Daten
Kommune
Pulheim
Größe
130 kB
Datum
05.03.2013
Erstellt
18.02.13, 19:25
Aktualisiert
18.02.13, 19:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
71/2013
Erstellt am:
06.02.2013
Aktenzeichen:
IV/003
Verfasser/in:
Frau Dr. Cassens-Sasse
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Umwelt- und Planungsausschuss
4
ö. Sitzung
Haupt- und Finanzausschuss
nö. Sitzung
Termin
X
27.02.2013
X
05.03.2013
Betreff
Birke und Lärche am Kinderspielplatz Sinnersdorf, Gilbachstraße
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürgerin
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Sollte das Fällen der Bäume beschlossen werden, entstehen Kosten für das Fällen und Entsorgen der Bäume sowie
für eine anderweitige Bepflanzung, die im Haushalt nicht finanziert sind.
Vorlage Nr.: 71/2013 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Beschluss nach Beratung:
Beschlussvorschlag A:
Der Umwelt- und Planungsausschuss stimmt dem Fällen der Birke und der Lärche auf dem Kinderspielplatz Gilbachstraße in Sinnersdorf zu, damit die Effizienz der angrenzenden Photovoltaikanlage nicht durch Schattenwurf beeinträchtigt wird.
Beschlussvorschlag B:
Der Umwelt- und Planungsausschuss lehnt eine Fällung der Birke und der Lärche auf dem Kinderspielplatz Gilbachstraße ab, da die Wohlfahrtswirkungen und die ökologische Bedeutung der Bäume höher bewertet werden als die aufgezeigte Einbuße bei der Effizienz der Photovoltaikanlage.
Der Haupt- und Finanzausschuss bestätigt den Beschluss des Umwelt- und Planungsausschusses vom 27.02.2013 und
erklärt die Angelegenheit für erledigt.
Erläuterungen
Die Bäume an der Grenze zu dem Grundstück Gilbachstraße waren bereits Thema im Umwelt- und Planungsausschuss
(Vorlagen 391/2011sowie 391/2011 1. Ergänzung).
An der Grundstücksgrenze standen bei der Antragstellung in 2011 vier Bäume: zwei Fichten, eine Lärche und eine Birke. Der Eigentümerin war damals zugesagt worden, dass die beiden Nadelbäume gefällt werden können, sofern eine
Photovoltaikanlage auf dem Dach errichtet wird. Das Fällen der Birke wurde im Umwelt- und Planungsausschuss im
November 2011 abgelehnt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass auch die Lärche erhalten werden soll.
In der Diskussion im Umwelt- und Planungsausschuss wurde vorgeschlagen, dass die Antragstellerin in einem Jahr
erneut einen Antrag stellen könne, wenn der Ertrag der Anlage festgestellt und mit Ertragstabellen verglichen wurde.
Ein erneuter Antrag zum Fällen der Birke und der Lärche liegt jetzt vor und ist in der Anlage 1 beigefügt.
Aus dem Antrag geht hervor, dass die Photovoltaikanlage 4.006 kwh produziert hat. Prognostiziert war ein Ertrag in
Höhe von ca. 7.000 kwh. Die Anlage weist nach Angaben der Antragstellerin eine Leistung von 7,79 kwp auf.
Die angegebenen Ertragserwartung für eine Anlage mit der Leistung von 7,79kwp ist nachvollziehbar. Im Internet sind
regionale Ertragsdaten für Photovoltaikanlagen veröffentlicht.
Für den hiesigen Bereich kann pro Jahr mit der Erzeugung von 901 kwh pro kwp gerechnet werden, sofern keinerlei
störende Parameter die Werte beeinflussen. Daraus lassen sich die erwähnten 7000 kwh berechnen.
Aufgrund der geschilderten Situation muss eine Abwägung der unterschiedlichen Belange erfolgen. Es hat sich gezeigt,
dass die Photovoltaikanlage nicht die potentiell errechnete Ertragsleistung erbracht hat. Insofern besteht seitens der
Antragstellerin ein Interesse daran, dass die an der Grenze stehenden Bäume gefällt werden, um die Ertragsleistung der
Anlage zu verbessern. Zum anderen ist jedoch auch der Wert der beiden Bäume zu beachten. Bäume verbessern das
Klima, liefern Sauerstoff und bieten vielen Lebewesen Lebensraum. Im vorliegenden Fall muss also eine Konfliktabwägung zwischen der Energieerzeugung aus regenerativen Energien und dem Schutz vorhandener älterer Bäume erfolgen.
Wie der Antragstellerin vor Installation der Photovoltaikanlage zugesagt wurde, sind zur besseren Ausnutzung der Anlage bereits zwei Bäume gefällt worden. Hinsichtlich der beiden jetzt zur Rede stehenden Bäume sind jedoch keinerlei
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Zusagen erfolgt, im Gegenteil der Ausschuss hatte Ende 2011 vor Bau der Anlage eine Fällung der Bäume abgelehnt.
Es wurde lediglich zugesagt, dass die Sachlage nach einem Jahr Betriebsdauer der Anlage erneut geprüft wird.
Insofern wurde die Anlage mit dem Risiko errichtet, dass bestimmte Beeinträchtigungen durch die beiden verbleibenden
Bäume entstehen würden.
Ungeachtet dessen hatte die Antragstellerin die Verwaltung bereits im Februar 2012 aufgefordert, die Birke und die
Lärche wegen des Schattenwurfes zu fällen. Die Verwaltung hatte daraufhin auf den bestehenden Beschluss des Umwelt- und Planungsausschusses sowie des Haupt- und Finanzausschusses hingewiesen. Dieser Schriftwechsel inkl.
Fotos der Antragstellerin sind in der Anlage 2 beigefügt. Bei den Fotos und der dargestellten Schattenwirkung ist zu
beachten, dass diese Aufnahmen im Dezember gefertigt wurden, d.h. zu der Jahreszeit mit dem tiefsten Stand der Sonne.
Als Anlage 3 ist ein von der Verwaltung erstelltes Foto beigefügt, das die Situation vor Ort zeigt.
Nach Ablehnung der Fällung aufgrund des Beschlusses des Umwelt- und Planungsausschusses vom November 2011
hat die Antragstellerin die Verwaltung mit Fristsetzung aufgefordert, entsprechend § 910 BGB alle überhängenden Äste
der Lärche und der Birke zu entfernen (s. Anlage 4). Dieser Aufforderung ist die Verwaltung nachgekommen.
Bei der Entscheidung sollte aus Sicht der Verwaltung berücksichtigt werden, dass bereits zwei ältere Bäume wegen der
Errichtung der Photovoltaikanlage gefällt wurden. Auch wenn die Erzeugung von Energie mittels Photovoltaik sinnvoll ist,
sollte dies nicht dazu führen, dass mit Errichtung solcher Anlagen der gesamte umgebende Baumbestand entfernt wird,
um die absolut optimale Leistung einer Anlage zu ermöglichen.
Da es sich bei der Entscheidung um die Konfliktabwägung zweier umweltrelevanter Belange handelt, hat die Verwaltung
alternative Beschlussempfehlungen formuliert.