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Beschlussvorlage (Widmung der Straße „In der Ruraue“ im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gewerbegebiet Pier“, 1. Änderung)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
12.09.12, 20:30
Aktualisiert
12.09.12, 20:30
Beschlussvorlage (Widmung der Straße „In der Ruraue“ im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gewerbegebiet Pier“, 1. Änderung) Beschlussvorlage (Widmung der Straße „In der Ruraue“ im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gewerbegebiet Pier“, 1. Änderung)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 66 12 05 Beratungsfolge Heidrun Hamacher Termin TOP Ein Ja 07.08.2012 öffentlich Bauausschuss 27.09.2012 Rat 04.10.2012 Nein 49/2012 Ent Bemerkungen Betrifft: Widmung der Straße „In der Ruraue“ im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gewerbegebiet Pier“, 1. Änderung Beschlussentwurf: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731) wird die nachfolgend aufgeführte Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet: In der Ruraue (im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gewerbegebiet Pier“, 1. Änderung, siehe beigefügten Plan) Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des StrWG NW und wird der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zu Verfügung gestellt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekanntzumachen. Begründung: Die oben aufgeführte Straße befindet sich im neueren, noch nicht voll bebauten Teil des Gewerbegebiets Pier. Um die weitere Bebauung dieses Gebietes zu sichern, muss sie für den öffentlichen Verkehr freigegeben werden. Hierzu bedarf es einer Widmungsverfügung, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt zu machen ist. Die zu veröffentlichende Widmungsverfügung ist als Anlage beigefügt. Weitere Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder dass der Eigentümer der Widmung zustimmt. Für einen Teilbereich der Straße ist die Zustimmung des Eigentümers, RWE Power AG, erforderlich. Diese Zustimmung wurde sowohl im Erschließungsvertrag zwischen der RWE Power AG und der Gemeinde Inden von 2001 gegeben, als auch mit Schreiben der RWE Power AG vom 18.04.2012. Widmungsverfügung Widmung der Straße „In der Ruraue“ im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gewerbegebiet Pier“, 1. Änderung Der Rat der Gemeinde Inden hat in seiner Sitzung am 04.10.2012 folgende Widmung beschlossen: Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731) wird die nachfolgend aufgeführte Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet: In der Ruraue (im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 13 „Gewerbegebiet Pier“, 1. Änderung, siehe beigefügten Plan) Die Straße erhält die Eigenschaft einer Gemeindestraße gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 des StrWG NW und wird zusammen mit dem Parkplatz der Allgemeinheit für den öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Träger der Straßenbaulast ist die Gemeinde Inden. Rechtsbehelfsbelehrung : Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert. Der Bürgermeister Beschlussvorlage 49/2012 Seite 2