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Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19.12.2002)

Daten

Kommune
Inden
Größe
10 kB
Datum
12.06.2013
Erstellt
23.05.13, 17:00
Aktualisiert
23.05.13, 17:00
Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19.12.2002) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19.12.2002)

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Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Kämmerei 22 41 00 Alexander Horst 16.05.2013 öffentlich Beratungsfolge Termin Hauptausschuss 06.06.2013 Rat 12.06.2013 TOP Ein Ja Nein 29/2013 1. Ergänzung Ent Bemerkungen Betrifft: 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19.12.2002 Beschlussentwurf: Die der Originalniederschrift zur Ratssitzung vom 12.06.2013 beigefügte 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom 19.12.2002 wird beschlossen. Weiterhin beschließt der Rat die Anschaffung und Aufstellung von 20 Hundekotabfallbehältern, je zur Hälfte in 2013 und 2014. Begründung: Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wird die Hundesteuer angehoben. Die neue Steuer für einen Hund beträgt 78 Euro. Die Steuer für zwei und mehr Hunde bleibt unverändert. Die Hundesteuer für gefährliche Hunde ist gekoppelt mit der für nichtgefährliche Hunde. Sie beträgt für einen gefährlichen Hund den 8-fachen Steuersatz (624 Euro) und bei zwei und mehr Hunden den 10-fachen Steuersatz (780 Euro). Durch die Erhöhung generiert die Gemeinde Inden Mehrerträge i.H.v. 6.546 Euro. Die 2. Änderungssatzung passt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden zudem an die aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes an. Weiterhin erfährt die Hundesteuersatzung durch die 2. Änderungssatzung redaktionelle Änderungen. In der Sitzung des Hauptausschusses am 15.05.2013 hat sich dieser dafür ausgesprochen, die Mehrerträge durch die Anhebung der Hundesteuer für die Aufstellung von Hundekotabfallbehältern zu verwenden. Bei Bedarf soll zukünftig kontrolliert werden, ob alle Hunde ihre Steuermarke angelegt bekommen haben, bzw. soll durch Kontrolle gegen Verunreinigungen vorgegangen werden. Hierzu muss auf einen externen Anbieter zurückgegriffen werden, der gesondert zu vergüten ist. Da bei der Kontrolle der Steuermarken ebenfalls Verunreinigungen durch Tiere festgestellt und geahndet werden sollen, müssen die entstehenden Kosten anteilig auf diesen Bereich entfallen. Bei gleichzeitiger Überwachung des ruhenden Verkehrs werden die Kosten weiter gesenkt. Weiterhin war in der Sitzung des Hauptausschusses am 15.05.2013 ein anfallendes Bußgeld für das Nichttragen von Hundesteuermarken ein Thema. Hier war ein Betrag von 20 Euro angedacht. Die Hundesteuersatzung beinhaltet bereits eine entsprechende Regelung. In § 8 (Ordnungswidrigkeiten) (1) Nr. 3 (alt) bzw. Nr. 4 (neu) ist geregelt, dass sich ordnungswidrig verhält, wer als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde Inden nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt. § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes NRW i.V.m. § 20 Abs. 3 KAG besagt, dass eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro ausgesprochen werden kann. Der vorgeschlagene Betrag bewegt sich somit im gesetzlichen Rahmen. Auf eine weitergehende Regelung in der Hundesteuersatzung kann verzichtet werden. Finanzielle Auswirkungen: Mehrerträge durch Steuererhöhung ab 2013 Anschaffung und Aufstellung von 20 Hundekotabfallbehältern á 500 Euro, je zur Hälfte in 2013 und 2014 Beschlussvorlage 29/2013 1. Ergänzung 6.546 Euro jährlich 5.000 Euro in 2013 und 2014 Seite 2