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Kommune
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218 kB
Datum
20.02.2014
Erstellt
07.02.14, 17:09
Aktualisiert
07.02.14, 17:09
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Entwurf der Stellungnahme Kreis Düren zum LEP-Entwurf Juni 2013
Wird in einer Sondersitzung des Kreisentwicklungsausschusses am 14.02.2014
erneut beraten.
Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen
Beteiligung der öffentlichen Stellen
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum o. g. Aufstellungsverfahren wurden folgende Ämter und Stabsstellen der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und –straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Landschaftspflege und Naturschutz
Wirtschaftsförderung
Grundsätzliche Hinweise
Der Kreis Düren begrüßt die Erarbeitung eines neuen Landesentwicklungsplans, insbesondere die Zusammenführung der bisherigen Landesentwicklungspläne und des
Landesentwicklungsprogramms zu einem konzentrierenden Planwerk.
Der Kreis Düren stützt sich in dieser Stellungnahme u. a. auf entsprechende Bewertungen und Beschlüsse des Landkreistages NRW und des nordrhein-westfälischen
Städte- und Gemeindebundes.
Insgesamt ist festzustellen, dass manche der im LEP-Entwurf enthaltenen Ziele nicht
hinreichend bestimmt und deshalb nicht endgültig abgewogen sind. Diese Formulierungen erfüllen nicht die Anforderungen, die an die Ziele der Raumordnung gestellt
werden und können deshalb allenfalls als Grundsätze der Raumordnung gelten.
Zudem fällt auf, dass einigen Belangen, die gemäß BauGB bei der kommunalen Bauleitplanung als abwägungsrelevante Belange zu beachten sind, im LEP-Entwurf eine
vorrangige Bedeutung zugemessen wird. Dies ist insbesondere bei den Zielen zum
Klimaschutz und zum Ausbau der Erneuerbaren Energien der Fall. Andere Belange,
wie z. B. wichtige Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft werden demgegenüber nicht angemessen gewichtet.
Einige Festlegungen können nicht über die Instrumente der Raumordnung umgesetzt
werden, sondern nur über fachplanerische Instrumente. Dies ist beispielsweise bei
einigen der Festlegungen im Kap. 8.1 Verkehr und Transport der Fall.
Eine Entschlackung des LEP-Entwurfs von Zielen und Grundsätzen, für die bereits
im ROG, BauGB oder anderen rechtlichen Vorschriften entsprechende Regelungen
getroffen wurden, wäre wünschenswert.
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Im Einzelnen werden aus Sicht des Kreises Düren zur o. a. Neuaufstellung des
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen folgende Belange vorgetragen:
Kap. 1 Einleitung
Zu Kap. 1-1 Rahmenbedingungen/Demographischer Wandel1
Dem LEP-Entwurf liegt die Annahme zugrunde, dass sich die Bevölkerungszahl des
Landes Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2012 bis 2030 um 3,6 % verringern wird.
Eine daraus resultierende Aussage ist, dass die Nachfrage bei der Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen für Wohnen zurück gehen wird.
Diese Aussage kann jedoch nicht als allgemeingültig bestätigt werden. Vielmehr sollte dies nur auf Regionalplanebene betrachtet werden um den regional unterschiedlichen Entwicklungen gerecht zu werden. Es sollte hierbei auch der Zuzug von Bürgern aus den neuen EU-Ländern sowie die weitere Entwicklung bei der Wohnraumversorgung von aufgenommenen Flüchtlingen und zugewiesenen Asylbewerbern
berücksichtigt werden. Weiterhin ist fraglich, ob der Bestand an älteren Wohngebäuden den heutigen Ansprüchen und Wünschen im Hinblick auf Energieeffizienz, Barrierefreiheit und Lage den Vorstellungen der Nachfragenden entspricht.
Zu Kap. 1.2 Aufgabe, Leitvorstellung und strategische Ausrichtung der Landesplanung
Den Themen Wirtschaft, Arbeit und Bildung wird bei der Formulierung der Leitvorstellungen zu wenig Gewicht beigemessen.2
Unter dem Leitziel "Wachstum und Innovation fördern" sollte neben der Schaffung
eines bedarfsgerechten Angebotes an Flächen für Industrie und Gewerbe auch die
Bedeutung der Verkehrsinfrastruktur für die wirtschaftliche Entwicklung erwähnt werden.
Kap. 2 Räumliche Struktur des Landes
Zu Ziel 2-1 Zentralörtliche Gliederung
Der LEP-Entwurf übernimmt unverändert die zentralörtliche Gliederung, wie sie bereits dem LEP NRW 1995 zugrunde lag, als Basis für die weitere räumliche Entwicklung. Danach sind alle 396 Gemeinden in Nordrhein-Westfalen Zentrale Orte, die als
Ober-, Mittel- oder Grundzentrum abschließend festgelegt werden (siehe Anhang 1
des LEP-Entwurfs). Es ist zu begrüßen, dass jeder Gemeinde in NRW mindestens
die zentralörtliche Funktion eines Grundzentrums zugewiesen wird.
Allerdings schließt die Landesplanungsbehörde in den Erläuterungen zu diesem Ziel
angesichts des prognostizierten Bevölkerungsrückgangs Tragfähigkeitsprobleme und
Unsicherheiten beim Fortbestand einiger Mittelzentren nicht aus und will daher die
1
2
übernommen aus Stellungnahme Langerwehe
Antrag der CDU-/FDP-Fraktion im Regionalrat Düsseldorf vom 05.12.13
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zentralörtliche Bedeutung der Städte und Gemeinden sowie die daran anknüpfenden
Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung der Daseinsvorsorge in der Laufzeit des
neuen LEP überprüfen. Aus Gründen der Planungssicherheit und zur Erhaltung ihrer
Entwicklungsperspektiven ist es für die Kommunen aber von großer Bedeutung, dass
während der Geltungsdauer des neuen LEP ihre zentralörtliche Funktionszuweisung
erhalten bleibt. Aus der getroffenen landesplanerischen Entscheidung ergibt sich
vielmehr eine Pflicht des Landes zur Erhaltung der zugewiesenen zentralörtlichen
Funktion, sobald Tragfähigkeitsprobleme in einem zentralen Ort auftreten. Nur auf
diese Weise erfüllt das Land seine raumordnerische Aufgabe, gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Landes sicherzustellen. Es wird deshalb für erforderlich gehalten, die angedachte "Nachsteuerung" für die Laufzeit des neuen LEP
zu verwerfen und sich zur dauerhaften Stützung der zentralörtlichen Funktion zu bekennen. Der Kreis Düren erwartet, andernfalls in die angekündigte Überprüfung der
zentralörtlichen Bedeutung der Städte und Gemeinden eingebunden zu werden.3
Kap. 4 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel
Zu Ziel 4-3 Ziel Klimaschutzplan
Die Landesregierung misst dem Thema Klimaschutz eine hohe Bedeutung bei. Dies
wird grundsätzlich befürwortet. Fragwürdig erscheint jedoch die Vorgabe in Ziel 4-3,
dass die Raumordnungspläne gewisse Festlegungen des Klimaschutzplans NRW
umzusetzen haben.
Das Ziel 4-3 wiederholt wörtlich die Verfahrensvorschrift des 12 Abs. 7 LPlG, die
durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in NordrheinWestfalen vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) in das Landesplanungsgesetz
aufgenommen worden ist. Danach setzen die Raumordnungspläne diejenigen Festlegungen des Klimaschutzplans NRW um, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz
NRW für verbindlich erklärt worden sind, soweit sie durch Ziele und Grundsätze der
Raumordnung gesichert werden können.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW hat bereits in Ihrer
Stellungnahme zum Entwurf des Klimaschutzgesetzes die Festlegung von Klimaschutzzielen in Raumordnungsplänen als Ziele der Raumordnung abgelehnt. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind als bedeutsame Belange neben
anderen Belangen zu berücksichtigen und damit als Grundsätze der Raumordnung
festzulegen. Nur dies wird der Raumordnung und Landesplanung als übergeordneter
und zusammenfassender Gesamtplanung im Gegensatz zur fachlich-sektoral ausgerichteten Fachplanung und den rechtlichen Vorgaben des Raumordnungsgesetzes
des Bundes (ROG) und des Baugesetzbuches (BauGB) gerecht.
Darüber hinaus widerspricht die in Ziel 4-3 vorgesehene Umsetzungspflicht von Festlegungen des Klimaschutzplans in den Regionalplänen dem in den §§ 4 und 5 ROG
normierten Verhältnis von Fachplanung zur Raumordnung. Diese Normen schreiben
den umgekehrten Fall vor, nämlich die Bindungswirkung der Fachplanungsträger an
raumordnerische Festlegungen. Wenn aber - wie im vorliegenden Fall - die Raumordnung eine Fachplanung konkretisieren muss, kann sie nicht mehr ihre Aufgabe als
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StGB: Bewertung des Entwurfs des LEPs NRW – LEP 2013 vom 16.10.2013 mit Streichungen und
Ergänzungen
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Gesamtplanung erfüllen und unterschiedliche Fachplanungen und Nutzungsansprüche an den Raum koordinieren und ausgleichen. Sie wird zum Ausführungsinstrument einer Fachplanung degradiert. Dieser Systembruch begegnet erheblichen
rechtlichen Bedenken.
Diese Bedenken werden dadurch verstärkt, dass die umfangreichen Ziele und Maßnahmen, die gemäß § 6 Abs. 6 Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärt werden sollen, nicht bestimmt sind. Zum einen liegt der Klimaschutzplan NRW noch
nicht vor. Zum anderen ist es erforderlich, dass sich die Ziele und Grundsätze aus
dem LEP selbst, unmittelbar und hinreichend bestimmt ermitteln lassen. Das wird
selbst dann nicht der Fall sein, wenn der Klimaschutzplan NRW verabschiedet sein
wird. Insofern wird durch den Verweis auf den Klimaschutzplan NRW das aus dem
Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Bestimmtheitsgebot verletzt. Daran ändert auch der
Hinweis in den Erläuterungen nichts, dass ein Raumbezug für die Umsetzung erforderlich ist (LEP-Entwurf, Seite 24, letzter Absatz).
Schließlich fehlt es an der für eine Zielbestimmung notwendigen abschließenden
Abwägung zum Zeitpunkt der Aufstellung des LEP. Das Ziel 4-3 gibt den Regionalplanungsbehörden die Umsetzung der (noch unbekannten) Festlegungen des Klimaschutzplans NRW verpflichtend vor, ohne sie zuvor mit den weiteren Anforderungen
und Ansprüchen an die Raumnutzung abgewogen zu haben. Mit dieser Beschneidung des regionalplanerischen Abwägungserfordernisses wird indirekt auch die
kommunale Planungshoheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Die Zielbestimmung ist daher zu streichen.4
In den Erläuterungen zu Ziel 4-3 wird darauf hingewiesen, dass der Klimaschutzplan
auch Hinweise für regionale Plangebiete, wie z. B. bzgl. der Sicherung von Standorten für die Gewinnung und Speicherung erneuerbarer Energien enthalten kann. Da
Ziel 4-3 inhaltlich nicht konkret bestimmt ist, kann nicht abgeschätzt werden, welche
Folgen sich hieraus für die kommunale Planungshoheit und die Kreisentwicklung ergeben könnten.
Die Festlegung einer einseitigen Abwägung zugunsten bestimmter Belange im
LEP ist nach Ansicht des Kreises Düren nicht zulässig.5 Sofern durch das Klimaschutzgesetz NRW für verbindlich erklärte Inhalte bei der Raumordnung und
der Bauleitplanung ohne Abwägung mit anderen Belangen umgesetzt werden
müssten, widerspräche dies dem auf beiden Planebenen bestehenden Abwägungsgebot und der kommunalen Selbstverwaltung. Umwelt- bzw. Klimaschutz
kann immer nur ein abwägungsrelevanter Aspekt neben anderen sein6. Aus
diesem Grund ist Ziel 4-3 in einen Grundsatz umzuformulieren.7
Zudem müssen sich Ziele und Grundsätze direkt aus dem LEP ergeben.8 Bislang ist der Klimaschutzplan noch in Erarbeitung; mit seiner Verabschiedung
ist frühestens Mitte 2014 zu rechnen. Welche der Inhalte des Klimaschutzplans
4
StGB: Bewertung des Entwurfs des LEPs NRW – LEP 2013 vom 16.10.2013 mit Streichungen und
Ergänzungen
5
Wortlaut Beschluss des Vorstandes des LKT NRW am 10.09.2013
6
s. Vorbericht LKT NRW Umwelt- und Bauausschuss am 06.11.2013
7
s. Vorbericht LKT NRW Umwelt- und Bauausschuss am 06.11.2013
8
Wortlaut Vorbericht LKT NRW Umwelt- und Bauausschuss am 06.11.2013
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für verbindlich erklärt werden ist daher noch völlig offen.9 Folglich ist Ziel 4-3
nicht hinreichend bestimmt und sollte deshalb ganz gestrichen werden.
(Anmerkung: die beiden letzten kursiv gesetzten Absätze wiederholen nach
Ansicht von Herrn Weinberger und Frau Schultz nur das bereits oben Gesagte
mit anderen Worten und könnte deshalb gestrichen werden.)
Kap. 5 Regionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit
Zu Grundsatz 5-2 Europäische Metropolregion Nordrhein-Westfalen
In der Erläuterung zum Grundsatz 5-2 wird auf den Raumordnungspolitischen Handlungsrahmen der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) Bezug genommen.
Am 03. Juni 2013 hat die MKRO neue „Leitbilder und Handlungsstrategien für die
Raumentwicklung in Deutschland 2013“ als Entwurf beschlossen, der sich gerade im
Beteiligungsverfahren befindet. Im Leitbild 1 „Wettbewerbsfähigkeit stärken“ findet
erstmals der Ansatz der metropolitanen Grenzregionen Berücksichtigung. In Grenznähe können Verdichtungsräume, die benachbart sind, aber in verschiedenen Staaten liegen, zusammengenommen die Kriterien für eine Metropolregion erfüllen. Dies
ist in NRW im Grenzbereich Aachen-Maastricht-Lüttich der Fall.
Die Euregio Maas-Rhein ist Mitglied im Initiativkreis metropolitaner Grenzregionen,
der eine Verankerung dieses Ansatzes in der Bundesraumordnung und auf europäischer Ebene anstrebt. Zwischen dem Ansatz der metropolitanen Grenzregionen und
dem Landeskonzept einer einzigen europäischen Metropolregion tut sich jedoch ein
Spannungsverhältnis auf, das die Umsetzung von Zielen des Europäischen Raumentwicklungskonzepts und der Territorialen Agenda der Europäischen Union (vgl.
Grundsatz 5-3 Grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit) erschwert.
Es wird angeregt, im Grundsatz 5-2 und in der zugehörigen Erläuterung den Ansatz
der metropolitanen Grenzregionen in das Landeskonzept zu integrieren.10
Kap. 6 Siedlungsraum
Zu Kap. 6.1 bis 6.3: Verringerung der Freirauminanspruchnahme (ASB, GIB)
Grundsätzlich stimmt der Kreis Düren dem politischen Ziel zu, die Inanspruchnahme
neuer Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen. Insofern wird das in der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung formulierte Ziel, die Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlungs- und
Verkehrszwecke auf maximal 30 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020 zu reduzieren,
was in der Konkretisierung für NRW der Vorgabe eines 5-ha-Ziels entspricht, als politische Zielvorgabe unterstützt. Diese Zielvorgabe darf jedoch die Entwicklungschancen der Städte und Gemeinden nicht beeinträchtigen. Die in den jeweiligen Teilräumen des Landes unterschiedlichen Flächenbedarfe und unterschiedlichen Potenziale
müssen ausreichend berücksichtigt werden. Aus diesem Grund wird die Vorgabe
9
s. Vorbericht LKT NRW Umwelt- und Bauausschuss am 06.11.2013
übernommen aus Stellungnahme der Bezirksregierung Köln/Verwaltung aus RR-DrsNr. 112/2013
10
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exakt quantifizierter Flächenverbrauchsziele durch die Raumordnung und Landesplanung als nicht sachgerecht abgelehnt.11
Eine bedarfsgerechte Flächenausweisung für Industrie und Gewerbe muss auch im
ländlichen Raum möglich bleiben. Die wirtschaftliche Entwicklung vollzieht sich in
NRW nicht nur in den städtischen Ballungsräumen, sondern verlagert sich zunehmend in den ländlichen Raum. So sind fast 70 % der Industriebeschäftigten mittlerweile im kreisangehörigen Raum tätig, wobei sich das Phänomen einer starken industriellen Ausrichtung des kreisangehörigen Raums nicht auf einzelne Regionen
oder Regierungsbezirke beschränkt.12
In den Erläuterungen in Kap. 6 findet sich zwar mancher Hinweis auf einen möglichen flexiblen Umgang mit den einzelnen Zielen und Grundsätzen. Aus kommunaler
Sicht ist jedoch eine größtmögliche Flexibilität anzustreben, die der Tatsache Rechnung trägt, dass der sparsame Umgang mit Freiraum neben anderen ebenso wünschenswerten Entwicklungszielen, Gegenstand der Abwägung im kommunalen Planungsprozess ist.
Es ist Aufgabe der Städte und Gemeinden, im Rahmen ihrer Planungshoheit bedarfsgerechte Flächenausweisungen zu treffen. Aufgrund ihrer Kenntnisse über die
örtlichen Verhältnisse und die Entwicklung ihrer Bevölkerung und Wirtschaft sind sie
am besten in der Lage zu erkennen, ob sie hierfür auch Freiraum beanspruchen
müssen oder ob geeignete un- bzw. mindergenutzte Flächen zur Verfügung stehen.
Dabei haben sie die städtebaulichen Grundsätze des BauGB zu beachten, wonach
die Planung erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB) sein muss und sie der Innenentwicklung
Vorrang einräumen müssen (§ 1a Abs. 2 BauGB). Flächensparen gehört insoweit in
die Abwägung und muss dort mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt
werden. Es muss aber dabei bleiben, dass die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungshoheit die autonome Letztentscheidung trifft.13
Der Kreis Düren weist darauf hin, dass die in Kap. 6 formulierten Ziele zur Verringerung der Freirauminanspruchnahme, die Entwicklungschancen der Kommunen unangemessen und unzulässig einschränken.14 Eine nachhaltige Entwicklung von Siedlungs- und Verkehrsflächen liegt im Rahmen der kommunalen Planungshoheit in der
Verantwortung der jeweiligen planenden Kommune.15 Auch zukünftig müssen Siedlungs-, Gewerbe-, Industrie- und Verkehrsflächen für die endogene Entwicklung des
Kreises Düren und eine angebotsorientierte Flächenpolitik zur Verfügung stehen. 16
Nicht hinnehmbar wäre es insbesondere, wenn durch landesplanerische Entscheidungen dem ländlichen Raum Entwicklungsmöglichkeiten zu Gunsten des urbanen
Raums genommen würden.17
11
StGB: Bewertung des Entwurfs des LEPs NRW – LEP 2013 vom 16.10.2013 mit Streichungen und
Ergänzungen
12
s. S. 2 Dr. Marco Kuhn: Entwurf eines neuen Entwicklungsplans – Erste Einschätzung aus kommunaler Sicht anlässlich des kommunalpolitischen Forums des nordrhein-westfälischen Handwerks
13
StGB: Bewertung des Entwurfs des LEPs NRW – LEP 2013 vom 16.10.2013 mit Streichungen und
Ergänzungen
14
Beschluss LKT NRW-Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr am 13.11.2013 und Vorbericht LKT
NRW Umwelt- und Bauausschuss am 06.11.2013
15
Wortlaut Vorbericht LKT NRW Umwelt- und Bauausschuss am 06.11.2013
16
angelehnt an Wortlaut Beschluss des Vorstandes des LKT NRW am 10.09.2013
17
StGB: Bewertung des Entwurfs des LEPs NRW – LEP 2013 vom 16.10.2013
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Den Regionen, die besonders von einem demografischen oder strukturellen Wandel
betroffen sind, müssen weiterhin Entwicklungsperspektiven geboten werden, damit
sich ihre Problematik nicht verschärft.18 Dies trifft in besonderer Weise auf das Rheinische Braunkohlenrevier und somit auf den Kreis Düren zu, der von den drei aktiven
Braunkohlentagebauen seit Jahrzehnten in seinen wirtschaftlichen, demografischen
und landschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt wird. Es muss im
Braunkohlenrevier möglich sein, rechtzeitig und somit bereits innerhalb der Laufzeit
des neuen LEP, eine nachhaltige Wirtschaftsstruktur aufzubauen um die absehbaren
Verluste der rund 10.000 Arbeits- und Ausbildungsplätze in der Braunkohlengewinnung und –verstromung sowie weiterer rund 10.000 Arbeits- und Ausbildungsplätze
in den der Braunkohleindustrie vor- und nachgelagerten Bereichen quantitativ und
qualitativ auszugleichen. Die derzeitig noch von der Braunkohlengewinnung und –
verstromung belegten Flächen können hierfür nicht genutzt werden. Im Gegensatz zu
Brachflächen anderer Industriezweige können die Tagebauflächen auch nach erfolgter Rekultivierung schon allein aus Gründen der Standfestigkeit nicht unmittelbar einer baulichen Nutzung zugeführt werden.
Zu Ziel 6.1-1 Ausrichtung der Siedlungsentwicklung
In Ziel 6.1-1 werden die künftig geltenden Grundannahmen der Siedlungsentwicklung
(„bedarfsgerecht und flächensparend“) festgelegt. Was unter einer „bedarfsgerechten“ Siedlungsentwicklung zu verstehen ist, führen die Erläuterungen näher aus. Danach sollen die Regionalplanungsbehörden den Siedlungsflächenbedarf nach einer
„landeseinheitlichen Methode“ ermitteln. Hiermit ist vermutlich die von Herrn Prof. Dr.
Vallée im Auftrag der Landesplanungsbehörde entwickelte Methode zur „Bedarfsberechnung für die Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB) und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB) in Regionalplänen“ gemeint. Den zu
ihrer Umsetzung vorgesehenen „Erlass zur Siedlungsflächenbedarfsermittlung“ hat
die Landesplanungsbehörde nach der u. a. von den kommunalen Spitzenverbänden
vorgetragenen Kritik zurückgezogen. Es wird deshalb erwartet, dass die Berechnungsmethode - wie von Seiten der Landesplanungsbehörde in Aussicht gestellt zukünftig als Referenzwertverfahren und nicht als starres, verbindlich geltendes Berechnungsverfahren zur Anwendung kommt.19 Eine Klarstellung in Bezug auf die
Verbindlichkeit der eingeführten Methode ist erforderlich.20
Den Regionalplanungsbehörden ist bei der Umsetzung des LEPs bei der Bedarfsberechnung von ASB- und GIB-Flächen ausreichend Spielraum zu geben. Dies bedeutet insbesondere die Möglichkeit, hinreichend Prognosezuschläge für die Bedarfe an
Gewerbe- und Industrieflächen (regionalplanerischer Zuschlag, Flexibilisierungsanteil) in Höhe von mindestens 20 % zu berücksichtigen. Vor der Aufstellung der Regionalpläne sollten zudem umfassende Evaluierungen der vorhandenen und tatsächlich, rechtlich und wirtschaftlich nutzbaren Gewerbeflächen vorgenommen werden.
Dabei sollten auch die angenommenen Flächenbedarfe pro Arbeitsplatz in den einzelnen Branchen (Flächenkennziffern) anhand ermittelter statistischer Daten genau
18
StGB: Bewertung des Entwurfs des LEPs NRW – LEP 2013 vom 16.10.2013 mit Streichungen und
Ergänzungen
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StGB: Bewertung des Entwurfs des LEPs NRW – LEP 2013 vom 16.10.2013 mit Streichungen und
Ergänzungen
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Stellungnahme der Bezirksregierung Köln/Verwaltung aus RR-DrsNr. 112/201
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erfasst und im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen und Effizienzsteigerungen, vor allem im produzierenden Gewerbe, regelmäßig fortgeschrieben werden.21
Das ebenfalls in den Erläuterungen erwähnte Monitoring, mit dem die ungenutzten,
planerisch gesicherten Siedlungsflächen erfasst und in die Bedarfsplanung einbezogen werden sollen, ist ebenfalls unter Beachtung der kommunalen Planungshoheit
zu entwickeln. Dabei sollten die Anforderungen aus der Stellungnahme des nordrheinwestfälischen Städte- und Gemeindebundes vom 05.06.2013 zum „Kriterienkatalog zur Vereinheitlichung des Siedlungsflächenmonitorings“, den die Landesplanungsbehörde am 27.03.2013 vorgelegt hatte, beachtet werden.22
Zu Ziel 6.1-2 Rücknahme von Siedlungsflächenreserven
Der Vorgabe, für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr
besteht, wieder dem Freiraum zuzuführen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, wird widersprochen. Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen in Flächennutzungsplänen betrifft, verletzt sie die verfassungsrechtlich in
Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LVerf NRW verankerte kommunale Planungshoheit
ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung
des Flächennutzungsplans durch die höhere Verwaltungsbehörde (Regionalplanungsbehörde) regelt. Die Möglichkeit des Bedarfsnachweises ist keine adäquate
Kompensation der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. 23
Eine Rücknahme von Siedlungsflächenreserven kann nur in Abstimmung mit den
Kommunen erfolgen. Das Ziel ist deshalb in einen Grundsatz zu überführen.
Zu Ziel 6.1-6 Vorrang der Innenentwicklung
Die Festlegung spiegelt den städtebaulichen Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung in § 1a Abs. 2 BauGB wider und ist insoweit von den Kommunen bereits als
bauleitplanerische Abwägungsdirektive mit besonderem Gewicht zu beachten. Allerdings liegt die konkrete Entwicklungsentscheidung für eine Fläche wegen ihrer bodenrechtlichen Relevanz und der den Kommunen obliegenden Planungshoheit in der
Letztentscheidungskompetenz der Kommunen. Den hierfür nötigen Planungsspielraum muss die Regionalplanung sicherstellen.24 Das Ziel sollte deshalb in einen
Grundsatz umformuliert werden.
In den Erläuterungen sollte klargestellt werden, dass dieser Vorrang nur zur Anwendung kommen soll, wenn Planungen und Maßnahmen im Innenbereich tatsächlich,
rechtlich und wirtschaftlich möglich und umsetzbar sind.25
Zum Grundsatz 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen
Bei diesem Grundsatz sollte klargestellt werden, dass die Voraussetzung für die
Neudarstellung von Siedlungsflächen auf Freiflächen insbesondere auch dann vor21
Wortlaut Beschluss LKT NRW-Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr am 13.11.2013
StGB: Bewertung des Entwurfs des LEPs NRW – LEP 2013 vom 16.10.2013 mit Streichungen
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StGB: Bewertung des Entwurfs des LEPs NRW – LEP 2013 vom 16.10.2013 mit Streichungen
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StGB: Bewertung des Entwurfs des LEPs NRW – LEP 2013 vom 16.10.2013
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Beschluss LKT NRW-Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr am 13.11.2013 mit Streichungen und
Ergänzungen
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liegt, wenn keine geeigneten Brachflächen unter Berücksichtigung der tatsächlichen,
rechtlichen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zur Verfügung stehen.26 Es wird darauf
hingewiesen, dass es im ländlichen Raum Kommunen gibt, in denen keine Brachflächen vorhanden sind und sich deshalb eine Entwicklung von störendem Gewerbe
bzw. Industrie nur im Freiraum vollziehen kann.27
Dass isoliert im Freiraum liegende Brachflächen einer Freiraumnutzung zugeführt
werden sollen, ist nachvollziehbar. Um hier in begründeten Ausnahmen eine Wiedernutzung, z. B. für Anlagen für erneuerbare Energien, zu ermöglichen, sollte dieser
Grundsatz um das Wort „vorrangig“ ergänzt werden. Dies entspricht auch der Regelung in 6.3-3 für die Festlegung neuer Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche,
die im Freiraum ausnahmsweise auf Brachflächen zulässig ist, sofern diese für eine
gewerbliche Nachfolgenutzung geeignet sind.28
In den Erläuterungen fehlt der Hinweis, wer die regionalen Konzepte zur Nachfolgenutzung erstellen soll.29
Zum Grundsatz 6.1-9 Vorausschauende Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten
Es wird nicht deutlich, welche Konsequenzen die Auseinandersetzung mit den Infrastrukturfolgekosten haben kann. Kann sie eine Planung verhindern?30
Zu Ziel 6.1-10 Flächentausch
Das Ziel gewährt die regionalplanerische Festlegung von Freiraum als neuem Siedlungsraum wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im
Regionalplan oder Flächennutzungsplan in Freiraum/Freifläche umgewandelt wird.
Die Pflicht zum Flächentausch ist nachvollziehbar, wenn Nutzungshemmnisse die
tatsächliche Entwicklung von Bauland auf einer Siedlungsfläche verhindern und dafür
an anderer Stelle im Freiraum Flächen bereit gestellt werden sollen. Ist aber die Entwicklung einer im Freiraum liegenden Fläche aus Gründen des steigenden Wohnbedarfs oder des Gewerbeflächenbedarfs in dem einen Teil des Gemeindegebietes
notwendig, darf seine Umwandlung in Siedlungsfläche nicht davon abhängig gemacht werden, dass dafür an anderer Stelle im Gemeindegebiet eine Reservefläche,
die zeitlich nachfolgend entwickelt werden könnte, in Freiraum umgewandelt werden
muss. Flächen, die im Regionalplan als ASB oder GIB ausgewiesen sind, werden
von den Kommunen nur dann entwickelt, wenn hierfür ein Bedarf bzw. eine Nachfrage besteht und die Infrastrukturkosten i. d. R. von den neuen Nutzern finanziert werden. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Kommunen den Vorgaben der
§§ 1 Abs. 3 und 1a Abs. 2 BauGB verpflichtet sind. Schon bislang haben sie ihre
Planungshoheit verantwortungsvoll wahrgenommen.
Damit die Kommunen in der Lage bleiben, von ihrer Planungshoheit Gebrauch zu
machen, sollte der Flächentausch als Grundsatz festgelegt werden, der einer Abwä26
Wortlaut Beschluss LKT NRW-Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr am 13.11.2013
Hinweis der Gemeinde Titz in der Infoveranstaltung am 04.12.2013
28
StGB: Bewertung des Entwurfs des LEPs NRW – LEP 2013 vom 16.10.2013
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Stellungnahme der Bezirksregierung Köln/Verwaltung aus RR-DrsNr. 112/201
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Stellungnahme der Bezirksregierung Köln/Verwaltung aus RR-DrsNr. 112/201
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gung mit den konkreten örtlichen Belangen zugänglich bleibt. Außerdem sollte die
Möglichkeit vorgesehen werden, dass Siedlungsflächen auch zwischen den Gebieten
der Regionalpläne getauscht werden können.31
Zu Ziel 6.1-11 Flächensparende Siedlungsentwicklung
Die Vorgaben des Ziels des Flächensparens sollten so in die Regionalplanung umgesetzt werden, dass in begründeten Fällen unter Beachtung der regionalen Besonderheiten Abweichungen und Dispense möglich bleiben. So ist beispielsweise der
sich im Braunkohlenplangebiet anbahnende Strukturwandel besonders zu berücksichtigen. Um bei der planerischen Abwägung genügend Spielraum zu geben, sollte
das Ziel 6.1-11 in einen Grundsatz umgewandelt werden. In den Erläuterungen gibt
es zwar manchen Hinweis auf einen möglichen flexiblen Umgang mit den einzelnen
Zielen und Grundsätzen. Aus kommunaler Sicht ist jedoch eine größtmögliche Flexibilität anzustreben, die der Tatsache Rechnung trägt, dass das Ziel des Flächensparens, ebenso wie andere wünschenswerte Ziele, Gegenstand der Abwägung im
kommunalen Planungsprozess ist.32
Die Vorgaben schränken die gemeindliche Planungshoheit, die nach Artikel 28 Abs.
2 GG als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts garantiert ist, in unzulässigem Umfang ein. Kommunale Planungshoheit setzt voraus, dass den Städten
und Gemeinden eine nachhaltige Steuerungs- und Planungsmöglichkeit erhalten
bleibt. Daher müssen Flächen für Planungsvarianten zur Verfügung stehen, von denen nur die tatsächlich benötigten Flächen entwickelt werden. Nur eine solche Flächenverfügbarkeit trägt dazu bei, Abhängigkeiten von Bodeneigentumsverhältnissen
zu minimieren, Bodenpreissteigerungen einzudämmen und Entwicklungsblockaden
zu verhindern. Diese grundlegenden Rahmenbedingungen werden aber verletzt,
wenn nur dann neue Siedlungsflächen ausgewiesen werden dürfen, wenn keine anderen Freiflächen mehr vorhanden und selbst aus den Flächennutzungsplänen herausgenommen sind. Dann können Kommunen auf örtliche Bedarfe und Entwicklung
nicht mehr flexibel, teilweise auch überhaupt nicht mehr reagieren. Die vorgesehen
Zielbestimmung würde zu einer städtebaulichen Entwicklungsblockade führen.33
Wegen der in den Erläuterungen angekündigten landeseinheitlichen Methode zur
Ermittlung des Bedarfs an Allgemeinen Siedlungsbereichen und das Siedlungsflächenmonitoring wird auf die Ausführungen zu 6.1-1 verwiesen.
Zu Ziel 6.3-3 Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung
Das Ziel 6.3-3 "Neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung" sollte in
Grundsätze umgewandelt werden.34
In den Erläuterungen sollte noch deutlicher herausgestellt werden, dass ausnahmsweise auch neue Siedlungsansätze im Freiraum möglich sind, z. B. wenn dies aus
31
StGB: Bewertung des Entwurfs des LEPs NRW – LEP 2013 vom 16.10.2013; auch Beschluss LKT
NRW-Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr am 13.11.2013 fordert Umwandlung des Ziels in einen
Grundsatz
32
Wortlaut Beschluss LKT NRW-Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr am 13.11.2013 mit Ergänzung
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StGB: Bewertung des Entwurfs des LEPs NRW – LEP 2013 vom 16.10.2013
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immissionsschutzrechtlichen Gründen geboten ist. Dies gilt beispielsweise für die
Schaffung neuer Logistikstandorte in der Nähe von Autobahnauffahrten.
Zum Grundsatz 6.3-4 Interkommunale Zusammenarbeit
Im Rahmen dieses Grundsatzes sollte klargestellt werden, dass bei einem Vorrang
interkommunaler Zusammenarbeit darauf geachtet werden muss, dass in Betracht
kommende Flächen für eine solche Kooperation sich in hinreichender Nähe zu entsprechenden Bestandsflächen befinden (i. d. R. in einem Nahbereich von 20 bis 30
Kilometern), wenn dies in Hinsicht auf die jeweilige geplante Nutzungsart in wirtschaftlicher Hinsicht geboten ist.35
Kap. 7 Freiraum
Kap. 7.3 Wald und Forstwirtschaft
Zum Ziel 7.3-3 Waldinanspruchnahme36
In den Erläuterungen wird die Behauptung aufgestellt, dass wegen der geringen unmittelbaren Flächeninanspruchnahme die Nutzfunktion des Waldes einer Festlegung
von Flächen für die Windenergienutzung in der Regel nicht entgegen steht. Diese
Aussage kann nicht nachvollzogen werden, da nicht nur die Standortflächen der
Windkraftanlagen zu betrachten sind, sondern darüber hinaus die Zuwegungstrassen, die auf Grund der notwendigen Unterhaltung der Anlagen dauerhaft angelegt
und freigehalten werden müssen. Hierzu werden breite Schneisen zwischen den einzelnen Standorten der Windkraftanlagen erforderlich, um die Anlieferung von Rotorblättern und anderen Anlagenbestandteilen zu gewährleisten. Darüber hinaus sind
Trassenkorridore zur Einspeisung des erzeugten Stroms in das Verbrauchsnetz erforderlich. Durch derartige Zerschneidung von zusammen hängenden Waldgebieten
wird das Waldökosystem nachhaltig gestört.
Kap. 7.5 Landwirtschaft
Zum Grundsatz 7.5-2 Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen
Der Kreis Düren begrüßt, dass durch die Aufnahme der Grundsätze und Ziele in
Kap. 7.5 im LEP die Landwirtschaft als raumbedeutsamer und für die Kulturlandschaft bedeutsamer Wirtschaftszweig Anerkennung findet und dieser räumlichen
Nutzung mehr Beachtung als bisher geschenkt wird. Um der Bedeutung der Landwirtschaft gerecht zu werden, sollte jedoch der Grundsatz 7.5-2 in ein Ziel umformuliert werden. Zudem sollte insbesondere in Bezug auf die ertragreichen Böden der
Bördelandschaften die Möglichkeit eröffnet werden, auf der Ebene der Regionalplanung Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft darzustellen.
Zur näheren Begründung möchte ich auf mein beigefügtes Schreiben vom
06.03.2013 an die Staatskanzlei verweisen.
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übernommen aus Stellungnahme Langerwehe mit Änderungen
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Kap. 8 Verkehr und technische Infrastruktur
Kap. 8.1 Verkehr und Transport
Zu Ziel 8.1-2 Neue Verkehrsinfrastruktur im Freiraum
Das Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur wird begrüßt.
Allerdings bestehen an der Regelungskompetenz der Raumordnung für Ziel 8.1-2
Bedenken, da die Bedarfe für Verkehrsinfrastruktur durch die entsprechenden Infrastrukturpläne auf Bundes- und Landesebene festgelegt werden.37
Zu Ziel 8.1-3 Verkehrstrassen und Grundsatz 8.1-4 Transeuropäisches Verkehrsnetz
Die in Ziel 8.1-3 und in Grundsatz 8.1-4 genannten Forderungen, Trassen bedarfsgerecht zu sichern, flächensparend zu bündeln und planerische Flächenvorsorge zu
betreiben, werden grundsätzlich begrüßt, sind aber von der Regionalplanung nicht zu
erbringen. Aus diesem Grund sollte die Erläuterung zu Ziel 8.1-3 wie folgt ergänzt
werden: „ … Dies geschieht z. B. in den verkehrlichen Bedarfsplänen des Bundes
und des Landes und sollte in den Regionalplan nachrichtlich übernommen werden.“38
Auch in der Erläuterung zu Grundsatz 8.1-4 sollte zum Ausdruck kommen, dass die
Ergebnisse der Fortschreibung der Bundesverkehrswegeplanung, Bereich Schiene,
in den Regionalplan nachrichtlich übernommen werden.39
Ergänzend wird auf die beigefügte "Vorhabenliste der Metropolregion Rheinland für
den Bundesverkehrswegeplan" der AG Verkehr der Initiative "Metropolregion Rheinland", Stand 29.05.2013 hingewiesen, die die für die Metropolregion Rheinland als
vordringlich identifizierte Vorhaben beinhaltet.
Zu Ziel 8.1-11 Schienennetz
Die in Ziel 8.1-11 genannten Forderungen, Mittelzentren und Oberzentren bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden und das Schienennetz leistungsfähig zu
entwickeln, werden ausdrücklich begrüßt, sind aber von der Regionalplanung nicht
zu erbringen. Aus diesem Grund sollte die Erläuterung zu Ziel 8.1-11 wie folgt ergänzt werden: „Dies geschieht z. B. in den verkehrlichen Bedarfsplänen des Bundes
und des Landes und sollte in den Regionalplan nachrichtlich übernommen werden."
Es ist zwar nachvollziehbar, dass die leistungsstarke Erschließung der Städteregion
Rhein-Ruhr durch den Rhein-Ruhr-Express auf Grund der Siedlungsdichte und des
Fahrgastaufkommens von besonderer Bedeutung für die Landesentwicklung ist, jedoch bestehen auch im eher ländlich geprägten Raum Lücken im angestrebten
Grundnetz für den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr. Exemplarisch seien hier die Reaktivierung der Bördebahn zwischen den Mittelzentren Düren
und Euskirchen sowie der Lückenschluss zwischen der Hauptstrecke AachenDüsseldorf und der Nebenstrecke Düren-Linnich genannt. Bzgl. der Schließung wei37
Stellungnahme BR Düsseldorf, S. 16
Stellungnahme der Bezirksregierung Köln/Verwaltung aus RR-DrsNr. 112/201 mit Ergänzung
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Stellungnahme der Bezirksregierung Köln/Verwaltung aus RR-DrsNr. 112/201
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terer Netzlücken wird auf die beigefügte "Vorhabenliste zu den Landesverkehrsprojekten" der AG Verkehr der Initiative "Metropolregion Rheinland", Stand 18.10.2013
verwiesen, die die für die Metropolregion Rheinland als vordringlich identifizierte Vorhaben beinhaltet.
Kap. 8.2 Transport in Leitungen
Es sollte klargestellt werden, dass die in Kap. 8.2 genannten Ziele sinngemäß auch
für die Nebenanlagen der Transportleitungen (z. B. Konverter) gelten.
Kap. 10 Energieversorgung
Kap. 10.2 Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien
Zu Ziel 10.2-2 Vorranggebiete für Windkraftanlagen
Das im Entwurf formulierte Ziel 10.2-2 zur Festlegung von Vorranggebieten für Windkraftanlagen schränkt die kommunale Planungshoheit in unangemessener Weise
ein. Zudem ist die Vorgabe von verbindlichen Flächengrößen für Vorranggebiete für
die Windkraftnutzung (für das Planungsgebiet Köln 14.5000 ha) bedenklich40 und
entbehrlich, so dass Ziel 10.2-2 und die Erläuterungen hierzu gestrichen werden sollten.
Die Kommunen haben ihre planerischen Möglichkeiten bereits in der Vergangenheit
intensiv genutzt und eine Vielzahl von Windkraftkonzentrationszonen ausgewiesen.
Für eine landesplanerische Steuerung fehlt es insoweit an der Erforderlichkeit. 41 Die
bestehenden rechtlichen Regelungen (z. B. Windenergieerlass) sind bei stringenter
Umsetzung ausreichend, um die tatsächlich vorhandenen Potenziale für den Ausbau
der Windenergie über die Bauleitplanung der Kommunen auszuschöpfen.
Die Eignung der LANUV-Potenzialstudie Windenergie als Grundlage für die Berechnung des geforderten Flächenumfangs ist schon deshalb anzuzweifeln, da sich die
tatsächliche Eignung eines Gebietes erst in einer einzelfallbezogenen Betrachtung
unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Umstände herausstellt. 42 Dies gilt
insbesondere für die Belange der Flugsicherheit. Der Nachweis des Potenzials erfolgt in der LANUV-Studie im groben Maßstab auf der Grundlage pauschaler Werte
(Referenzanlage 3 MW, Abstand zu Allgemeinem Siedlungsgebiet 600 m etc.). Viele
wichtige Faktoren für die Bewertung der vor Ort bestehenden Verhältnisse und damit
für die Ermittlung der vorhandenen Potenziale lassen sich nur im Einzelfall unter Betrachtung der Situation auf einer bestimmten Fläche ermitteln (z. B. Artenschutz und
Landschaftsbild). Auch nach Einschätzung der Gutachter ist davon auszugehen,
dass von dem im Rahmen der Potenzialstudie ermittelten Potenzial faktisch 30 bis
50 % abzuziehen sind. Dies würde bedeuten, dass es für die Regionalplanungsbehörden gar nicht möglich ist, Vorranggebiete für Windkraftanlagen in dem vorgegebenen Flächenumfang umzusetzen.
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s. Vorbericht LKT NRW Umwelt- und Bauausschuss am 06.11.2013
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Wortlaut Vorbericht LKT NRW Umwelt- und Bauausschuss am 06.11.2013
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Zusätzlich kollidiert die Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung
mit der Darstellung der in vielen Flächennutzungsplänen dargestellten Windkraftkonzentrationszonen. Letztere besitzen eine ausschließende Wirkung, d. h. Windkraftanlagen dürfen nur innerhalb der festgesetzten Bereiche errichtet werden. Die raumordnerischen Vorranggebiete haben demgegenüber keine Außenwirkung, sondern
schließen nur innergebietlich Nutzungen aus, die der Nutzung als Windkraftstandort
entgegenstehen. Liegen die Konzentrationszonen einer Kommune ganz oder teilweise außerhalb der von der Regionalplanungsbehörde bestimmten Vorranggebiete,
wäre es auf Grund der ausschließenden Wirkung der Konzentrationszonen nicht
möglich, in diesen Vorranggebieten Windkraftanlagen zu errichten. Dies stellt zwar
einen Extremfall dar, zeigt aber die Problematik der Anwendung unterschiedlich wirkender raumordnerischer Instrumente auf den unterschiedlichen Planungsebenen.
Abzulehnen ist auch die politische Forderung in den Erläuterungen, wonach die
„Landesregierung erwartet, dass sich die Regionen und Kommunen bei Setzung eines Mindestziels nicht mit der Erfüllung des Minimums begnügen, sondern vielfach
darüber hinausgehendes Engagement zeigen und damit eine Flächenkulisse von
insgesamt ca. 2 % für die Windenergienutzung eröffnet wird“ Zum einen lässt sich
diese Erwartung rechtlich nicht durchsetzen. Zum anderen ist sie mit Blick auf die
kommunale Planungshoheit bedenklich, weil der Planungsspielraum hierdurch noch
stärker eingeschränkt wird. Die Erläuterungen sind daher zu streichen.43
Abschließend wird hinsichtlich der Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb der
Schutzzonen von Drehfunkfeuern noch auf einen aktuellen Fall im Kreis Düren hingewiesen, der verdeutlicht, dass der Belang "Flugsicherung" unbedingt im Rahmen
der Festlegung von Vorranggebieten für Windenergienutzung zu berücksichtigen ist.
Auf Grund internationaler Regelungen wurden 2012 die Schutzzonen von Drehfunkfeuern zum Schutz vor Störungen durch Windkraftanlagen von fünf auf 15 km erweitert. Der Kreis Düren ist dadurch im Bereich folgender Kommunen durch das VOR
Nörvenich (UTM-Koordinaten: Rechts 337656, Hoch 5634628) betroffen:
Gemeinde Nörvenich (ganz)
Gemeinde Merzenich (ganz)
Gemeinde Niederzier (teilweise)
Stadt Düren (teilweise)
Gemeinde Vettweiß (teilweise)
Gemeinde Kreuzau (teilweise)
Der gesamte Radialbereich des Drehfunkfeuers VOR Nörvenich ist bereits derart
gestört, dass die Deutsche Flugsicherung GmbH dem Bundesamt für Flugsicherung
empfohlen hat, der Errichtung von Windkraftanlagen innerhalb des Schutzbereichs
grundsätzlich zu widersprechen. Folglich kam das Bundesamt für Flugsicherung im
Rahmen seiner Ablehnung von sechs neuen Windkraftanlagen im Gemeindegebiet
Vettweiß im Dezember 2013 zu dem Schluss, dass die Toleranz für zulässige
Störbeiträge durch externe Umgebungseinflüsse im gesamten Radialbereich des
VOR Nörvenich ausgeschöpft ist und somit keine neuen Windkraftanlagen errichtet
werden dürfen.
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StGB: Bewertung des Entwurfs des LEPs NRW – LEP 2013 vom 16.10.2013
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Zeichnerische Darstellung
Zur Nachrichtlichen Darstellung des Siedlungsraums (incl. großflächiger Infrastrukturbereiche) entsprechend dem Stand der Regionalplanung am 01.01.2013
Darstellung der LEP-VI-Fläche Aldenhoven-Siersdorf als Siedlungsraum
Der ehemalige Standort des Steinkohlenkraftwerks in Aldenhoven-Siersdorf wird in
der zeichnerischen Darstellung des LEP-Entwurfs fälschlicherweise nachrichtlich als
Freiraum dargestellt. Da diese Fläche im Regionalplan für den Regierungsbezirk
Köln, Teilplan Aachen an dem in der Fußnote genannten Stichtag 01.01.2013 und
auch heute noch als GIB mit zweckgebundener Nutzung dargestellt ist, ist diese Fläche als Siedlungsraum nachrichtlich in die zeichnerische Darstellung zu übernehmen.
Die Gemeinde Aldenhoven und die Stadt Baesweiler bemühen sich mit Unterstützung des Kreises Düren, der Städteregion Aachen und verschiedener regionaler Institutionen seit Jahren intensiv darum, den ehemaligen Standort des Steinkohlenkraftwerks in Aldenhoven-Siersdorf in einen GIB ohne Zweckbindung umwidmen zu
lassen und dadurch eine interkommunale gewerblich-industrielle Nachfolgenutzung
auf diesem Altstandort zu ermöglichen. Die Notwendigkeit der Umwidmung in einen
nicht zweckgebundenen GIB wurde vom Kreis Düren zuletzt im Rahmen des eingestellten Verfahrens zur 1. Änderung des LEP NRW 1995 – Energieversorgung in seiner Stellungahme vom 07.07.2010 begründet (s. Anlage). Die Stellungnahme vom
07.07.2010 bzgl. des Kap. 2.4 des Entwurfs zur 1. Änderung des LEP NRW - Energieversorgung wird sinngemäß weiterhin aufrecht erhalten und ist Bestandteil dieser
Stellungnahme.
Es wird insbesondere nochmals darauf hingewiesen, dass die Fläche nicht isoliert im
Freiraum liegt, sondern unmittelbar an einen im aktuellen Regionalplan dargestellten
GIB angrenzt, in dem bereits gewerbliche Nutzungen realisiert wurden.
Fehlende Darstellung von Waldgebieten44
Es wird bemängelt, dass im Gegensatz zum bisherigen LEP 1995 Waldgebiete nicht
mehr gekennzeichnet werden, da dadurch insbesondere die bisherige vorhandene
Bedeutung großer zusammen hängender Waldgebiete, wie z. B. zwischen Langerwehe und Roetgen, entfällt. Durch die pauschalierende Kennzeichnung als "Freiraum" unterbleibt die Betonung der bisher explizit dargestellten Funktion des Waldes
als "Klimatischer und Lufthygienischer Ausgleichsraum" für die durch die Immissionen des Braunkohlenkraftwerks Weisweiler und der Tagebaue Inden und Hambach
belasteten Region.
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übernommen aus Stellungnahme Langerwehe
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