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als
Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang
umgenutzt werden.
… ist eine Alternativfläche im Innenbereich zu favorisieren.
Flächen im Innenbereich als Alternative
stehen in Inden nicht zur Verfügung.
Sollte keine Alternativfläche im Innenbereich vorhanden sein, so ist für den vorhandenen Mutterboden eine ökologische
Verwertung anzustreben. Gemäß den
Regelungen des Baugesetzbuches ist der
bei Aushubarbeiten anfallende Mutterboden in nutzbarem Zustand an Ort und
Stelle zu erhalten und oder nach Umlagerung weitestgehend zu sichern bzw. vor
Vernichtung oder Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Es ist auf geringste
Versiegelung und Verdichtung der Böden
zu achten.
Vorgaben zum Umgang mit dem Bodenaushub werden als Hinweis im bebauungsplan verankert.
Dieser Hinweis zum schonenden Umgang
mit dem Boden ist in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
E)
Aus Sicht von Landschaftspflege und
In der Abwägung ist der Belang einer geringen Versiegelung eingestellt, er findet
sich in den textlichen Festsetzungen wieder.
15
Naturschutz sind folgende Belange zu
beachten:
Die Belange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7
Der landschaftspflegerische Fachbeitrag
BauGB sind bei der Aufstellung der Bau- ist in den vorliegenden Umweltbericht einleitpläne zu berücksichtigen. Der Detaillie- geflossen.
rungsgrad der Prüfung und Bewertung ist
so festzulegen, dass die berührten Belange im Verfahren abschließend eingestellt
werden können. Es empfiehlt sich die Erarbeitung eines entsprechenden landschaftspflegerischen Fachbeitrages.
Zusätzlich sind die artenschutzrechtlichen
Aspekte (siehe insbesondere § 44 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz) in das Verfahren einzustellen. Hierzu ist fachlich fundiert zu prüfen und zu bewerten, ob und
ggf. welche Auswirkungen die Umsetzung
der Planung auf die planungsrelevanten
Arten gemäß Messtischblatt 5104 und deren Lebensräume haben.
Die Aspekte des Artenschutzes sind berücksichtigt worden. Eine fundierte fachliche Prüfung erfolgt im Rahmen des Umweltberichtes
Anregung der RWE Power AG mit Schreiben vom 02.02.2011
Beschlussvorschlag: Die Hinweise werden berücksichtigt.
Anregung:
Wir weisen darauf hin, dass ein Teil des
Plangebietes, wie in der Anlage „blau“
dargestellt, in einem Auegebiet liegt, in
dem der natürliche Grundwasserspiegel
nahe der Geländeoberfläche ansteht und
der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Abwägung:
Humose Böden sind empfindlich gegen
Entsprechende Hinweise werden im BeBodendruck und im allgemeinen kaum
bauungsplan verankert.
tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die
Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer
Verbreitung und Mächtigkeit, so dass
selbst bei einer gleichmäßigen Belastung
diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können.
Dieser Teil des Plangebietes ist daher
wegen der Baugrundverhältnisse gemäß
§ 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB durch eine Umgrenzung entsprechend der Nr. 15.11 der
Anlage zur Planzeichenverordnung als
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Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind.
Wir bitten Sie, für die gekennzeichnete
Fläche in die textlichen Festsetzungen
folgende Hinweise aufzunehmen:
Das Plangebiet liegt bereichsweise in einem Auegebiet
Baugrundverhältnisse:
Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf.
besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN
1054 „Baugrund – Sicherheitsnachweise
im Erd- und Grundbau“, der DIN 18 196
„Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation
für bautechnische Zwecke“ sowie die
Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten.
Grundwasserverhältnisse:
Der natürliche Grundwasserspiegel steht
nahe der Geländeoberfläche an. Der
Grundwasserstand kann vorübergehend
durch künstliche oder natürliche Einflüsse
verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg
des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die
Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten.
Im Bereich des Plangebietes befindet sich
die aktive Grundwassermessstelle 87016
unserer Gesellschaft.
Die aktive Grundwassermessstelle bitten
wir unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zu erhalten bzw. während
eventueller Baumaßnahmen zu sichern.
Die jeweilige Zugänglichkeit für Grundwasserstandsmessungen sowie Entnahmen von Grundwasseranalysen bitten wir
ebenfalls zu gewährleisten.
Messstellen
87016
17
R-Wert
H-Wert
25 26209
56 33910.
Anregung der Deutschen Telekom Netzproduktion GmbH mit Schreiben vom
09.01.2011
Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anregung:
Vielen Dank für Ihre Benachrichtigung.
Abwägung:
Im Planbereich befinden sich noch keine
Telekommunikationslinien der Deutschen
Telekom AG.
Die Verlegung der Versorgungsleitungen
mit den notwendigen Zeitvorläufen werden im Rahmen der Erschließung des
Baugebietes berücksichtigt.
Zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Baugebietes durch die Deutsche Telekom AG ist die Verlegung neuer
Telekommunikationslinien erforderlich.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den
Baumaßnahmen der anderen Leitungsträgern ist es notwendig, dass Beginn und
Ablauf der Erschließungsmaßnahme im
Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich
angezeigt werden.
Anregung der Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom 08.02.2011
Beschlussvorschlag: Die Anregungen werden berücksichtigt.
Anregung:
Abwägung:
Das von Ihnen kenntlich gemachte Planungsgebiet liegt über den auf Braunkohle
verliehenen Bergwerksfeldern „Otto“ und
„Goltsteingrube“ sowie über dem auf
Steinkohle und Eisenstein verliehenen
Bergwerksfeld „Eschweiler Reserve –
Grube“. Eigentümerin der auf Braunkohle RWE-Power ist am Planverfahren beteiverliehenen Bergwerksfelder ist die RWE ligt.
Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2
18
in 50935 Köln. Eigentümerin des Bergwerksfelde „Eschweiler Reserve – Grube“
ist die EBV Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Myhler Straße 83 in 41836
Hückelhoven.
Der Bereich des Planungsgebietes ist,
nach den hier vorliegenden Unterlage n
(Differenzenpläne mit dem Stand:
01.10.2009), von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden,
Entsprechende Hinweise sind im Bebaubedingt durch den fortschreitenden Beungsplan verankert.
trieb der Braunkohlentagebau, noch über
einen längeren Zeitraum wirksam bleiben.
Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in
den nächsten Jahren ist nach heutigem
Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben
Berücksichtigung finden. Ich empfehle
Ihnen eine Anfrage an die RWE Power
AG zu stellen.
Der hiesige Bergbau – Altlast - Verdachtsflächen – Katalog (BAVKat) enthält für das
Plangebiet keinen Eintrag. In unmittelbarer Umgebung nördlich des Plangebietes
jedoch befindet sich folgende Altablagerung:
Lucherberg / Halde / Nr. 5104-A-003
Außerdem führte die ehemalige Grubenbahn ‚Weisweiler-Tagebau Düren’ durch
das Plangebiet. In der Anlage ist die jeweilige flächenmäßige Ausdehnung farbig
gekennzeichnet, das Dreieck steht für den
Die Beteiligung der RWE-Power AG im
Verfahren ist sicher gestellt.
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ungefähren Mittelpunkt der Altablagerung.
Bergaufsicht besteht seit 1965 für die
Halde und seit 1973 für die Grubenbahn
nicht mehr. Ob der o. a. ehemalige bergbauliche Betrieb auch heute noch Belastungen mit umweltrelevanten Stoffen bewirkt, die sich, z. B. infolge von Ausbreitung im Grundwasser, bis in das Plangebiet hinein ausdehnen, kann von hier aus
nicht beurteilt werden, da in den hier vorliegenden Unterlagen keine Informationen
über eine Folgenutzung vorliegen. Möglicherweise liegen der hier zuständigen
Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises
Düren Erkenntnisse hierzu vor.
Die Fläche wird in Abstimmung mit dem
Umweltamt des Kreises Düren im Vorfeld
der Erschließung auf belastende Parameter untersucht. Evtl. sich daraus ergebnene Maßnahmen werden dann im Vorfeld
der Nutzung und der Erschließung veranlasst.
Über mögliche zukünftige, betriebsplanmäßig noch nicht zugelassene bergbauliche Tätigkeiten ist hier nichts bekannt.
Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, ebenfalls die o. g. Eigentümer der bestehenden
Bergbauberechtigungen an der Planungsmaßnahme zu beteiligen, falls dieses nicht bereits erfolgt ist.
>>> "Jochen Ziegon" <j.ziegon@KreisDueren.de> 23.03.2011 15:02 >>>
Hallo Frau Dechering,
die möglicherweise vorhandene Schadstoffe im Bereich der Trasse der
alten Grubenbahn/ B-Plan 27B "Waagmühle III" können sowohl hinsichtlich
der Entsorgungsproblematik bei Ausschachtungen für Kellerräume als auch
hinsichtlich der Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad
Boden-Mensch relevant sein.
Um die beiden Thematiken weitgehen
Die Untersuchung ist entsprechend veranauszuschließen, empfehle ich je
lasst.
Parzelle:
Abteufen je einer RKS bis 3,0 m unter Gelände im Mittelpunkt des
Baufensters, Mischprobe über die gesamte Länge. Bei Ausfälligkeiten,
insbesondere wenn eine Auffüllung erkennbar ist, sollten zwei Proben
entnommen werden (1. Auffüllung, 1.
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"gewachsener Boden". Getrennte
Analytik der beiden Proben, da hierdurch
die Menge des zu entsorgenden
Materials und damit die Entsorgungskosten minimiert werden können).
Analytik der Proben auf KW, PAK und
Schwermetalle;
4 Einstichstellen bis 0,3 m unter Gelände
außerhalb des Baufensters zur
repräsentativen Beprobung des Gartenbereichs; Erstellung einer
Mischprobe je Parzelle. Analytik der Proben auf KW, PAK und
Schwermetalle.
Analytik jeweils im Feststoff. Probenrückstellung für 6 Monate im
Labor, damit ggf. noch weitere Parameter
oder das Eluat untersucht
werden können.
Keine Anregungen teilten mit:
- Kreispolizeibehörde Düren mit Schreiben vom 29.12.2010
- Gemeinde Aldenhoven mit Schreiben vom 29.12.2010
- Thyssengas GmbH mit Schreiben vom 28.12.2010
- EHDV Aachen-Düren-Köln e.V. mit Schreiben vom 03.01.2011
- Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 05.01.2011
- RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH mit Schreiben vom 05.01.2011
- Handwerkskammer Aachen mit Schreiben vom 05.01.2011
- IHK Aachen mit Schreiben vom 07.01.2011
- Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 13.01.2011
- Bezirksregierung Köln, Dezernat 33, mit Schreiben vom 11.01.2011
- Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom 26.01.2011
- Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstellen Aachen/Düren/Euskirchen
mit Schreiben vom 08.02.2011