Daten
Kommune
Brühl
Größe
52 kB
Datum
08.09.2014
Erstellt
26.08.14, 18:31
Aktualisiert
26.08.14, 18:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Maria
Blech
*
Euskirchener
Str.
15
*
50321
Brühl
An
den
Bürgermeister
der
Stadt
Brühl
sowie
an
die
Mitglieder
des
Rates
und
des
Integrationsrates
Gesetzeswidrige
Besetzung
des
Integrationsrates
25.08.14
Sehr
geehrter
Herr
Bürgermeister,
sehr
geehrte
Damen
und
Herren,
die
Besetzung
des
Integrationsrates
der
Stadt
Brühl
mit
acht
direkt
gewählten
Mitgliedern
sowie
acht
vom
Rat
bestellten
Ratsmitgliedern
ist
gesetzeswidrig.
Die
Besetzung
widerspricht
§
27
Abs.
1
Satz
5
GO
NRW.
Die
Zahl
der
direkt
gewählten
Mitglieder
muss
nämlich
die
Zahl
der
bestellten
Ratsmitglieder
übersteigen.
Dies
ist
beim
Integrationsrat
der
Stadt
Brühl
nicht
der
Fall.
Soweit
in
der
Vorlage
Nr.
179/2014
für
den
Wahlprüfungsausschuss
zur
Frage
der
Gültigkeit
der
Wahl
des
Integrationsrates
ausgeführt
wird:
„Die
Forderung
des
§
27
Abs.
1
Satz
5
GO,
dass
die
Zahl
der
zu
wählenden
Migrantenvertreter
die
Zahl
der
zu
bestellenden
Ratsmitglieder
übersteigen
muss,
ist
erfüllt,
da
9
Migrantenvertreter
zur
Wahl
standen.“
wird
die
Rechtslage
falsch
wiedergegeben.
Die
Gesetzesbegründung
zu
§
27
Abs.
1
Satz
5
GO
NRW
und
die
einschlägige
Kommentierung
zu
dieser
Regelung
besagen
etwas
völlig
anderes.
In
der
Gesetzesbegründung
der
Landesregierung
NRW
zum
Gesetzentwurf
zur
Weiterentwicklung
der
politischen
Partizipation
in
den
Gemeinden
und
zur
Änderung
kommunalverfassungsrechtlicher
Vorschriften
(Landtag
NRW
-‐
Drucksache
16/3967)
heißt
es
im
Abschnitt
„Integrationsrat
als
einziges
Organisationsmodell“
u.a.:
„Im
Hinblick
auf
die
Zielsetzung
eines
gleichberechtigten
Miteinanders
von
Migrantenvertretern
und
Ratsmitgliedern
wird
die
Anregung
des
Landesintegrationsrates
aufgegriffen,
zukünftig
den
Integrationsrat
als
einziges
Organisationsmodell
in
dem
§
27
GO
NRW
vorzusehen.
Im
Integrationsausschuss
sind
die
Ratsmitglieder
in
der
Mehrheit,
stellen
den
Ausschussvorsitz
und
das
Gremium
ist
nur
beschlussfähig,
wenn
die
Zahl
der
anwesenden
Ratsmitglieder
die
Zahl
der
anwesenden
anderen
stimmberechtigten
Mitglieder
übersteigt.
(…)
Der
Verzicht
auf
die
Möglichkeit,
Integrationsausschüsse
zu
bilden,
führt
somit
nicht
nur
zu
einer
Vereinheitlichung
der
Integrations-‐
und
Migrationsarbeit,
sondern
gewährleistet
insbesondere,
dass
in
den
Gemeinden
künftig
nur
noch
Gremien
existieren,
in
denen
die
gewählten
Migrantenvertreter
in
der
Mehrheit
sind.“
Ergänzend
heißt
es
in
der
Begründung
zur
Neuregelung
des
§
27
Abs.
1
Satz
5
GO
NRW
u.a.:
„Der
Gesetzesentwurf
entscheidet
sich
für
den
Integrationsrat
als
das
einzige
Organisationsmodell.
Damit
entfallen
ersatzlos
sämtliche
Regelungen,
die
den
Integrationsausschuss
betrafen.
(…)
Im
Sinne
der
Vereinheitlichung
der
Integrationsarbeit
ist
die
Beschränkung
auf
ein
Organisationsmodell
zu
bevorzugen,
in
dem
die
gewählten
Mitglieder
in
der
Mehrheit
sind
und
den
Vorsitz
stellen
können.
In
der
Praxis
bewährt
und
zu
empfehlen
ist
die
Besetzung
mit
zwei
Dritteln
direkt
gewählter
Mitglieder
und
einem
Drittel
vom
Rat
bestellter
Ratsmitglieder.“
Dies
wird
auch
in
der
einschlägigen
Kommentierung
so
vertreten.
So
heißt
es
in
der
Kommentierung
von
Sanders
in
Kleerbaum/Palmen,
GO
NRW,
§
27,
V.3.a)
unmissverständlich:
„Die
Mehrheit
der
gewählten
Mitglieder
muss
dabei
aber
nicht
nur
bei
der
grundsätzlichen
Zusammensetzung
des
Integrationsrates
vorliegen,
sondern
bei
jeder
einzelnen
Sitzung
gegeben
sein.“
Ist
der
Integrationsrat
der
Stadt
Brühl
somit
fehlerhaft
nicht
mit
Mehrheit
der
direkt
gewählten
Mitglieder
besetzt,
so
sind
sämtliche
Beschlüsse
des
Gremiums
unwirksam.
Dies
kann
und
möchte
ich
nicht
akzeptieren.
Sollten
Sie
bzw.
der
Rat
der
Stadt
Brühl
gleichwohl
die
Besetzung
des
Integrationsrates
mit
jeweils
acht
gewählten
bzw.
bestellten
Mitgliedern
billigen,
müsste
eine
gerichtliche
Klärung
der
Frage
herbeigeführt
werden.
Mit
freundlichen
Grüßen
Maria
Blech
(Mitglied
des
Integrationsrates)