Daten
Kommune
Inden
Größe
9,3 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
05.09.12, 20:30
Aktualisiert
05.09.12, 20:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
20 21 01
Beratungsfolge
Alexander Horst
Termin
TOP Ein Ja
28.08.2012
öffentlich
Hauptausschuss
19.09.2012
Rat
04.10.2012
Nein
54/2012
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Genehmigung von überplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Haushaltsjahr 2012
Beschlussentwurf:
Der Rat der Gemeinde Inden beschließt, bei Produkt 160 611 001 „Steuern und Steueranteile,
allgemeine Umlagen“ bei folgenden Sachkonten die Haushaltsansätze anzupassen:
4618 001
5517 003
6618 001
7517 003
Ertrag aus Zinsen Gewerbesteuer Nachforderung,
Erhöhung um 326.144 €
Aufwand aus Zinsen Gewerbesteuer Erstattung,
Erhöhung um 525.817 €
Einzahlungen Zinsen Gewerbesteuer Nachforderung, Erhöhung um 326.144 €
Auszahlungen aus Zinsen Gewerbesteuer Erstattung, Erhöhung um 525.817 €
Begründung:
Seit dem 30.07.2012 liegt der Gemeinde Inden die Gewerbesteuerzerlegung für die
Erhebungszeiträume 2000 bis 2010 eines ortsansässigen Gewerbetreibenden durch das zuständige
Finanzamt vor.
Die Zerlegungsbescheide entfalten nur geringe Auswirkungen auf die Haushaltsansätze der
Gewerbesteuer (Produkt 160 611 001, Sachkonten 4013 000 und 6013 000).
Anders sieht es jedoch bei der Berechnung der Nachforderungs- und Erstattungszinsen aus.
Für die Jahre 2007, 2008 und 2010 erhält die Gemeinde Inden Nachforderungszinsen von insgesamt
326.144 €. Für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2009 jedoch sind Erstattungszinsen von 525.817 €
zu leisten. Somit ergibt sich eine Netto-Erstattung von 199.673 €.
Da im Neuen Kommunalen Finanzmanagement jedoch nach dem Brutto-Prinzip zu verfahren ist,
müssen die einzelnen Positionen wie vg. erwähnt bebucht werden.
Nach § 83 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GO) sind überplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind. Die Zerlegung der Gewerbesteuer erfolgte
durch das zuständige Finanzamt am 27.07.2012. Der Gewerbetreibende hat, wie jeder andere
Steuerpflichtige auch, einen Anspruch auf zügige Bearbeitung seiner Steuerangelegenheit durch die
Gemeinde. Dementsprechend sind die Auswirkungen der Zerlegung am 17.08.2011 beschieden
worden. Hierdurch ist es zu einem unabweisbaren Aufwand und zu einer noch vorzunehmenden
Auszahlung gekommen.
Bei der Veranlagung der Erhebungszeiträume 2000 bis 2012 konnten noch nicht die Auswirkungen
der einzelnen Veranlagungsjahre abgesehen werden. Die Zinsberechnung erfolgte maschinell
aufgrund des Zerlegungsbetrages der einzelnen Veranlagungsjahre. Erst mit der automatisierten
Erstellung des Bescheides wurden die Auswirkungen auf die Zinsen und somit der überplanmäßige
Aufwand sichtbar.
Die Auszahlung des Betrages ist bislang nicht vorgenommen worden und wird erst nach
Beschlussfassung des Gemeinderates erfolgen.
Beschlussvorlage 54/2012
Seite 2