Daten
Kommune
Inden
Größe
14 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
14.11.12, 20:31
Aktualisiert
03.12.12, 20:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
93/2012
Datum
Bauamt
12.11.2012
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bauausschuss
28.11.2012
Hauptausschuss
05.12.2012
Rat
19.12.2012
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
2. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 zur Gebührensatzung für die Benutzung der
Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006.
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die der Originalniederschrift als Anlage beigefügte 2. Änderungssatzung vom
19. Dezember 2012 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden
(Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006.
Die Gebührenbedarfsberechnungen zu den Teilbereichen „Unterhaltung Friedhöfe“ und
„Bestattungen“ werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühren für die Benutzung der
Trauer-/Leichenhalle von derzeit 250 € auf nunmehr 260 € zu erhöhen.
Mit der Festsetzung der neuen Gebühr für die Benutzung der Trauer-/Leichenhallen wird der
Forderung der Kommunalaufsicht des Kreises Düren nach 80%-iger Kostendeckung (bislang 70%ige Kostendeckung) Rechnung getragen.
Wie aus den beigefügten Berechnungen auch ersichtlich wird, ergeben sich für die Teilbereiche
„Unterhaltung Friedhöfe“ und „Bestattungen“ 100%-ige Kostendeckungen. Damit werden die in
den Haushaltsverfügungen enthaltenen Auflagen für den Bereich „Friedhofs- und
Bestattungswesen“ in vollem Umfang erfüllt. Da die zurzeit gültigen Gebührensätze für die
Teilbereiche „Unterhaltung Friedhöfe“ und „Bestattungen“ nicht verändert werden, ist es nicht
erforderlich, dass der Rat hierüber einen neuen Satzungsbeschluss fasst.
Nach der Rechtsprechung des OVG Münster sollten jedoch die Kalkulationen der Gebührensätze
dem Rat zumindest zur Kenntnis gegeben werden.
2. Änderungssatzung
vom 19. Dezember 2012 zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der
Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006
Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der
Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685) und der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW S. 687) und des § 28 der Satzung über
das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Inden vom 10.12.2003 in der z.Zt. gültigen
Fassung hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 19. Dezember 2012 folgende 2.
Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden
(Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006 beschlossen:
Artikel I
Folgender Gebührentarif wird wie folgt geändert:
IV. Gebühren für die Benutzung der Trauer-/Leichenhalle bzw. Leichen-/Kühlzelle
1. Trauer-/Leichenhalle
260 €
Artikel II
Diese 2. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 1. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Gebührensatzung für die
Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006
insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2012 zur Gebührensatzung für die
Benutzung der Friedhöfe in der Gemeinde Inden (Friedhofsgebührensatzung) vom 13. Juni 2006
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
Beschlussvorlage 93/2012
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a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 19. Dezember 2012
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage 93/2012
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