Daten
Kommune
Inden
Größe
10 kB
Datum
12.06.2013
Erstellt
23.05.13, 17:00
Aktualisiert
23.05.13, 17:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Kämmerei
22 41 00
Alexander Horst
16.05.2013
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Hauptausschuss
06.06.2013
Rat
12.06.2013
TOP Ein Ja
Nein
29/2013
1. Ergänzung
Ent Bemerkungen
Betrifft:
2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19.12.2002
Beschlussentwurf:
Die der Originalniederschrift zur Ratssitzung vom 12.06.2013 beigefügte 2. Änderungssatzung zur
Hundesteuersatzung vom 19.12.2002 wird beschlossen.
Weiterhin beschließt der Rat die Anschaffung und Aufstellung von 20 Hundekotabfallbehältern, je
zur Hälfte in 2013 und 2014.
Begründung:
Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung wird die Hundesteuer angehoben. Die neue Steuer für
einen Hund beträgt 78 Euro. Die Steuer für zwei und mehr Hunde bleibt unverändert. Die
Hundesteuer für gefährliche Hunde ist gekoppelt mit der für nichtgefährliche Hunde. Sie beträgt für
einen gefährlichen Hund den 8-fachen Steuersatz (624 Euro) und bei zwei und mehr Hunden den
10-fachen Steuersatz (780 Euro). Durch die Erhöhung generiert die Gemeinde Inden Mehrerträge
i.H.v. 6.546 Euro.
Die 2. Änderungssatzung passt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden zudem an die aktuelle
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes an.
Weiterhin erfährt die Hundesteuersatzung durch die 2. Änderungssatzung redaktionelle
Änderungen.
In der Sitzung des Hauptausschusses am 15.05.2013 hat sich dieser dafür ausgesprochen, die
Mehrerträge durch die Anhebung der Hundesteuer für die Aufstellung von Hundekotabfallbehältern
zu verwenden.
Bei Bedarf soll zukünftig kontrolliert werden, ob alle Hunde ihre Steuermarke angelegt bekommen
haben, bzw. soll durch Kontrolle gegen Verunreinigungen vorgegangen werden. Hierzu muss auf
einen externen Anbieter zurückgegriffen werden, der gesondert zu vergüten ist.
Da bei der Kontrolle der Steuermarken ebenfalls Verunreinigungen durch Tiere festgestellt und
geahndet werden sollen, müssen die entstehenden Kosten anteilig auf diesen Bereich entfallen. Bei
gleichzeitiger Überwachung des ruhenden Verkehrs werden die Kosten weiter gesenkt.
Weiterhin war in der Sitzung des Hauptausschusses am 15.05.2013 ein anfallendes Bußgeld für das
Nichttragen von Hundesteuermarken ein Thema. Hier war ein Betrag von 20 Euro angedacht. Die
Hundesteuersatzung beinhaltet bereits eine entsprechende Regelung. In § 8 (Ordnungswidrigkeiten)
(1) Nr. 3 (alt) bzw. Nr. 4 (neu) ist geregelt, dass sich ordnungswidrig verhält, wer als Hundehalter
entgegen § 7 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes
ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des
Beauftragten der Gemeinde Inden nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der
Steuermarke ähnlich sehen, anlegt. § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes NRW
i.V.m. § 20 Abs. 3 KAG besagt, dass eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro ausgesprochen werden kann.
Der vorgeschlagene Betrag bewegt sich somit im gesetzlichen Rahmen. Auf eine weitergehende
Regelung in der Hundesteuersatzung kann verzichtet werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Mehrerträge durch Steuererhöhung ab 2013
Anschaffung und Aufstellung von 20 Hundekotabfallbehältern á
500 Euro, je zur Hälfte in 2013 und 2014
Beschlussvorlage 29/2013 1. Ergänzung
6.546 Euro
jährlich
5.000 Euro
in 2013 und 2014
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