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Beschlussvorlage (Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite)

Daten

Kommune
Inden
Größe
23 kB
Datum
29.02.2012
Erstellt
28.02.12, 08:44
Aktualisiert
28.02.12, 08:44
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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Kämmerei 20 21 02 Beratungsfolge Alexander Horst Termin TOP Ein Ja 14.02.2012 öffentlich Rat Nein 24/2012 Ent Bemerkungen 29.02.2012 Betrifft: Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die der Originalniederschrift beigefügte Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite (Liquiditätskreditsatzung) der Gemeinde Inden. Begründung: Einer der Bestandteile einer Haushaltssatzung ist die Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite. Da die Haushaltssatzung für das Jahr 2012 jedoch erst im Laufe des Jahres beschlossen wird, sollte der Rat vorab die beigefügte Satzung über den Höchstbetrag der Liquiditätskredite (Liquiditätskreditsatzung) beschließen, um die Liquidität der Gemeindekasse Inden zu gewährleisten. Der vorgeschlagene Höchstbetrag von 15 Mio. Euro wurde so gewählt, dass die Kassenliquidität auch im Jahr 2012 in jedem Fall gesichert ist. Im Übrigen ist diese Satzung zur Aufnahme von Kassenkrediten dem Kreditinstitut vorzulegen. Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite der Gemeinde Inden (Liquiditätskreditsatzung) Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 29. Februar 2012 folgende Satzung beschlossen: §1 Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 15.000.000 EURO festgesetzt. §2 Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite (Liquiditätskreditsatzung) der Gemeinde Inden vom 29. Februar 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271) die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 29. Februar 2012 Bürgermeister Beschlussvorlage 24/2012 Seite 2