Daten
Kommune
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Größe
9,2 kB
Datum
12.06.2013
Erstellt
29.05.13, 17:01
Aktualisiert
29.05.13, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
38/2013
Datum
Planungsamt
28.05.2013
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
12.06.2013
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Bebauungsplan Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Wohnbereich“
- Befreiung von den textlichen Festsetzungen, II Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 1 und 3 für
das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 13, Flurstück 72.
Beschlussentwurf:
Das Einvernehmen zur Befreiung von den textlichen Festsetzungen, II Bauordnungsrechtliche
Festsetzungen 1 und 3 für das Grundstück Gemarkung Lamersdorf, Flur 13, Flurstück 72 zum
Umbau und zur Erweiterung im Bestand des katholischen Kindergartens (Flachdacherweiterung)
wird erteilt.
Begründung:
An den bestehenden Kindergarten – Bruttofläche circa 30 x 17 Meter soll ein kleiner Anbau circa
7 x 8 Meter errichtet werden. Aus konstruktiven und gestalterisch nachvollziehbaren Gründen soll
der Anbau mit einem Flachdach versehen werden. Das Dach des Hauptgebäudes besteht aus
multipel ineinander übergehenden Walmdächern mit umlaufender Traufe in der jeweiligen
Geschosshöhe (Unterkante Deckenplatte). Der Anbau ist nur an der projektierten Stelle möglich,
zum einen aus Gründen des Grenzabstandes, zum anderen aus Gründen des internen
Betriebsablaufs und des Erhalts einer zusammenhängenden, besonnten Freifläche.
Im gesamten Plangebiet sind Flachdächer ausgeschlossen, eingeschossige Gebäude mit einer
Bautiefe von bis zu 10 m sind mit einer Dachneigung von 32-50 Grad zu versehen.
Durch § 31 Abs. 2 BauGB – Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes- besteht die
Option, Unzulänglichkeiten eines Bebauungsplanes, der nicht alle Eventualitäten berücksichtigen
kann, auszugleichen und eine notwendige Flexibilität der Durchführung des Bebauungsplanes zu
gewährleisten. Der vorhandene Kindergarten stellt schon deswegen eine Besonderheit dar, da er in
Proportion, Dimension, Funktionalität von Gebäude und Freifläche bestimmte Anforderungen
erfüllen muss und in besonderem Maße von den Standards der umgebenden Wohnbebauung
abweicht. Dies begründet zum einen, warum ein Befreiungstatbestand bei Anwendung der
pauschalisierten Gestaltungsvorschriften überhaupt entstehen kann. Zum anderen stellt die
Erweiterungsabsicht in der beantragten Form einen Einzelfall dar, der sich nicht auf zahlreiche
weitere Vorhaben übertragen lässt. Bei Aufstellung des Bebauungsplanes konnte städtebaulich
nicht abgesehen werden, wie sich die Anforderungen an den Kindergarten künftig entwickeln
würden, z.B. durch U3 Betreuung.
Bei einer Befreiung der Dachform für den untergeordneten Anbau des Kindergartens handelt es sich
um einen Einzelfall und einen atypischen Sachverhalt im allgemeinen Wohngebiet, der die
Grundzüge der Planung nicht berührt.
Da sich der Anbau in seiner Größe deutlich dem Hauptgebäude unterordnet und zudem im
rückwärtigen Bereich angeordnet ist, ist der Bau eines Flachdaches städtebaulich vertretbar und
läuft dem gestalterischen Willen des Plangebers in Bezug auf das Allgemeine Wohngebiet nicht
zuwider.
Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt – eine Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes ist somit möglich.
Beschlussvorlage 38/2013
Seite 2