Daten
Kommune
Inden
Größe
148 kB
Datum
26.03.2014
Erstellt
07.02.14, 17:09
Aktualisiert
07.02.14, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
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Gemeinde Inden
Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB für die Ortslage
Lucherberg Obstwiese der Gemeinde Inden
Abwägung im Verfahren nach § 13 Abs. 2 BauGB
Stand: Oktober 2013
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Anregung der RWE Power AG, mit Schreiben vom 09.09.2013
Beschlussvorschlag: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Anregung:
Abwägung:
Wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen
Ihnen mit, dass wir hierzu keine grundsätzlichen Bedenken vorzubringen haben.
Wir weisen jedoch fürsorglich darauf hin,
dass die im Plangebiet liegenden Flurstücke Gemarkung Lucherberg, Flur 2, Flurstücke Nr. 212 und 283 in Abt. II des
Grundbuches mit einem Bergschadensverzicht zu Gunsten der Rheinischen
Braunkohlenwerke AG belastet sind.
Ein entsprechender Hinwies wir verankert.
Anregung des Kreises Düren, Kreisentwicklung und -straßen, mit Schreiben
vom 12.09.2013
Beschlussvorschlag: Der Belang des Bodenschutzes findet Berücksichtigung.
Anregung:
Zum o. g. Bauleitplanverfahren wurden
folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
-
Abwägung:
Kämmerei
Straßenverkehrsamt
Kreisentwicklung und –straßen
Recht, Bauordnung und Wohnungswesen
Brandschutz
Umweltamt
Landschaftspflege und Naturschutz
Bodenschutz
Etwa 75 % des nordöstlichen Teils des
Planungsgebiets befindet sich gemäß der
Kartierung der schutzwürdigen Böden in
NRW 1 : 50 000 – zweite Auflage – in einem
Gebiet mit besonders schutzwürdigen,
fruchtbaren Böden (Regelungs- und
Pufferfunktion / natürliche Bodenfruchtbarkeit)
Der Planbereich wird insofern reduziert,
dass diese besonders schützenswerten
Böden nicht in Anspruch genommen werden.
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Diese sind im beiliegenden Kartenausschnitt in dunkelbrauner Farbe gekennzeichnet.
Es handelt sich hierbei um
Böden mit hoher oder sehr hoher
natürlicher Bodenfruchtbarkeit
(Braunerden, Parabraunerden,
Kolluvisole oder Auenböden) mit
ausgezeichneter LebensraumFunktion aufgrund hoher Pufferund Speicherkapazität für Wasser
und Nährstoffe.
Diese Böden tragen maßgeblich zur Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie
aufgrund ihres ausgeglichenen Wasserhaushalt zum Schutz von Grundwasser
und Oberflächengewässer bei. Weiterhin
besitzen sie ein hohes Nährstoffangebot
und speichern, filtern und puffern Stoffeinträge besonders effektiv.
Durch die Planung erfolgt ein erheblicher
Eingriff in den Boden. Eine Bebauung
und Versiegelung dieser Böden hat eine
vollständige Zerstörung der sehr schutzwürdigen Böden zur Folge, die als irreversibel einzustufen ist.
Aufgrund der hohen Schutzwürdigkeit der
Böden im Plangebiet wird aus bodenschutzrechtlicher Sicht dringend empfohlen, diese Böden nicht zu bebauen.
Sollte sich im Rahmen der planungsrechtlichen Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB)
herausstellen, dass die Planung an diesem Standort realisiert wird und Eingriffe
in Böden unvermeidbar sind, so sind für
diese Böden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§ 1a Abs. 3 BauGB) zu
planen und durchzuführen.
Kenntnisse über Altablagerungen oder
Altstandorte liegen nicht vor.
Landschaftspflege und Naturschutz
Seitens der Gemeinde Inden erfolgte eine
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qualifizierte Auseinandersetzung mit den
Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege. Über die in der Begründung zur Satzung genannten Punkte
(naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
und Artenschutz) werden diesbezüglich
keine weiteren Belange vorgetragen