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Vorlage (Schreiben Maria Blech, Euskirchener Str. 15, Brühl, vom 31.8.2014)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
76 kB
Datum
08.09.2014
Erstellt
02.09.14, 18:29
Aktualisiert
02.09.14, 18:29
Vorlage (Schreiben Maria Blech, Euskirchener Str. 15, Brühl, vom 31.8.2014) Vorlage (Schreiben Maria Blech, Euskirchener Str. 15, Brühl, vom 31.8.2014)

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Inhalt der Datei

Maria Blech * Euskirchener Str. 15 * 50321 Brühl An die Mitglieder des Integrationsrates Brühl 31. August 2014 Besetzung des Integrationsrates Sehr geehrte Damen und Herren, ich stelle hiermit die folgenden Anträge zur Sitzung des Integrationsrates am 01.09.2014: 1. Die Tagesordnung wird um den Tagesordnungspunkt „Fehlerhafte Besetzung des Integrationsrates Brühl“ ergänzt. Zu diesem Tagesordnungspunkt beantrage ich, zu beschließen: 2. „Der Integrationsrat stellt fest, dass er nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt ist, da die Zahl der direkt gewählten Mitglieder die Zahl der vom Rat bestellten Mitglieder nicht übersteigt.“ Begründung: Die Besetzung des Integrationsrates der Stadt Brühl mit acht direkt gewählten Mitgliedern sowie acht vom Rat bestellten Ratsmitgliedern ist gesetzeswidrig. Die Besetzung widerspricht § 27 Abs. 1 Satz 5 GO NRW. Die Zahl der direkt gewählten Mitglieder muss nämlich die Zahl der bestellten Ratsmitglieder übersteigen. Dies ist beim Integrationsrat der Stadt Brühl nicht der Fall. Soweit in der Vorlage Nr. 179/2014 für den Wahlprüfungsausschuss zur Frage der Gültigkeit der Wahl des Integrationsrates ausgeführt wird: „Die Forderung des § 27 Abs. 1 Satz 5 GO, dass die Zahl der zu wählenden Migrantenvertreter die Zahl der zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen muss, ist erfüllt, da 9 Migrantenvertreter zur Wahl standen.“ wird die Rechtslage falsch wiedergegeben. § 27 Abs. 1 Satz 5 GO NRW ist keine Wahlvorschrift sondern eine Besetzungsvorschrift. Es geht nicht darum, wieviel Migrantenvertreter zur Wahl standen. Die Wahlvorschriften ergeben sich aus § 27 Abs. 2 ff. GO NRW, nicht jedoch aus Abs. 1 des § 27 GO NRW. Dieser Absatz regelt die Bildung und Zusammensetzung des Integrationsrates. Sinn und Zweck von Satz 5 des ersten Absatzes ist dabei erkennbar, sicherzustellen, dass die Migrantenvertreter im Integrationsrat die Mehrheit stellen, also nicht von den vom Rat bestellten Mitgliedern majorisiert und überstimmt werden können. Dieser Gesetzeszweck wird von der Gesetzesbegründung zu § 27 Abs. 1 Satz 5 GO NRW bestätigt und findet Unterstützung in der einschlägigen Kommentierung zu dieser Regelung. In der Gesetzesbegründung der Landesregierung NRW zum Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften (Landtag NRW - Drucksache 16/3967) heißt es im Abschnitt „Integrationsrat als einziges Organisationsmodell“ u.a.: „Im Hinblick auf die Zielsetzung eines gleichberechtigten Miteinanders von Migrantenvertretern und Ratsmitgliedern wird die Anregung des Landesintegrationsrates aufgegriffen, zukünftig den Integrationsrat als einziges Organisationsmodell in dem § 27 GO NRW vorzusehen. Im Integrationsausschuss sind die Ratsmitglieder in der Mehrheit, stellen den Ausschussvorsitz und das Gremium ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden anderen stimmberechtigten Mitglieder übersteigt. (…) Der Verzicht auf die Möglichkeit, Integrationsausschüsse zu bilden, führt somit nicht nur zu einer Vereinheitlichung der Integrations- und Migrationsarbeit, sondern gewährleistet insbesondere, dass in den Gemeinden künftig nur noch Gremien existieren, in denen die gewählten Migrantenvertreter in der Mehrheit sind.“ Ergänzend heißt es in der Begründung zur Neuregelung des § 27 Abs. 1 Satz 5 GO NRW u.a.: „Der Gesetzesentwurf entscheidet sich für den Integrationsrat als das einzige Organisationsmodell. Damit entfallen ersatzlos sämtliche Regelungen, die den Integrationsausschuss betrafen. (…) Im Sinne der Vereinheitlichung der Integrationsarbeit ist die Beschränkung auf ein Organisationsmodell zu bevorzugen, in dem die gewählten Mitglieder in der Mehrheit sind und den Vorsitz stellen können. In der Praxis bewährt und zu empfehlen ist die Besetzung mit zwei Dritteln direkt gewählter Mitglieder und einem Drittel vom Rat bestellter Ratsmitglieder.“ Dies wird auch in der einschlägigen Kommentierung so vertreten. So heißt es in der Kommentierung von Sanders in Kleerbaum/Palmen, GO NRW, § 27, V.3.a) unmissverständlich: „Die Mehrheit der gewählten Mitglieder muss dabei aber nicht nur bei der grundsätzlichen Zusammensetzung des Integrationsrates vorliegen, sondern bei jeder einzelnen Sitzung gegeben sein.“ Der Integrationsrat der Stadt Brühl ist somit fehlerhaft nicht mit Mehrheit der direkt gewählten Mitglieder besetzt. Mit freundlichen Grüßen Maria Blech (Mitglied des Integrationsrates)