Daten
Kommune
Inden
Größe
25 kB
Datum
26.03.2014
Erstellt
13.03.14, 17:10
Aktualisiert
13.03.14, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Inden, 2. Änderung Bebauungsplan Nr. 27a
Begründung
Stand 05.11.2013
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GEMEINDE INDEN
2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 27A „WAAGMÜHLE“
ORTSLAGE INDEN/ ALTDORF - LUCHERBERG
Satzungsbegründung gem. § 9 (8) BauGB
1. Anlass und Ziel der Planung
Die Gemeinde Inden beabsichtigt, den Bebauungsplan Nr. 27a zu ändern. Mit der 2.
Änderung soll zum einen die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen im Plangebiet neu geregelt werden, zum anderen werden bestehende Regelungen zu Einfriedungen ersatzlos gestrichen.
Anlass der Planung sind neue Erkenntnisse über die Rechtssicherheit von Festsetzungen sowie die tatsächlichen Entwicklungen im Plangebiet. So ist der Bereich, innerhalb dessen Garagen und Stellplätze zulässig sind, nicht eindeutig definiert. Diese eindeutige Definition soll mit der 2. Änderung erfolgen. Des Weiteren wurden z. B.
viele Einfriedungen errichtet, ohne die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe einzuhalten. Die ursprünglich erwarteten erheblichen negativen Auswirkungen sind nicht
zu erkennen, so dass diese Regelung abgeändert wurde.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet des Bebauungsplans liegt südöstlich des Hauptorts Inden/Altdorf. Es
wird im Wesentlichen begrenzt durch den Luchemer Mühlengraben im Norden; Teilflächen liegen auch nördlich des Grabens. Im Süden und Westen wird das Plangebiet durch die Plangebietsgrenzen des Bebauungsplans Nr. 27 begrenzt.
Das Plangebiet umfasst folgende Parzellen ganz oder teilweise:
Gemarkung Lucherberg, Flur 10, Flurstücke Nr. 47/1, 99/23, 100/23, 101/23, 163/55,
504; Gemarkung Lucherberg, Flur 13, Flurstücke Nr. 16/1, 17/1, 19/1, 20, 21, 22, 23,
54, 135, 136, 137.
Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 5,4 ha (100%).
2.2 Vorhandene Struktur und Erschließung
Das Plangebiet ist bereits größtenteils nach den Festsetzungen des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. 27a mit Einzel- und Doppelhäusern bebaut. Die Erschließung
ist hergestellt.
Das Plangebiet ist im Südosten erschlossen über die Sammelerschließung mit Anbindung an die L 12 im Osten und an Inden/Altdorf im Westen durch eine Weiterführung der Sammelstraße durch den rechtskräftigen BP 27. Die interne Erschließung
des Baugebiets wird über eine Anliegerstraße und Wohnwege als Ringerschließung
organisiert.
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3. Planungsvorgaben
3.1 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Inden ist für das Plangebiet Wohnbaufläche
dargestellt.
3.2 Bestehende Bebauungspläne
Für das Bebauungsplangebiet besteht der Bebauungsplan Nr. 27a. Im Westen
grenzt das Plangebiet an das Plangebiet des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 27
„Waagmühle“ an, weiter westlich liegen die Geltungsbereiche der Bebauungspläne
Nr. 18 „In den Benden“ und Nr. 22 „Umsiedlungsstandort Inden/Altdorf“.
4. Begründung der Planinhalte
Der Bebauungsplan soll in zwei Themenbereichen geändert werden:
4.1 Stellplätze und Garagen
Gegen die Rechtswirksamkeit der bisherigen textlichen Festsetzungen zu den Stellplätzen und Garagen bestehen erhebliche Bedenken. Die Bedenken sind darin begründet, dass die Bezeichnung des Bereiches, innerhalb dessen Stellplätze zulässig
bzw. im Umkehrschluss nicht zulässig sein sollen, nicht eindeutig ist.
Nach Überprüfung der Sachlage hat sich herausgestellt, dass eine Lösung, die das
geltende Recht weder einschränkt noch erweitert, nicht gefunden werden konnte.
Eine zusätzliche Einschränkung der Zulässigkeit von Stellplätzen könnte die Möglichkeit von Entschädigungsansprüchen eröffnen, so dass die jetzt gefundene Regelung die Zulässigkeit von Stellplätzen geringfügig erweitert.
Eine annähernde Lösung ist die jetzt vorliegende. Sie kennzeichnet Bereiche, in denen Stellplätze, Garagen und überdachte Stellplätze zulässig sind. Da die Parzellengrenzen im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden und somit die genaue Lage
der Grundstücksgrenzen nicht bekannt ist, wird in der Planzeichnung ein Bereich
festgesetzt, der als Streifen über alle Grundstücke durchgeht. Ergänzend wird textlich festgesetzt, dass die Zulässigkeit von Stellplätzen, Garagen und überdachten
Stellplätzen auf eine Tiefe von jeweils 3 m entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen begrenzt wird. Durch diese Festsetzung werden 6 m breite Doppelgaragen an
den Grundstücksgrenzen möglich.
4.2 Einfriedungen
Bei einer Begehung des Plangebietes wurde festgestellt, dass einige Einfriedungen
im Plangebiet entlang von öffentlichen Verkehrsflächen höher als 1 m sind. Diese
Höhe widerspricht dem bisher gültigen Bebauungsplan unter 11.2 der textlichen
Festsetzungen. Des Weiteren sind Einfriedigungen in Höhe von über 1 m entlang
von öffentlichen Verkehrsflächen baugenehmigungspflichtig gemäß der Bauordnung
NRW. Hier werden unter anderem bauordnungsrechtliche Einflüsse auf die Verkehrssicherheit überprüft.
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Von 8 betroffenen Bürgern wurde daher ein Antrag auf Bebauungsplanänderung gestellt. Es liegen aber bei weitem mehr Fälle von Einfriedungen über 1 m entlang von
öffentlichen Verkehrsflächen vor. Aus diesen Gründen soll hier der Bebauungsplan
entsprechend geändert werden. Viele der Einfriedungen können im Nachgang durch
eine nachträgliche Baugenehmigung legalisiert werden, wenn die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes unter 11.2 gestrichen wird.
5. Auswirkungen der Planung
Auswirkungen auf die Umwelt sind durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 27a nicht zu erwarten. Das geltende Recht wird bezüglich der Garagen und Stellplätze geringfügig erweitert. Eine höhere Versiegelung der Grundstücke ist mit der
Änderung jedoch nicht verbunden, da die Festsetzungen zum maximal zulässigen
Versiegelungsgrad nicht verändert werden. Die Festsetzungen zur Höhe der Einfriedungen sind gestalterischen Festsetzungen nach § 86 BauO NRW und lassen bei
ersatzloser Streichung ebenfalls keine Auswirkungen erkennen.
6. Planverwirklichung
Das Plangebiet ist bereits größtenteils bebaut.
Der Gemeinde Inden entstehen durch das Vorhaben Kosten für:
- Planungskosten Bebauungsplan-Änderung
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