Daten
Kommune
Brühl
Größe
155 kB
Datum
08.09.2014
Erstellt
26.08.14, 18:31
Aktualisiert
02.09.14, 18:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
01/2
12 95 50
25.08.2014
275/2014
Betreff
Besetzung des Integrationsrates
Bezug: Schreiben Maria Blech, Euskirchener Str. 15, Brühl, vom 25. und vom 31. 8.2014
Beratungsfolge
Integrationsrat
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Mit Schreiben vom 25.8.2014 kritisiert das Mitglied des Integrationsrates, Frau Maria
Blech, die Zusammensetzung des Integrationsrates mit acht direkt gewählten Vertreterinnen und Vertretern und acht vom Rat bestellten Mitgliedern und behauptet, dass diese
Zusammensetzung rechtswidrig sei.
Zum Schreiben von Frau Blech wird wie folgt Stellung genommen:
1. Die Behauptung, dass die Besetzung gesetzeswidrig sei, wird zurück gewiesen. Wie in der Vorlage 179/2014 (Wahlprüfungsausschuss 30.6.2014, Rat
8.9.2014) dargestellt, entspricht die Rechtslage der Forderung des § 27 Abs. 1 Satz
5 Gemeindeordnung NW, dass die Zahl der zu wählenden Migrantenvertreter die
Zahl der zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen muss. Frau Blech zitiert den
Gesetzestext an dieser Stelle falsch. Die Gemeindeordnung gibt nicht vor, dass die
Zahl der gewählten Mitglieder die Zahl der bestellten Mitglieder übersteigen muss.
Das Gesetz stellt vielmehr auf die Vergangenheit ab, in dem es als Vorgabe für die
Wahl vorschreibt, dass mehr Migrantenvertreter zu wählen sind. Dies war der Fall;
es waren neun Migrantenvertreter zu wählen. Die Wahl ist unter diesen Voraussetzungen erfolgt; die Grundlagen der Wahl können im Nachhinein nicht verändert
werden. Die Tatsache, dass ein Einzelbewerber soviel Stimmen auf sich vereinigt,
dass ihm theoretisch zwei Sitze zugestanden hätten, der zweite Sitz aber nun frei
bleiben muss, kann nicht dem Rat bzw. der Stadt Brühl angelastet werden. Durch
den Erlass einer gesetzeskonformen Wahlordnung, die regelt, dass Sitze, die nicht
vergeben werden können, frei bleiben, und durch die Festlegung der Mitgliederzahl
Bgm.
Zust. Dez.
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des Integrationsrates in der Hauptsatzung wurde den gesetzlichen Anforderungen
im Vorfeld der Wahl in jeder Hinsicht genüge getan.
2. Maßgebend für die Beurteilung, ob die Besetzung des Integrationsrates
rechtmäßig erfolgt ist, ist nicht die Gesetzesbegründung, sondern der Gesetzestext. Im Vorfeld einer Gesetzesinitiative gibt es viele verschiedene Anregungen
und Beweggründe. Auch die Empfehlung, den Integrationsrat zu einem Drittel mit
Ratsmitgliedern und zu zwei Dritteln mit Migrantenvertretern zu besetzen, bleibt eine Empfehlung und ist keine gesetzliche Vorgabe. Das Gesetz enthält keine Vorgaben, sondern ermächtigt stattdessen den Rat, die Mitgliederzahl und die Aufteilung auf Ratsmitglieder und Migrantenvertreter selber festzulegen, was in § 6 der
Hauptsatzung erfolgt ist. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, hätte er eine Festschreibung unmittelbar im Gesetz vorgenommen. Dies hat er nicht getan.
3. Die zitierte Kommentierung, dass die Mehrheit der Migrantenvertreter in jeder
Sitzung gewährleistet sein muss, gibt nicht die Gesetzeslage wieder und ist
daher falsch. An keiner Stelle in § 27 GO NW ist diese Vorgabe formuliert. Insofern
ist auch die Aussage von Frau Blech, dass sämtliche Beschlüsse des Integrationsrates unwirksam sind, wenn diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, falsch. Richtig ist,
dass der Integrationsrat in seiner Geschäftsordnung selber bestimmen kann, wann
der Integrationsrat beschlussfähig ist. Im Entwurf der neuen Geschäftsordnung,
über die der Integrationsrat in seiner Sitzung am 1.9.2014 entscheidet, ist in Anlehnung an die Handhabung im Rat und in den Ausschüssen folgende Formulierung
vorgesehen: „Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in
der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder anwesend ist.“
Würde man der Auffassung und der Forderung von Frau Blech folgen, würde dies bedeuten, dass die Zahl der Ratsmitglieder immer dann angepasst werden müsste, sobald sich
die Zahl der gewählten Migranten verringert, was z. B. durch Wegzug aus Brühl, durch
Tod oder durch „Aufbrauchen“ der Liste im Laufe der Wahlperiode möglich ist (Hinweis:
Bereits vier Kandidaten der Liste „Brühl International“ haben die Wahl in den Integrationsrat abgelehnt). Abgesehen von der Frage, wie der Ausschluss eines Ratsmitgliedes erfolgen sollte, ist dies dem Wunsch des Gesetzgebers nicht zu entnehmen und entspricht
ebenso wenig demokratischen Gepflogenheiten. Richtig ist vielmehr, dass Sitze, die nicht
mehr besetzt werden können, frei bleiben müssen. Die Kandidaten hatten im Vorfeld der
Wahl die Möglichkeit, dies durch ausreichend lange Listen oder auch durch die Bestimmung von Stellvertretern zu verhindern.
Die rechtliche Auffassung der Stadt Brühl wurde – wie in der Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 30.6.2014 dargestellt – mit der Kommunalaufsicht abgesprochen. Die
Kommunalaufsicht bestätigt der Stadt Brühl eine gesetzeskonforme Handhabung und
sieht keinen Grund, Einspruch bzw. Klage gegen die Besetzung des Integrationsrates einzulegen. Mit folgender Begründung lehnt sie sogar die seitens der Stadt Brühl vorgeschlagene rückwirkende Änderung der Hauptsatzung ab:
„Aufgrund der entstandenen Situation (1 freibleibender Sitz auf Seiten der direkt gewählten
Integrationsratsmitglieder) sollte der Rat nicht den in der Hauptsatzung festgelegten Anteil
von 8 zu bestellenden Ratsmitgliedern rückwirkend wieder ändern.
Es ist an der bisherigen Besetzung/Beschlusslage festzuhalten, die Grundlage für die
Wahl des Integrationsrates war.
Bgm.
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Auch im Falle von Ratswahlen, bei denen ein Sitz unbesetzt bleibt, weil z.B. die Reserveliste erschöpft ist, wird nicht nachträglich die Zahl der zu wählenden Vertreter verändert.
Ein Änderung/Anpassung der Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder bzw. der direkt zu
wählenden Mitglieder, hat ggf. erst im Vorfeld der nächsten Integrationsratswahl im Jahr
2020 zu erfolgen.“
Auch das Innenministerium NRW, dem unsere und die Rechtsauffassung der für uns
maßgeblichen Kommunalaufsicht des Rhein-Erft-Kreises sicherheitshalber zusätzlich unterbreitet wurde, hat zu dieser Auslegung keine Bedenken geäußert.
Es bleibt abzuwarten, ob zu gegebener Zeit von dieser Seite eine Klarstellung erfolgt; von
der im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit des Erlasses einer Rechtsverordnung wurde allerdings bisher noch kein Gebrauch gemacht.
Eine weitere Meinung wurde aktuell beim Landesintegrationsrat selbst eingeholt. Der Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen ist das demokratisch legitimierte Vertretungsorgan
der Integrationsräte in Nordrhein-Westfalen und hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Interessen und Anliegen der kommunalen Integrationsräte wirkungsvoll aufzugreifen und deren Arbeit vor Ort zu unterstützen und zu verbessern. So ging z.B. die Initiative zur Änderung von § 27 GO vom Landesintegrationsrat aus; von dort wurde auch der Auftrag zur
Erteilung einer Mustergeschäftsordnung für den Integrationsrat erteilt, an der sich die Geschäftsordnung des Integrationsrates der Stadt Brühl orientiert.
Nach Einschätzung der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates vom 25.8.2014 hat
die Stadt Brühl allen Erfordernissen des neu gestalteten § 27 GO NRW Rechnung getragen. Die Situation sei zwar unglücklich, rechtlich aber korrekt. Leider seien viele Kandidaten nicht der Empfehlung des Landesintegrationsrates gefolgt, statt als Einzelbewerber zu
kandidieren gemeinsame Listen aufzustellen.
Es bleibt somit festzustellen, dass der Integrationsrat der Stadt Brühl fehlerfrei besetzt ist
und wirksame Beschlüsse fassen kann.
Nach Versendung der Ratsvorlage ging ein weiteres Schreiben von Frau Blech mit Datum
31.8.2014 ein, welches in der Sitzung des Integrationsrates am 1.9.2014 ausgelegt und
beraten wurde. Der Vollständigkeit halber ist dieses Schreiben der Vorlage ergänzend
beigefügt.
Anlage(n):
(1) Schreiben Maria Blech, Euskirchener Str. 15, Brühl, vom 25.8.2014
(2) Schreiben Maria Blech, Euskirchener Str. 15, Brühl, vom 31.8.2014
Bgm.
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