Daten
Kommune
Pulheim
Größe
199 kB
Datum
18.12.2012
Erstellt
04.12.12, 16:35
Aktualisiert
04.12.12, 16:35
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT PULHEIM
- RHEIN-ERFT-KREIS -
FLÄCHENNUTZUNGSPLANÄNDERUNG
TEILBEREICHSÄNDERUNG 17.3
BEGRÜNDUNG
zur Flächennutzungsplan-Teiländerung 17.3 Pulheim, Am Schwefelberg (Möbelhaus)
I
STÄDTEBAU
1.
Allgemeines
2.
Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung
3.
Ziel, Zweck und Inhalt der Flächennutzungsplanänderung
3.1
Erforderlichkeit der Flächennutzungsplanänderung
3.2
Planinhalte
3.3
Standortwahl
3.4
Ausweisung im Regionalplan
3.5
Bewertung der raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens
3.5.1
Auswirkungsanalyse zum Möbelhaus Segmüller
3.5.2
Raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen des Planvorhabens
3.5.3
Übereinstimmung des Vorhabens mit den vorgesehenen Zielen und Grundsätzen des neuen
Landesentwicklungsplans
3.5.4
Fazit
4.
Erschließung
II
UMWELTBERICHT
Vorwort
(Wortgleich mit dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim,
Gliederung siehe dort)
1
I.
STÄDTEBAU
1.
Allgemeines
Das Möbelunternehmen Segmüller, das bisher in Süddeutschland mehrere Einrichtungshäuser betreibt, hat der
Stadt Pulheim gegenüber die Absicht bekundet, auf heutigen Ackerflächen am Schwefelberg ein Möbelhaus mit
45.000 qm Verkaufsfläche zu errichten.
Das Areal liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim. Es grenzt im Norden an
die Bahnlinie Köln – Mönchengladbach und hat als westlichen Nachbarn das Gelände der Feuerwehr und des
städtischen Bauhofs.
Die Stadt Pulheim hat großes Interesse an der Ansiedlung eines den lokalen Einzelhandel in einem unterversorgten Sortimentsbereich ergänzenden Anbieters und strebt an, das nötige Baurecht zu schaffen.
2.
Planungsrechtliche Situation und derzeitige Nutzung
Für den Ansiedlungsbereich stellt der – wirksame – Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim derzeit ein Gewerbegebiet dar. Im Regionalplan ist er weit überwiegend als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen
(siehe auch Kapitel 4). Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim setzt die fraglichen Flächen als Gewerbegebiet (GE) fest.
Die Änderung der FNP-Darstellung soll im Verfahren nach § 2 BauGB erfolgen und dient der bauleitplanerischen
Vorbereitung der parallel betriebenen Bebauungsplanaufstellung 109 Pulheim.
Die FNP-Änderungsfläche ist ca. 8 ha groß und grenzt im Norden an die Bahntrasse Mönchengladbach – Köln,
im Westen an die K 6 bzw. das Gelände des städtischen Bauhofs und der Feuerwehr. Die östliche Grenze bildet
ein im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzter öffentlicher Fuß-/Radweg, die südliche die in
diesem Bebauungsplan festgesetzt öffentliche Verkehrsfläche
Das Plangebiet ist gegenwärtig landwirtschaftliche Nutzfläche. Es gibt keine wertvollen Biotopstrukturen.
3.
Ziel, Zweck und Inhalt der Flächennutzungsplanänderung
3.1
Erforderlichkeit der Flächennutzungsplanänderung
Projektziel ist die Errichtung eines Möbelhauses mit einer Verkaufsfläche von 45.000 qm.
Diese angestrebte Verkaufsflächengröße macht das geplante Möbelhaus zu einem sogenannten „großflächigen
Einzelhandelsbetrieb“ i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Sofern solche Betriebe sich nach Art, Lage oder Umfang auf
die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind sie – außer in Kerngebieten – nur in einem für sie festgesetzten Sondergebiet zulässig. Für das geplante Möbelhaus ist von den genannten Auswirkungen auszugehen, so dass für den vorgesehenen Standort ein verbindlicher Bauleitplan mit einer Sondergebietsfestsetzung
erforderlich ist. Dieser soll als Bebauungsplan Nr. 109 Pulheim parallel aufgestellt werden.
Folglich ist die Flächennutzungsplandarstellung zu ändern , da § 8 Abs. 2 BauGB vorschreibt, dass Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Zwar ist in den Jahren 2008 – 2010 bereits ein Flächenutzungsplanänderungsverfahren mit dem Ziel der Umwandlung der Gewerbegebiets-Darstellung in eine Sondergebiets-Darstellung durchgeführt worden (Teiländerung 15.8), doch ist die Genehmigung der Bezirksregierung
bis heute nicht bekannt gemacht worden. Rechtlich relevant ist folglich noch immer die GE-Darstellung.
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Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Teiländerung 15.8 eine zulässige Gesamtverkaufsfläche von
20.000 qm sowie 2.500 qm Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente als Darstellungsinhalt hatte,
insofern selbst bei Wirksamkeit dieser Teiländerung sich die Notwendigkeit einer erneuten Änderung des FNP
ergäbe. Außerdem ist die Abgrenzung des Änderungsbereichs der Teiländerung 17.3 an die im Entwurf zum
Bebauungsplan Nr. 109 festgesetzte SO-Fläche angepasst, so dass diese etwas größer ist, als die der Teiländerung 15.8.
Sie überschreitet damit zwar geringfügig den im Regionalplan im Rahmen seiner 17. Änderung ausgewiesenen
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB), eine landesplanerisch relevante Größenordnung wird allerdings nicht erreicht (siehe auch Kapitel 3.5).
3.2
Planinhalte
Die neue Darstellung des FNP weist „Sondergebiet (SO)“ mit der näheren Nutzungsbestimmung „Großflächiger
Einzelhandel - Möbelhaus“ aus.
Als maximale Verkaufsfläche werden 45.000 qm zugelassen. Auf 4.500 qm davon sollen zentrenrelevante Randsortimente verkauft werden können. Damit wird die Verkaufsfläche der Randsortimente auf 10 % der Gesamtverkaufsfläche begrenzt.
Zur Verträglichkeit des Vorhabens hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Standortgemeinde wie auch die
Nachbargemeinden wird auf Kapitel 3.5 verwiesen.
3.3
Standortwahl
Für die Wahl des Ansiedlungsstandorts ausschlaggebend waren die gute Erschließung, die erforderliche Flächengröße und die zeitnahe Verfügbarkeit.
Alternative Standorte im Hauptort, die alle drei Kriterien in gleicher Weise erfüllen, sind nicht vorhanden. So ist
z.B. eine städtische Fläche in zentraler Ortslage an der Steinstraße zu klein. Außerdem könnte starker Kundenverkehr die bereits heute stark belastete innerörtliche Umgehungsstraße überstrapazieren.
Eine zwar ausreichend große und über die Venloer Straße (ehem. B 59) auch gut an das regionale Straßenverkehrsnetz angebundene Brachfläche liegt im Pulheimer Industriegebiet (BP 10), liegt jedoch innerhalb eines
Bereiches, der im Regionalplan als Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich ausgewiesen ist.
Darüber hinaus lässt sich kein annähernd geeignetes Grundstück für die Nutzung durch ein Möbelhaus in Pulheim finden, da es immer an der Lagegunst und der erforderlichen Größe sowie der regionalplanerischen Ableitung mangelt.
3.4.
Ausweisung im Regionalplan / Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Damit die von der Stadt Pulheim beabsichtigte FNP-Änderung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
angepasst ist, bedarf es für den fraglichen Bereich u.a. der Ausweisung eines Allgemeinen Siedlungsbereichs
(ASB) im Regionalplan.
Diese erfolgte durch die 17.Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, welche am 19.12.2008
vom Regionalrat beschlossen worden ist. Sie war im März 2008 von der Stadt Pulheim beantragt worden, um die
landesplanerischen Voraussetzungen für eine Bauleitplanung für ein seinerzeit projektiertes Möbelhaus mit
20.000 qm Verkaufsfläche zu schaffen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW genehmigte die Änderung des Regionalplans mit
Erlass vom 13.07.2009.
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Die für die SO-Darstellung abgegrenzte Änderungsfläche der Teiländerung 17.3 überschreitet zwar die ASBFläche des Regionalplans, dies allerdings nur geringfügig.
Die Anfrage gemäß § 34 LPlG. ob die Flächennutzungsplanänderung 17.3 den Zielen der Raumordnung angepasst ist, wurde mit Schreiben vom 12.04.2012 gestellt, nachgeforderte Unterlagen wurden mit Datum
10.07.2012 der Bezirksplanungsbehörde zugestellt. Die erwartete Bestätigung, dass die Planung den Zielen der
Raumordnung nicht widerspricht, lag am 30.11.2012 immer noch nicht vor.
3.5
Bewertung der raumordnerischen und städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens
3.5.1 Auswirkungsanalyse zum Möbelhaus Segmüller
Eine durchgeführte Auswirkungsanalyse (BBE 2012) erhob den gesamten projektrelevanten Einzelhandel (d. h.
auch der untersuchungsrelevanten Teilsortimente von Betrieben mit anderem Umsatz- und Verkaufsflächenschwerpunkt) innerhalb der zentralen Versorgungsbereiche im Einzugsbereich eines 15-min-Radius´. Zudem
wurden alle Möbelanbieter und Warengruppenspezialisten (z. B. Teppichfachmärkte, Matratzen-Fachmärkte)
sowie sonstige Anbieter mit größeren Sortimentsüberschneidungen (z. B. Warenhäuser, Bau- und Heimwerkermärkte, Sonderpostenmärkte) außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche erhoben.
Im 30-min-Radius wurden Möbelanbieter, Warenhäuser (mit untersuchungsrelevanten Teilsortimenten ab rd. 100
m² VKF) und Spezialanbieter mit untersuchungsrelevantem Kernsortiment erhoben. Außerhalb der zentralen
Versorgungsbereiche wurden alle Anbieter mit Möbeln und Küchen im Kernsortiment erfasst.
Darüber hinausgehend erfolgte eine großzügige Erhebung regionalbedeutsamer Möbelhäuser, Möbelmitnahmemärkte und Küchencenter im weiteren Einzugsbereich.
Die Einzelhandelsausstattung weist in den meisten zentralen Versorgungsbereichen im Untersuchungsgebiet
vergleichsweise geringe Sortimentsüberschneidungen mit dem Planvorhaben auf. Nur in einzelnen zentralen
Versorgungsbereichen sind größere Möbelanbieter ansässig (z. B. Bezirkszentrum Köln-Ehrenfeld und Stadtteilzentrum Köln-Braunsfeld).
Die größeren Möbelanbieter im Untersuchungsraum, die sich fast alle außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche befinden, sind sowohl im Hinblick auf die Abgrenzung des Einzugsgebietes als auch hinsichtlich der zu
untersuchenden städtebaulichen Auswirkungen des geplanten Möbelmarktes von maßgeblicher Bedeutung. Das
aktuelle Wettbewerbsgefüge im Umland des Planvorhabens wird derzeit im Wesentlichen von diesen Anbietern
geprägt.
Die projektrelevante Angebotsstruktur (auch bei den zentrenrelevanten Randsortimenten) wird somit insgesamt
weniger von Betrieben in den zentralen Versorgungsbereichen als vielmehr von großflächigen Anbietern in zumeist dezentralen Standortlagen bestimmt.
3.5.2 Raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen des Planvorhabens
Das projektierte Möbelhaus stellt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten dar. Das Planareal grenzt an das Gewerbegebiet Industriestraße / Boschstraße / Siemensstraße, das
einen dezentral gelegenen Agglomerationsbereich darstellt und eine Reihe von Fachmärkten, kleinteiligen Einzelhandelbetrieben und sonstige private Dienstleistungen aufweist. Zudem ist der Standort in der Beschlussfassung des Einzelhandelskonzeptes für die Stadt Pulheim als Vorrangstandort für die Ansiedlung eines Möbelhauses mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten vorgesehen.
Die gutachterlich prognostizierten Wettbewerbswirkungen lassen aufgrund der absoluten Höhe der Umverteilungseffekte und des Anteils am derzeitigen Umsatz keine negativen Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen in den zentralen Versorgungsbereichen des Untersuchungsraums erkennen, da die Umverteilungsquoten
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gegenüber zentralen Versorgungsbereichen in Pulheim oder anderen Kommunen in keinem Fall städtebaulich
relevante Dimensionen erreichen.
Bezogen auf die Pulheimer Innenstadt ist dabei zu beachten, dass sich die projektrelevanten Angebote im Wesentlichen auf Randsortimente einzelner Anbieter und wenige kleinere Einzelhandelsbetriebe mit projektrelevantem Kernsortiment beschränken. Letztere verfügen zusammen jedoch nur über geringe Verkaufsflächen und
Umsatzanteile. Hinzu kommt, dass diese Betriebe als Fachgeschäfte bereits durch geringfügige Sortimentsumstellungen und leichte Änderungen im Vertriebskonzept durchaus in der Lage sind, auf veränderte Wettbewerbsverhältnisse in Pulheim zu reagieren. Strukturprägende Einzelhandelsbetriebe (z.B. Kaufland) würden vom Planvorhaben aufgrund nur geringer Sortimentsüberschneidungen nur marginal betroffen sein.
Städtebaulich relevante Auswirkungen könnten auch dann auftreten, wenn die verbrauchernahe Versorgung der
Bevölkerung in einer der tangierten Nachbarkommunen durch das Planvorhaben gefährdet würde. Aufgrund der
prognostizierten Umsatzumverteilungsquoten von bis zu 20 % gegenüber den dort ansässigen Hauptwettbewerbern Porta in Frechen und Hausmann in Bergheim, sind insbesondere die möglichen Auswirkungen gegenüber
diesen beiden Nachbarkommunen zu betrachten. Trotz prognostizierter Umsatzumverteilungsquoten gegenüber
einzelnen Betrieben von deutlich über 10 % ist nicht zu erwarten, dass in diesen Kommunen die branchenmäßige
Versorgung mit Möbeln und Einrichtungsbedarf gefährdet wird. Denn selbst im Extremfall der Aufgabe eines der
ohne Ausnahme an nicht-integrierten Standorten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche ansässigen besonders betroffenen Wettbewerber würde die Angebotsdichte nur unwesentlich herabgesetzt.
3.5.3 Übereinstimmung des Vorhabens mit den vorgesehenen Zielen und Grundsätzen des neuen
Landesentwicklungsplans
Nachfolgend wird das projektierte Möbelhaus im Hinblick auf die vorgesehenen Ziele und Grundsätze mit Projektrelevanz bewertet:
Ziel: Standorte des großflächigen Einzelhandels nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen
Im Regionalplan ist das Plangebiet größtenteils als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ (ASB) ausgewiesen. Ein
kleinerer Bereich im Südwesten des Plangebietes ragt in einen „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung“
(GIB). Da der Regionalplan jedoch nicht parzellenscharf ist und die betreffende Fläche, die nicht im ASB liegt,
kleiner als 10 ha und damit nicht darstellungsrelevant ist, steht das geplante Sondergebiet nicht im Widerspruch
zur Darstellung im Regionalplan.
Grundsatz: Planumsatz soll nicht höher sein als untersuchungsrelevante Kaufkraft
Der Planumsatz für Möbel (rd. 93,1 Mio. €) überschreitet die sortimentsbezogene Kaufkraft in der Stadt Pulheim
(rd. 42,7 Mio. €). Somit wird dieser Grundsatz nicht eingehalten.
Im Rahmen der vorliegenden Auswirkungsanalyse konnte nachgewiesen werden, dass keine Schädigung des
Einzelhandels in den Nachbarkommunen ausgelöst wird. Die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung wird nicht infrage gestellt, die Zentrenstruktur der Nachbargemeinden wird nicht nachteilig verändert. Auch
für den Fall, dass ein in einer benachbarten Kommune ansässiges Möbelhaus infolge der durch die Realisierung
des Planvorhabens gesteigerten Konkurrenz zur Aufgabe gezwungen wäre, lässt sich hieraus keine Funktionsstörung ableiten. So geriete hierdurch nicht die branchenmäßige Versorgung von Gemeindeangehörigen in Gefahr.
Auch lassen sich städtebauliche Probleme wie die Verödung von zentralen Versorgungsbereichen oder die Entstehung eines Trading-down-Effekts hieraus nicht ableiten, da von den Wettbewerbswirkungen nur nichtintegrierte Lagen in einer relevanten Größenordnung tangiert werden.
Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Stadt Pulheim mehrere Jahre erfolglos versucht hat, am Planstandort
einen Möbelmarkt mit max. 20.000 m² Verkaufsfläche anzusiedeln. Allerdings liegt diese Verkaufsfläche deutlich
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unterhalb der Größenordnung, die für Neuansiedlungen von Möbelhäusern heute üblicherweise projektiert werden, so dass kein Interessent gefunden werden konnte. Insofern ist die Ausweitung der zulässigen Verkaufsfläche vor dem Hintergrund begründbar, dass negative Auswirkungen auf die Versorgungsstrukturen von Nachbarkommunen ausgeschlossen werden können. Dieser Nachweis wurde mit der vorliegenden Auswirkungsanalyse
erbracht.
Ziel: Begrenzung der zentrenrelevanten Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche
Die zentrenrelevanten Randsortimente belaufen sich beim Planvorhaben auf insgesamt
max. 4.500 m², d. h. auf max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche. Das vorgesehene landesplanerische Ziel zur
Beschränkung der Randsortimente wird somit eingehalten, sofern der
Nachweis erbracht wird, dass negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
ausgeschlossen werden können. Die vorliegende Auswirkungsanalyse konnte diesen Nachweis erbringen.
Grundsatz: Begrenzung des Umfangs des zentrenrelevanten Randsortiments auf
2.500 m² Verkaufsfläche
Beim Planvorhaben belaufen sich die zentrenrelevanten Randsortimente auf insgesamt max. 4..500 m², d. h. auf
10 % der Gesamtverkaufsfläche. Damit wird das angestrebte landesplanerische Ziel, dass Betriebe mit nichtzentrenrelevanten Kernsortimenten zentrenrelevante Randsortimente auf max. 10 % der Verkaufsfläche anbieten
dürfen, erfüllt, wenn zentrale Versorgungsbereiche durch den absoluten Umfang der zentrenrelevanten Randsortimente nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dagegen stimmt der Anteil der zentrenrelevanten Sortimente
beim geplanten Möbelhaus in Pulheim mit dem landesplanerischen Grundsatz, dass der Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments 2.500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten soll, nicht überein.
Mit den Ausführungen in der „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Möbelhauses im Sondergebiet „Am
Schwefelberg“ in Pulheim“ konnte nachgewiesen werden, dass durch das Vorhaben auch mit max. 4.500 m²
Verkaufsfläche für zentrenrelevante Randsortimente keine negativen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt Pulheim sowie der umliegenden Städte und Gemeinden zu erwarten sind. Eine Abweichung vom vorgesehenen Grundsatz, den Umfang des zentrenrelevanten Randsortiments im Regelfall auf max.
2.500 m² Verkaufsfläche zu begrenzen, kann somit zweifelsfrei begründet werden
3.5.4 Fazit
Die Wettbewerbssituation ist durch großflächige Möbelanbieter in der Stadt Köln und den
benachbarten Mittelzentren bestimmt. In der Stadt Pulheim ist das Angebot wenig geprägt,
so dass keine größeren Möbelanbieter vorliegen. Einrichtungsbezogene Angebote finden
sich nur als Randsortimente bei Mehrbranchenanbietern und Warengruppenspezialisten
(z. B. Teppich-Fachmärkte, Matratzen-Fachmärkte). Damit weist die Stadt Pulheim derzeit
ein möbelbezogenes Versorgungsdefizit auf.
Mögliche Angebotsüberschneidungen der Planvorhaben mit dem Angebot der zentralen
Versorgungsbereiche im Untersuchungsraum beschränken sich vor allem auf die Sortimente
Glas, Porzellan, Keramik / Haushaltswaren / Geschenkartikel und Babyausstattung / Spielwaren. Die Sortimente
Lampen / Leuchten, Teppiche, Bodenbeläge und Kinderwagen / Autositze sind in keinem der untersuchten zentralen Versorgungsbereiche als zentrenprägend zu bewerten, wenngleich sie von verschiedenen Nachbarstädten
als zentrenrelevant eingestuft werden.
Im perspektivischen Einzugsgebiet, das sich aus drei Zonen unterschiedlicher Verflechtungsintensität zusammensetzt, leben aktuell rd. 1,43 Mio. Einwohner, die über ein projektrelevantes Nachfragevolumen von rd. 714,2
Mio. € verfügen. Darüber hinaus können weitere Umsätze mit Kunden aus einem räumlich erweiterten Marktgebiet erzielt werden, das aufgrund der geringen Verflechtungsintensität nicht dem Einzugsgebiet zugerechnet
werden
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kann. Hierzu zählen einerseits Umsätze mit Kunden aus einem äußeren Verflechtungsbereich und zum anderen
Streuumsätze. Der äußere Verflechtungsbereich umfasst rd. 787.000 Einwohner, die über ein projektrelevantes
Nachfragevolumen von rd. 397,7 Mio. € verfügen.
Für das Planvorhaben wird vor dem Hintergrund der Angebots- und Nachfragesituation, der
weiteren Standortrahmenbedingungen sowie der Dimensionierung und des Betreibers des
geplanten Möbelhauses ein Planumsatz von rd. 93,1 Mio. € für das Möbelhaus prognostiziert.
Der Planumsatz wird zu rd. 81 % durch Umsatzumverteilungen gegenüber Möbelanbietern außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen, zu rd. 13 % durch Umsatzumverteilungen gegenüber relevanten Betrieben innerhalb
von zentralen Versorgungsbereichen und zu rd. 6 % durch Umverteilungen gegenüber sonstigen relevanten
Angebotsstandorten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen generiert.
Somit fungieren als wesentliche Wettbewerber die regional bedeutsamen Einrichtungshäuser im Umland. Städtebaulich negative Auswirkungen sind dabei nicht zu erwarten, da es sich um nicht-integrierte Versorgungsstrukturen handelt. Somit ist davon auszugehen, dass das Planvorhaben Wettbewerbswirkungen überwiegend gegenüber Angebotsstandorten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen entfalten würde. Hierbei kann ein
„Wegbrechen“ des Möbeleinzelhandels außerhalb der Stadt Pulheim und damit eine Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet und im weiteren Untersuchungsgebiet jedoch ausgeschlossen werden.
In den zentralen Versorgungsbereichen sind aufgrund der absoluten Höhe der Umverteilungseffekte und des
Anteils am derzeitigen Umsatz ebenfalls keine negativen städtebaulichen Auswirkungen abzuleiten. So sind existenzbedrohende Umverteilungseffekte gegenüber strukturprägenden Betrieben innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen auszuschließen. Alle vom Vorhaben tangierten Zentren können auch nach Realisierung des
Planvorhabens ihrem Versorgungsauftrag hinsichtlich des Angebots projektrelevanter Waren ohne Funktionseinschränkung nachkommen.
Der Ausbau des Möbelangebotes stellt aus gutachterlicher Sicht eine sinnvolle Weiterentwicklung des Mittelzentrums Pulheim dar, ohne wesentliche Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklungsfähigkeit
der benachbarten zentralen Orte zu verursachen.
4.
Erschließung
Die geplanten Ansiedlungsflächen werden von einer im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 69 Pulheim festgesetzten Planstraße erschlossen, die ihrerseits mit einem Kreisverkehrsplatz an die K 6 angebunden ist.
Über die Kreisstraße und die L 183 (Bonnstraße) erfolgt die Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz (B 59,
BAB 1 und 4).
Detaillierter wird auf die bauleitplanerisch vorgesehene Erschließung und auf die verkehrlichen Auswirkungen bei
Realisierung des Vorhabens in der Begründung zum Bebauungsplan eingegangen.
7
II
UMWELTBERICHT
Vorwort
Die Flächennutzungsplanteiländerung Nr. 17.3 wird erforderlich, da für einen Teilbereich des rechtskräftigen
Bebauungsplans Nr. 69 Pulheim durch Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 109 Pulheim das verbindliche Baurecht geändert werden soll. Die Änderung der FNP-Darstellung von Gewerbegebiet in Sondergebiet und die damit verbundenen Veränderungen hinsichtlich der baulichen und sonstigen Nutzungsmöglichkeiten der Plangebietsflächen haben – auf den ersten Blick – nur wenige umweltrelevante Auswirkungen.
Welche Auswirkungen infolge der Umplanung tatsächlich zu erwarten sind, lässt sich allerdings konkreter auf der
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung ermitteln. Daher wird an dieser Stelle der Umweltbericht für den Bebauungsplanänderungsentwurf Nr. 109 Pulheim als Umweltbericht für die FNP-Änderung 17.3 verwendet. In ihm sind
die zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Umweltschutzgüter
dargelegt und eventuelle Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum Ausgleich aufgezeigt.
Pulheim, 30.11.2012
Planungsamt
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