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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ - Befreiung von den textlichen Festsetzungen, II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 1 und 3 für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 13, Flurstück 72.)

Daten

Kommune
Inden
Größe
9,2 kB
Datum
12.06.2013
Erstellt
29.05.13, 17:01
Aktualisiert
29.05.13, 17:01
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“
- Befreiung von den textlichen Festsetzungen, II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 1 und 3 für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 13, Flurstück 72.) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“
- Befreiung von den textlichen Festsetzungen, II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 1 und 3 für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 13, Flurstück 72.)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 38/2013 Datum Planungsamt 28.05.2013 öffentlich Beratungsfolge Termin Rat 12.06.2013 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“ - Befreiung von den textlichen Festsetzungen, II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 1 und 3 für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 13, Flurstück 72. Beschlussentwurf: Das Einvernehmen zur Befreiung von den textlichen Festsetzungen, II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 1 und 3 für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 13, Flurstück 72 zum Umbau und zur Erweiterung im Bestand des katholischen Kindergartens (Flachdacherweiterung) wird erteilt. Begründung: An den bestehenden Kindergarten – Bruttofläche circa 30 x 17 Meter soll ein kleiner Anbau circa 7 x 8 Meter errichtet werden. Aus konstruktiven und gestalterisch nachvollziehbaren Gründen soll der Anbau mit einem Flachdach versehen werden. Das Dach des Hauptgebäudes besteht aus multipel ineinander übergehenden Walmdächern mit umlaufender Traufe in der jeweiligen Geschosshöhe (Unterkante Deckenplatte). Der Anbau ist nur an der projektierten Stelle möglich, zum einen aus Gründen des Grenzabstandes, zum anderen aus Gründen des internen Betriebsablaufs und des Erhalts einer zusammenhängenden, besonnten Freifläche. Im gesamten Plangebiet sind Flachdächer ausgeschlossen, eingeschossige Gebäude mit einer Bautiefe von bis zu 10 m sind mit einer Dachneigung von 32-50 Grad zu versehen. Durch § 31 Abs. 2 BauGB – Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes- besteht die Option, Unzulänglichkeiten eines Bebauungsplanes, der nicht alle Eventualitäten berücksichtigen kann, auszugleichen und eine notwendige Flexibilität der Durchführung des Bebauungsplanes zu gewährleisten. Der vorhandene Kindergarten stellt schon deswegen eine Besonderheit dar, da er in Proportion, Dimension, Funktionalität von Gebäude und Freifläche bestimmte Anforderungen erfüllen muss und in besonderem Maße von den Standards der umgebenden Wohnbebauung abweicht. Dies begründet zum einen, warum ein Befreiungstatbestand bei Anwendung der pauschalisierten Gestaltungsvorschriften überhaupt entstehen kann. Zum anderen stellt die Erweiterungsabsicht in der beantragten Form einen Einzelfall dar, der sich nicht auf zahlreiche weitere Vorhaben übertragen lässt. Bei Aufstellung des Bebauungsplanes konnte städtebaulich nicht abgesehen werden, wie sich die Anforderungen an den Kindergarten künftig entwickeln würden, z.B. durch U3 Betreuung. Bei einer Befreiung der Dachform für den untergeordneten Anbau des Kindergartens handelt es sich um einen Einzelfall und einen atypischen Sachverhalt im allgemeinen Wohngebiet, der die Grundzüge der Planung nicht berührt. Da sich der Anbau in seiner Größe deutlich dem Hauptgebäude unterordnet und zudem im rückwärtigen Bereich angeordnet ist, ist der Bau eines Flachdaches städtebaulich vertretbar und läuft dem gestalterischen Willen des Plangebers in Bezug auf das Allgemeine Wohngebiet nicht zuwider. Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt – eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist somit möglich. Beschlussvorlage 38/2013 Seite 2