Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
14.11.12, 20:31
Aktualisiert
05.12.12, 20:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
89/2012
Datum
Bauamt
12.11.2012
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Bauausschuss
28.11.2012
Rat
19.12.2012
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
20. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstück¬entwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 20. Änderungssatzung vom
19. Dezember 2012 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der
Gemeinde Inden vom 29. September 1988.
Begründung:
Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Entsorgung von
Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden von 18,40 € auf nunmehr 20,00 € festzusetzen.
Die Erhöhung der Gebühr im Jahr 2013 ist zurückzuführen auf:
1. die Abfuhrkosten pro cbm Fäkalschlamm steigen von 9,52 € im Vorjahr auf 10,00 € im Jahr
2013.
2. im Vergleich zum Vorjahr wird ein höherer Verlust vorgetragen. Das macht in diesem Fall
einen nennenswerten Unterschiedsbetrag von 280 € aus.
20. Änderungssatzung
vom 19. Dezember 2012 zur Satzung über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
1des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 685) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes zur
Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), der §§ 51, 53 und 161a des Wassergesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. März 2010 (GV NRW S. 185) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV
NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687) hat der
Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 19. Dezember 2012 folgende 20. Änderungssatzung
über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29.
September 1988 beschlossen:
Artikel I
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen beträgt
20,00 Euro / cbm abgefahrenen Grubeninhalts.
Artikel II
Die vorstehende 20. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2012 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 tritt am 01.
Januar 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die 19. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Satzung über die
Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988
insoweit außer Kraft.
Beschlussvorlage 89/2012
Seite 2
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 20. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2012 zur Satzung über die Entsorgung
von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Inden, den 19. Dezember 2012
Bürgermeister
Beschlussvorlage 89/2012
Seite 3