Daten
Kommune
Inden
Größe
12 kB
Datum
12.12.2013
Erstellt
07.11.13, 20:31
Aktualisiert
13.11.13, 12:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
IV/Hall.
05.11.2013
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bau- und Vergabeausschuss
20.11.2013
Rat
12.12.2013
TOP Ein Ja
Nein
104/2013
Ent Bemerkungen
Betrifft:
4. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Gebührensatzung für die Benutzung der
Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 4. Änderungssatzung vom
12. Dezember 2013 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden
(Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühren für die Grabbereitungen
anzupassen.
Die vergangenen vier bis fünf Jahre zeigen eine stark veränderte Nachfrage bei den
Grabbereitungen. Die Anzahl der Sargbestattungen nimmt ab, wohingegen die Anzahl der
Urnenbestattungen spürbar zunimmt. Diese Entwicklung wird nunmehr in der
Gebührenbedarfsberechnung 2014 einkalkuliert.
Legt man außerdem das Aushubvolumen der einzelnen Grabarten als verursachungsgerechte
Kalkulationsgröße der Grabbereitungsgebühren zugrunde, so kann bei dieser Betrachtungsweise
festgestellt werden:
1. Die kalkulierte Gebühr für die obere Sargbestattung sollte im Jahr 2014 von bislang 560 €
auf dann 505 € gesenkt,
2. die kalkulierte Gebühr für die tiefe Sargbestattung sollte im Jahr 2014 von bislang 780 € auf
dann 1.000 € erhöht und
3. die kalkulierte Gebühr für die Urnenbestattung sollte im Jahr 2014 von bislang 180 € auf
dann 220 € erhöht werden.
4. Änderungssatzung
vom 12. Dezember 2013 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde
Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006
Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der
Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) und der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 28 der Satzung über das
Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 in der z.Zt. gültigen
Fassung hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 12. Dezember 2013 folgende 4.
Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden
(Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 beschlossen:
Artikel I
Folgende Gebührentarife werden wie folgt geändert:
III. Gebühren für eine Bestattung bzw. Beisetzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes, Ausschlagen des offenen Grabes mit Matten,
Begleitung vor, während und nach der Beerdigungszeremonie, Absenken des Sarges/der Urne,
Transport der Kränze zum Grab
1.1 Sargbestattung
1.1.2 für Verstorbene in einem Reihen-, Wahl- oder Tiefengrab (obere Bestattung)
1.1.3 für Verstorbene in einem Tiefengrab (untere Bestattung)
505 €
1.000 €
1.2 Urnenbeisetzung
1.2.1 für Verstorbene in einem Reihen- oder Wahlgrab (Erdbeisetzung)
220 €
Artikel II
Diese 4. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 3. Änderungssatzung vom 18. Juli 2013 zur Gebührensatzung für die
Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006
insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 4. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2013 zur Gebührensatzung für die
Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Beschlussvorlage 104/2013
Seite 2
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 12. Dezember 2013
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage 104/2013
Seite 3