Daten
Kommune
Inden
Größe
9,3 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
05.12.12, 20:31
Aktualisiert
05.12.12, 20:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
84/2012
Datum
Personalamt
07.11.2012
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Rat
19.12.2012
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Besetzung der Einigungsstelle
Beschlussentwurf:
Für die Dauer der Wahlperiode des Personalrates, vom 01.07.2012 bis 30.06.2016, wird gem. § 67
Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW) eine Einigungsstelle wie folgt gebildet:
1. Vorsitzende Person:
Herr Dieter Carduck
Am Köhlerpfad 15
52249 Eschweiler
Richter am Landgericht Aachen
2. Vorsitzende Person:
Herr Dieter Kamp
Peter-Koch-Str. 18
52249 Eschweiler
Leiter des Rechtsamtes der Stadt Eschweiler
3. Beisitzer
Sechs Beisitzerinnen und Beisitzer, die für das jeweilige
Einigungsstellenverfahren auf Vorschlag der obersten
Dienstbehörde und des Personalrates je zur Hälfte benannt
werden.
Begründung:
Gemäß § 67 LPVG NRW ist für die Dauer der Wahlperiode des Personalrates eine Einigungsstelle
zu bilden. Die Wahlperiode des am 21.05.2012 gewählten Personalrates beginnt am 01.07.2012 und
endet am 30.06.2016.
Die Einigungsstelle besteht aus einer unparteiischen vorsitzenden Person, ihrer Stellvertreterin oder
ihrem Stellvertreter und Beisitzerinnen und Beisitzern. Auf die vorsitzende Person und deren
Stellvertreterin oder Stellvertreter haben sich die oberste Dienstbehörde und die bei ihr bestehende
Personalvertretung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu einigen. Kommt
eine Einigung nicht zustande, so entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde oder der
Personalvertretung die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
Der für die abgelaufene Wahlperiode der Personalvertretung bestellte Vorsitzende, Herr Dieter
Carduck, Richter am Landgericht Aachen, sowie der stellvertretende Vorsitzende, Herr Dieter
Kamp, Leiter des Rechtsamtes der Stadt Eschweiler, haben sich auf Nachfrage bereiterklärt, auch
für die neu zu bildende Einigungsstelle der neuen Wahlperiode als vorsitzende Person bzw. als
Stellvertreter zur Verfügung zu stehen.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die Beschäftigte im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes sein müssen, werden abweichend von der bisherigen Regelung nunmehr für das
jeweilige Einigungsstellenverfahren je zur Hälfte von der obersten Dienstbehörde (Rat der
Gemeinde) und des Personalrates benannt (Änderung durch die Novelle des LPVG NRW 2011).
Die Beisitzer müssen der Dienststelle nicht angehören. Durch diese nur noch anlassbezogene
Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer soll eine sachkundige Besetzung der Einigungsstelle
gewährleistet werden. Ist die Bestellung erfolgt, so sind die Beisitzer sowohl von Dienststelle wie
Personalvertretung dem Einigungsstellenvorsitzenden namentlich zu benennen.
Die Mitglieder der Einigungsstelle sind unabhängig und üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt in eigener
Verantwortung aus.
Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit der vorsitzenden Person oder, falls sie
verhindert ist, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und sechs Beisitzern/Beisitzerinnen.
Beschlussvorlage 84/2012
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