Daten
Kommune
Brühl
Größe
76 kB
Datum
08.09.2014
Erstellt
02.09.14, 18:29
Aktualisiert
02.09.14, 18:29
Stichworte
Inhalt der Datei
Maria Blech * Euskirchener Str. 15 * 50321 Brühl
An die Mitglieder
des Integrationsrates Brühl
31. August 2014
Besetzung des Integrationsrates
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich stelle hiermit die folgenden Anträge zur Sitzung des Integrationsrates am 01.09.2014:
1. Die Tagesordnung wird um den Tagesordnungspunkt „Fehlerhafte Besetzung des
Integrationsrates Brühl“ ergänzt.
Zu diesem Tagesordnungspunkt beantrage ich, zu beschließen:
2. „Der Integrationsrat stellt fest, dass er nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt ist, da die
Zahl der direkt gewählten Mitglieder die Zahl der vom Rat bestellten Mitglieder nicht
übersteigt.“
Begründung:
Die Besetzung des Integrationsrates der Stadt Brühl mit acht direkt gewählten Mitgliedern sowie acht
vom Rat bestellten Ratsmitgliedern ist gesetzeswidrig. Die Besetzung widerspricht § 27 Abs. 1 Satz 5
GO NRW. Die Zahl der direkt gewählten Mitglieder muss nämlich die Zahl der bestellten
Ratsmitglieder übersteigen. Dies ist beim Integrationsrat der Stadt Brühl nicht der Fall.
Soweit in der Vorlage Nr. 179/2014 für den Wahlprüfungsausschuss zur Frage der Gültigkeit der Wahl
des Integrationsrates ausgeführt wird:
„Die Forderung des § 27 Abs. 1 Satz 5 GO, dass die Zahl der zu wählenden Migrantenvertreter
die Zahl der zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen muss, ist erfüllt, da 9
Migrantenvertreter zur Wahl standen.“
wird die Rechtslage falsch wiedergegeben.
§ 27 Abs. 1 Satz 5 GO NRW ist keine Wahlvorschrift sondern eine Besetzungsvorschrift. Es geht nicht
darum, wieviel Migrantenvertreter zur Wahl standen. Die Wahlvorschriften ergeben sich aus § 27
Abs. 2 ff. GO NRW, nicht jedoch aus Abs. 1 des § 27 GO NRW. Dieser Absatz regelt die Bildung und
Zusammensetzung des Integrationsrates. Sinn und Zweck von Satz 5 des ersten Absatzes ist dabei
erkennbar, sicherzustellen, dass die Migrantenvertreter im Integrationsrat die Mehrheit stellen, also
nicht von den vom Rat bestellten Mitgliedern majorisiert und überstimmt werden können.
Dieser Gesetzeszweck wird von der Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 1 Satz 5 GO NRW bestätigt und
findet Unterstützung in der einschlägigen Kommentierung zu dieser Regelung.
In der Gesetzesbegründung der Landesregierung NRW zum Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung
der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher
Vorschriften (Landtag NRW - Drucksache 16/3967) heißt es im Abschnitt „Integrationsrat als einziges
Organisationsmodell“ u.a.:
„Im Hinblick auf die Zielsetzung eines gleichberechtigten Miteinanders von
Migrantenvertretern und Ratsmitgliedern wird die Anregung des Landesintegrationsrates
aufgegriffen, zukünftig den Integrationsrat als einziges Organisationsmodell in dem § 27 GO
NRW vorzusehen. Im Integrationsausschuss sind die Ratsmitglieder in der Mehrheit, stellen
den Ausschussvorsitz und das Gremium ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der
anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden anderen stimmberechtigten Mitglieder
übersteigt. (…) Der Verzicht auf die Möglichkeit, Integrationsausschüsse zu bilden, führt
somit nicht nur zu einer Vereinheitlichung der Integrations- und Migrationsarbeit, sondern
gewährleistet insbesondere, dass in den Gemeinden künftig nur noch Gremien existieren,
in denen die gewählten Migrantenvertreter in der Mehrheit sind.“
Ergänzend heißt es in der Begründung zur Neuregelung des § 27 Abs. 1 Satz 5 GO NRW u.a.:
„Der Gesetzesentwurf entscheidet sich für den Integrationsrat als das einzige
Organisationsmodell. Damit entfallen ersatzlos sämtliche Regelungen, die den
Integrationsausschuss betrafen. (…) Im Sinne der Vereinheitlichung der Integrationsarbeit ist
die Beschränkung auf ein Organisationsmodell zu bevorzugen, in dem die gewählten
Mitglieder in der Mehrheit sind und den Vorsitz stellen können. In der Praxis bewährt und zu
empfehlen ist die Besetzung mit zwei Dritteln direkt gewählter Mitglieder und einem Drittel
vom Rat bestellter Ratsmitglieder.“
Dies wird auch in der einschlägigen Kommentierung so vertreten. So heißt es in der Kommentierung
von Sanders in Kleerbaum/Palmen, GO NRW, § 27, V.3.a) unmissverständlich:
„Die Mehrheit der gewählten Mitglieder muss dabei aber nicht nur bei der grundsätzlichen
Zusammensetzung des Integrationsrates vorliegen, sondern bei jeder einzelnen Sitzung
gegeben sein.“
Der Integrationsrat der Stadt Brühl ist somit fehlerhaft nicht mit Mehrheit der direkt gewählten
Mitglieder besetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Maria Blech
(Mitglied des Integrationsrates)