Daten
Kommune
Pulheim
Größe
37 kB
Datum
29.01.2013
Erstellt
14.01.13, 20:05
Aktualisiert
14.01.13, 20:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG-NRW) vom 16.
November 2006 (BGBl. I S. 516) in Verbindung mit §§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996
(GVBl.I/96, (Nr. 21), S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV.NRW.S
765, 766 f., ber. S 793) wird von der Stadt Pulheim als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der
Stadt Pulheim vom 29.01.2013 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
1. Die Verkaufsstellen im Ortsteil Pulheim dürfen am Sonntag, 24.03.2013, 23.06.2013, 08.09.2013, 01.12.2013
2.
im Ortsteil Stommeln am 02.06.2013, 08.12.2013
3.
im Ortsteil Brauweiler am 07.07.2013 und 08.12.2013
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 LÖG-NRW Verkaufsstellen öffnet
bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz LÖG NRW mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro
geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt ein Woche nach ihrer Verkündung in Kraft
Pulheim, den
Stadt Pulheim
als örtliche Ordnungsbehörde
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden.
Es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
In Vertretung
Florian Herpel
Beigeordneter