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Vorlage (Verpflichtung der Mitglieder des Integrationsrates)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
95 kB
Datum
01.09.2014
Erstellt
26.08.14, 18:31
Aktualisiert
26.08.14, 18:31
Vorlage (Verpflichtung der Mitglieder des Integrationsrates) Vorlage (Verpflichtung der Mitglieder des Integrationsrates)

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Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 02 50 00 40 Ki 09.07.2014 215/2014 Betreff Verpflichtung der Mitglieder des Integrationsrates Beratungsfolge Integrationsrat Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle Beschlussentwurf: Die/ Der Altersvorsitzende verpflichtet die Mitglieder des Integrationsrates zur gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Erläuterungen: Nach § 27 Abs. 7 GO NW trifft die in § 43 Abs. 1 GO NW geforderte Verpflichtung der Ratsmitglieder, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und der freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln, sowie nicht an Aufträge gebunden zu sein, auch auf die Mitglieder des Integrationsrates zu. Sie sind daher, genauso wie Ratsmitglieder, zu verpflichten. Die Verpflichtung schließt vor Allem die Verschwiegenheitspflicht und die Treuepflichten ein. Die entsprechenden Paragraphen aus der Gemeindeordnung NW sind auf der Rückseite dieser Vorlage wiedergegeben. Die Verpflichtung kann nach folgender Formel erfolgen: „Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen und Können wahrnehme, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachte und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.“ Die/ Der Altersvorsitzende liest die Formel vor und die Ausschussmitglieder antworten: „Ich verpflichte mich.“ Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14 Seite - 2 – Drucksache 215/2014 § 30 Verschwiegenheitspflicht (1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Bürgermeister angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Ihrer Natur nach geheim sind insbesondere Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Er darf die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. (2) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. (4) Ist der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert. Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen. (5) Die Genehmigung erteilt bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufenen der Rat, im übrigen der Bürgermeister. (6) Wer die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 verletzt, kann zur Verantwortung gezogen werden. Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, gilt § 29 Abs. 3 entsprechend. § 32 Treupflicht (1) Inhaber eines Ehrenamts haben eine besondere Treupflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln. (2) Absatz 1 gilt auch für ehrenamtlich Tätige, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen der Rat, im Übrigen der Bürgermeister. Bgm. Zust. Dez. Fachbereich Dez II FB 14