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Beschlussvorlage (Genehmigung von überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2012)

Daten

Kommune
Inden
Größe
9,3 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
05.09.12, 20:30
Aktualisiert
05.09.12, 20:30
Beschlussvorlage (Genehmigung von überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2012) Beschlussvorlage (Genehmigung von überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2012)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Kämmerei 20 21 01 Beratungsfolge Alexander Horst Termin TOP Ein Ja 28.08.2012 öffentlich Hauptausschuss 19.09.2012 Rat 04.10.2012 Nein 54/2012 Ent Bemerkungen Betrifft: Genehmigung von überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2012 Beschlussentwurf: Der Rat der Gemeinde Inden beschließt, bei Produkt 160 611 001 „Steuern und Steueranteile, allgemeine Umlagen“ bei folgenden Sachkonten die Haushaltsansätze anzupassen: 4618 001 5517 003 6618 001 7517 003 Ertrag aus Zinsen Gewerbesteuer Nachforderung, Erhöhung um 326.144 € Aufwand aus Zinsen Gewerbesteuer Erstattung, Erhöhung um 525.817 € Einzahlungen Zinsen Gewerbesteuer Nachforderung, Erhöhung um 326.144 € Auszahlungen aus Zinsen Gewerbesteuer Erstattung, Erhöhung um 525.817 € Begründung: Seit dem 30.07.2012 liegt der Gemeinde Inden die Gewerbesteuerzerlegung für die Erhebungszeiträume 2000 bis 2010 eines ortsansässigen Gewerbetreibenden durch das zuständige Finanzamt vor. Die Zerlegungsbescheide entfalten nur geringe Auswirkungen auf die Haushaltsansätze der Gewerbesteuer (Produkt 160 611 001, Sachkonten 4013 000 und 6013 000). Anders sieht es jedoch bei der Berechnung der Nachforderungs- und Erstattungszinsen aus. Für die Jahre 2007, 2008 und 2010 erhält die Gemeinde Inden Nachforderungszinsen von insgesamt 326.144 €. Für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2009 jedoch sind Erstattungszinsen von 525.817 € zu leisten. Somit ergibt sich eine Netto-Erstattung von 199.673 €. Da im Neuen Kommunalen Finanzmanagement jedoch nach dem Brutto-Prinzip zu verfahren ist, müssen die einzelnen Positionen wie vg. erwähnt bebucht werden. Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) sind überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Zerlegung der Gewerbesteuer erfolgte durch das zuständige Finanzamt am 27.07.2012. Der Gewerbetreibende hat, wie jeder andere Steuerpflichtige auch, einen Anspruch auf zügige Bearbeitung seiner Steuerangelegenheit durch die Gemeinde. Dementsprechend sind die Auswirkungen der Zerlegung am 17.08.2011 beschieden worden. Hierdurch ist es zu einem unabweisbaren Aufwand und zu einer noch vorzunehmenden Auszahlung gekommen. Bei der Veranlagung der Erhebungszeiträume 2000 bis 2012 konnten noch nicht die Auswirkungen der einzelnen Veranlagungsjahre abgesehen werden. Die Zinsberechnung erfolgte maschinell aufgrund des Zerlegungsbetrages der einzelnen Veranlagungsjahre. Erst mit der automatisierten Erstellung des Bescheides wurden die Auswirkungen auf die Zinsen und somit der überplanmäßige Aufwand sichtbar. Die Auszahlung des Betrages ist bislang nicht vorgenommen worden und wird erst nach Beschlussfassung des Gemeinderates erfolgen. Beschlussvorlage 54/2012 Seite 2