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Beschlussvorlage (Nachkalkulation der kostenrechnenden Einrichtung „Beseitigung Abwasser“ für das Jahr 2010)

Daten

Kommune
Inden
Größe
8,1 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
14.11.12, 20:31
Aktualisiert
05.12.12, 20:31
Beschlussvorlage (Nachkalkulation der kostenrechnenden Einrichtung „Beseitigung Abwasser“ für das Jahr 2010)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 87/2012 Datum Bauamt 12.11.2012 öffentlich Beratungsfolge Termin Bauausschuss 28.11.2012 Rat 19.12.2012 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: Nachkalkulation der kostenrechnenden Einrichtung „Beseitigung Abwasser“ für das Jahr 2010 Beschlussentwurf: Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat: 1. den Jahresüberschuss der Endkostenstelle „Schmutzwasserbeseitigung“ von 25.155 € als Gewinnvortrag, 2. von dem errechneten Jahresfehlbetrag der Endkostenstelle „Niederschlagswasserbeseitigung“ von 15.708 € einen Teil-Betrag von 10.877 € als Verlustvortrag und 3. den Jahresfehlbetrag der Endkostenstelle „Grundstückentwässerungsanlagen“ in Höhe von 315 € als Verlustvortrag für die Gebührenbedarfsberechnung 2013 zu berücksichtigen. Begründung: Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG müssen Kostenüberdeckungen in den kostenrechnenden Einrichtungen am Ende eines Kalenderzeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre ausgeglichen werden; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Aufgrund der Haushaltslage (genehmigtes Haushaltssicherungskonzept) ist die Gemeinde Inden allerdings dazu verpflichtet, Kostenunterdeckungen zu berücksichtigen Erläuterung zu Punkt 2: Die im Vorjahr durchgeführte überschlägige Nachkalkulation 2010 ergab einen Jahresfehlbetrag von 21.471 €. Davon gingen bereits 4.831 € in die Gebührenbedarfsberechnung 2012 ein, um die Gebühren stabil zu halten. Die in diesem Jahr durchgeführte Nachkalkulation 2010 ergab nunmehr einen geringeren Fehlbetrag von 15.708 €. Von diesem Fehlbetrag darf jedoch nur ein Teilbetrag in Höhe von 10.877 € (15.708 € minus 4.831 €) in die Gebührenbedarfsberechnung 2013 eingehen, um eine Doppelbelastung des Gebührenzahlers zu vermeiden.