Daten
Kommune
Inden
Größe
23 kB
Datum
29.02.2012
Erstellt
28.02.12, 08:44
Aktualisiert
28.02.12, 08:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
20 21 02
Beratungsfolge
Alexander Horst
Termin
TOP Ein Ja
14.02.2012
öffentlich
Rat
Nein
24/2012
Ent Bemerkungen
29.02.2012
Betrifft:
Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift beigefügte Satzung über die Festsetzung des
Höchstbetrages der Liquiditätskredite (Liquiditätskreditsatzung) der Gemeinde Inden.
Begründung:
Einer der Bestandteile einer Haushaltssatzung ist die Festsetzung des Höchstbetrages der
Liquiditätskredite.
Da die Haushaltssatzung für das Jahr 2012 jedoch erst im Laufe des Jahres beschlossen wird,
sollte der Rat vorab die beigefügte Satzung über den Höchstbetrag der Liquiditätskredite
(Liquiditätskreditsatzung) beschließen, um die Liquidität der Gemeindekasse Inden zu
gewährleisten.
Der vorgeschlagene Höchstbetrag von 15 Mio. Euro wurde so gewählt, dass die Kassenliquidität
auch im Jahr 2012 in jedem Fall gesichert ist.
Im Übrigen ist diese Satzung zur Aufnahme von Kassenkrediten dem Kreditinstitut vorzulegen.
Satzung
über die Festsetzung des
Höchstbetrages der Liquiditätskredite der Gemeinde Inden
(Liquiditätskreditsatzung)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner
Sitzung am 29. Februar 2012 folgende Satzung beschlossen:
§1
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 15.000.000 EURO festgesetzt.
§2
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Festsetzung des Höchstbetrages der Liquiditätskredite
(Liquiditätskreditsatzung) der Gemeinde Inden vom 29. Februar 2012 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271) die Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung NRW gegen die vorstehende Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei
denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 29. Februar 2012
Bürgermeister
Beschlussvorlage 24/2012
Seite 2