Daten
Kommune
Brühl
Größe
95 kB
Datum
01.09.2014
Erstellt
26.08.14, 18:31
Aktualisiert
26.08.14, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
02
50 00 40 Ki
09.07.2014
215/2014
Betreff
Verpflichtung der Mitglieder des Integrationsrates
Beratungsfolge
Integrationsrat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Die/ Der Altersvorsitzende verpflichtet die Mitglieder des Integrationsrates zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Erläuterungen:
Nach § 27 Abs. 7 GO NW trifft die in § 43 Abs. 1 GO NW geforderte Verpflichtung der
Ratsmitglieder, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und der freien, nur durch
Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln, sowie nicht an
Aufträge gebunden zu sein, auch auf die Mitglieder des Integrationsrates zu.
Sie sind daher, genauso wie Ratsmitglieder, zu verpflichten. Die Verpflichtung schließt vor
Allem die Verschwiegenheitspflicht und die Treuepflichten ein. Die entsprechenden Paragraphen aus der Gemeindeordnung NW sind auf der Rückseite dieser Vorlage wiedergegeben.
Die Verpflichtung kann nach folgender Formel erfolgen:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen und
Können wahrnehme, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachte und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“
Die/ Der Altersvorsitzende liest die Formel vor und die Ausschussmitglieder antworten:
„Ich verpflichte mich.“
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14
Seite - 2 –
Drucksache 215/2014
§ 30
Verschwiegenheitspflicht
(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren
Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Bürgermeister angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Ihrer Natur nach geheim sind insbesondere Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem
Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderlaufen würde.
Er darf die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.
(2) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage
dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(4) Ist der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene Beteiligter in einem
gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten
Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse
dies erfordert. Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen.
(5) Die Genehmigung erteilt bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufenen der Rat, im übrigen der Bürgermeister.
(6) Wer die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 verletzt, kann zur Verantwortung gezogen werden. Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, gilt § 29 Abs. 3 entsprechend.
§ 32
Treupflicht
(1) Inhaber eines Ehrenamts haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde.
Sie dürfen Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn,
dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.
(2) Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen,
entscheidet bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen der Rat, im Übrigen
der Bürgermeister.
Bgm.
Zust. Dez.
Fachbereich
Dez II
FB 14