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Beschlussvorlage (20. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstück¬entwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988)

Daten

Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
14.11.12, 20:31
Aktualisiert
05.12.12, 20:31
Beschlussvorlage (20. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstück¬entwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988) Beschlussvorlage (20. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstück¬entwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988) Beschlussvorlage (20. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstück¬entwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen 89/2012 Datum Bauamt 12.11.2012 öffentlich Beratungsfolge Termin Bauausschuss 28.11.2012 Rat 19.12.2012 TOP Ein Ja Nein Ent Bemerkungen Betrifft: 20. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstück¬entwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage der Originalniederschrift beigefügte 20. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988. Begründung: Aufgrund der beigefügten Berechnung ist es erforderlich, die Gebühr für die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden von 18,40 € auf nunmehr 20,00 € festzusetzen. Die Erhöhung der Gebühr im Jahr 2013 ist zurückzuführen auf: 1. die Abfuhrkosten pro cbm Fäkalschlamm steigen von 9,52 € im Vorjahr auf 10,00 € im Jahr 2013. 2. im Vergleich zum Vorjahr wird ein höherer Verlust vorgetragen. Das macht in diesem Fall einen nennenswerten Unterschiedsbetrag von 280 € aus. 20. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2012 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 685) in Verbindung mit § 55 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), der §§ 51, 53 und 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV NRW S. 185) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV NRW S. 687) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 19. Dezember 2012 folgende 20. Änderungssatzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 beschlossen: Artikel I § 11 wird wie folgt geändert: Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen beträgt 20,00 Euro / cbm abgefahrenen Grubeninhalts. Artikel II Die vorstehende 20. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2012 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 19. Änderungssatzung vom 09. Dezember 2010 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 insoweit außer Kraft. Beschlussvorlage 89/2012 Seite 2 Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende 20. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2012 zur Satzung über die Entsorgung von Grundstückentwässerungsanlagen in der Gemeinde Inden vom 29. September 1988 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 die Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich gekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Inden vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Inden, den 19. Dezember 2012 Bürgermeister Beschlussvorlage 89/2012 Seite 3