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Mitteilungsvorlage (Anträge zur Verbesserung der Verkehrssituation in Stommeln)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
92 kB
Datum
17.04.2013
Erstellt
08.04.13, 19:33
Aktualisiert
08.04.13, 19:33
Mitteilungsvorlage (Anträge zur Verbesserung der Verkehrssituation in Stommeln) Mitteilungsvorlage (Anträge zur Verbesserung der Verkehrssituation in Stommeln)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 139/2013 Erstellt am: 28.03.2013 Aktenzeichen: II/320. Verfasser/in: Frau Hausmann Mitteilungsvorlage Gremium TOP Ausschuss für Tiefbau und Verkehr ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 17.04.2013 Betreff Anträge zur Verbesserung der Verkehrssituation in Stommeln Veranlasser/in / Antragsteller/in CDU-Fraktion Mitteilung Am 25.02.2013 erreichte die Verwaltung ein Schreiben der CDU Fraktion vom 15.02.2013. In diesem wird aufgrund von Hinweisen aus der Bevölkerung und aus eigener Beobachtung auf Missstände im Bereich der Ortsdurchfahrten in Stommeln aufmerksam gemacht, verbunden mit der Bitte um Prüfung durch die zuständigen Stellen. Im Rahmen der Bereisung vom 21.03.2013 wurden die nachfolgend benannten Straßen von den verkehrslenkenden Behörden in Augenschein genommen. a) Venloer Straße Zur Venloer Straße wurde vorgetragen, dass vor allem im Bereich ab Ortsmitte in Richtung Rommerskirchen vielfach Lastkraftwagen auf dem Gehweg parken. Dies erschwere die Durchfahrt, die ohnehin durch auf der Straße parkende Personenkraftwagen eingeschränkt und unübersichtlich sei. Aus diesem Grunde werde ein beidseitiges Halteverbot für Fahrzeuge über 3,5 t auf der Ortsdurchfahrt der Venloer Straße angeregt. Erkenntnisse über Gehwegparken von Lastkraftwagen auf dem Gehweg des betroffenen Bereichs liegen dem Ordnungsamt nicht vor und konnten auch während der Bereisung am 21.03.2013 nicht festgestellt werden. Bei den regelmäßigen dortigen Kontrollen des Verkehrsaußendienstes werden lediglich Parkvorgänge auf der Straße festgestellt. Aufgrund der Breite der Venloer Straße sind diese Parkvorgänge aber als zulässig zu bewerten. Der verkehrsberuhigende Effekt ist sogar zu begrüßen, um Fahrten mit überhöhter Geschwindigkeit zu minimieren. Ausreichende Einsehbarkeit ist gegeben. Zudem ist § 1 StVO zu beachten. Die verkehrslenkenden Behörden halten daher das Aufstellen eines beidseitigen Halteverbots für Fahrzeuge über 3,5 t für nicht erforderlich. Kontrollen des Verkehrsaußendienstes finden weiterhin regelmäßig statt. Vorlage Nr.: 139/2013 . Seite 2 / 2 b) Nettegasse Unter Hinweis auf die unübersichtliche Verkehrssituation in der Kurve der Nettegasse von der Ortsmitte in Richtung Kreisverkehr an der Bruchstraße wurden die verkehrslenkenden Stellen gebeten, sich die Lage vor Ort anzusehen und Lösungsmöglichkeiten im TVA vorzustellen. Angesichts der umfangreichen Halteverbotsbeschilderungen im Bereich der Nettegasse ist unter Berücksichtigung der nötigen Aufrechterhaltung des verbleibenden Parkraums jedoch nur ein geringer Spielraum für Optimierung vorhanden. Aktuelle Dreijahres- und Sechsjahresauswertungen der Polizei zeigen eine deutliche Unfallhäufung insbesondere mit Beteiligung des ruhenden Verkehrs im Bereich zwischen Lerchenweg und Rosenstraße, ohne Unfallhäufungsstelle zu sein (vgl. Anlage). Insofern halten die verkehrslenkenden Behörden eine Verlängerung des absoluten Halteverbotsbereichs in Höhe der Einmündung Lerchenweg (Nettegasse Nr. 22) bis zur Zufahrt Nettegasse Nr. 26/ Beginn des Bereichs der ausgeschilderten Parktaschen angesichts des Kurvenbereichs für vertretbar. Vor Umsetzung dieser Maßnahme werden die unmittelbaren Anwohner informiert. Der Verkehrsaußendienst kontrolliert den betroffenen Bereich regelmäßig. Eine Erhöhung der Kontrollen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten wurde bereits veranlasst. c) Weidtstraße Weiterhin wird geltend gemacht, dass an der Einmündung Weidtstraße in die Brunostraße das Abbiegen durch parkende Fahrzeuge erschwert werde, die auch die Einsehbarkeit einschränken sollen. Hier wurde um Prüfung der möglichen Einrichtung eines Halteverbots gebeten. Während der Bereisung konnten keinerlei parkenden Fahrzeuge im benannten Bereich festgestellt werden. Im Einmündungsbereich besteht ein gesetzliches Halteverbot, § 12 Abs.3 Nr. 1 StVO, so dass die Ausweisung eines Halteverbots nicht erforderlich ist. Die Antragsteller wurden um Konkretisierung des genauen Standorts der Parkvorgänge zwecks abschließender Beurteilung gebeten.