Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
12.09.12, 20:30
Aktualisiert
12.09.12, 20:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
66 12 05
Beratungsfolge
Heidrun Hamacher
Termin
TOP Ein Ja
07.08.2012
öffentlich
Bauausschuss
27.09.2012
Rat
04.10.2012
Nein
49/2012
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Widmung der Straße „In der Ruraue“ im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gewerbegebiet
Pier“, 1. Änderung
Beschlussentwurf:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216,
355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(GV. NRW. S. 731) wird die nachfolgend aufgeführte Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
In der Ruraue
(im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gewerbegebiet Pier“, 1. Änderung,
siehe beigefügten Plan)
Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des StrWG NW
und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung
öffentlich bekanntzumachen.
Begründung:
Die oben aufgeführte Straße befindet sich im neueren, noch nicht voll bebauten Teil des
Gewerbegebiets Pier. Um die weitere Bebauung dieses Gebietes zu sichern, muss sie für den
öffentlichen Verkehr freigegeben werden.
Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich
bekannt zu machen ist.
Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt.
Weitere Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der
Straße dienenden Grundstücks ist oder dass der Eigentümer der Widmung zustimmt.
Für einen Teilbereich der Straße ist die Zustimmung des Eigentümers, RWE Power AG,
erforderlich. Diese Zustimmung wurde sowohl im Erschließungsvertrag zwischen der RWE Power
AG und der Gemeinde Inden von 2001 gegeben, als auch mit Schreiben der RWE Power AG vom
18.04.2012.
Widmungsverfügung
Widmung der Straße „In der Ruraue“ im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gewerbegebiet
Pier“, 1. Änderung
Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 04.10.2012 folgende Widmung beschlossen:
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216,
355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(GV. NRW. S. 731) wird die nachfolgend aufgeführte Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
In der Ruraue
(im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gewerbegebiet Pier“, 1. Änderung,
siehe beigefügten Plan)
Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des StrWG NW
und wird zusammen mit dem Parkplatz der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur
Verfügung gestellt.
Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden.
Rechtsbehelfsbelehrung :
Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92,
52070 Aachen, binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.
Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene
Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Hinweis der Verwaltung:
Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete
Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir
Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen
können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden.
Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch
jedoch nicht verlängert.
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage 49/2012
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