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Mitteilungsvorlage (Umgebungslärm Stufe 2)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
92 kB
Datum
12.12.2012
Erstellt
03.12.12, 19:43
Aktualisiert
03.12.12, 19:43
Mitteilungsvorlage (Umgebungslärm Stufe 2)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 393/2012 Erstellt am: 13.11.2012 Aktenzeichen: IV/61 -foi/wo Verfasser/in: Frau Foitzik Mitteilungsvorlage Gremium Umwelt- und Planungsausschuss TOP ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 12.12.2012 Betreff Umgebungslärm Stufe 2 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Mitteilung UMGEBUNGSLÄRM STUFE 2 Die Ergebnisse der Lärmkartierung der ersten Stufe zeigten, dass für Pulheim keine Pflicht zur Erstellung eines Lärmaktionsplanes bestand. Hierzu siehe Vorlage im UPA vom 04.06.2008 Mitteilung der Verwaltung. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EG – Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24.06.2006, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 29.Juni 2005, wurde unter Artikel 1 das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geändert. Es wurden die nach den Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm aufgezeigten Richtlinien in das Gesetz übernommen. Gem. § 47 d BImSchG sind in der zweiten Stufe bis zum 18.07.2013 Lärmaktionspläne, die nach § 47 e BImSchG von den Gemeinden oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden erarbeitet werden, aufzustellen. Die hierzu erforderlichen Ergebnisse der Lärmkartierung sind für die Öffentlichkeit unter www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de auf der Internetseite des Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (lanuvNRW) einzusehen. Der Kartenviewer ist Teil einer standardisierten Kartendarstellung im Land NRW. Aus den Karten sind die betroffenen Bereiche im Pulheimer Stadtgebiet zu ersehen. Hinsichtlich der Schienenbelastung für Pulheim liegt derzeit keine Kartierung vor. Vorliegende Informationen zur „Schiene“ sind in dem Untermenü „Umgebungslärmkartierung“ unter www.eba.bund.de zu erhalten, wobei die dort zur Verfügung gestellten Daten aufgrund der angebotenen Dateiformate auch von der Verwaltung bislang nicht abschließend verarbeitet werden konnten. Für die Allgemeinheit könnten dort lediglich die allgemeinen Informationen von Interesse sein. Als nächster Schritt sind nach § 47 d BImSchG bis zum18.07.2013 Lärmaktionspläne für die die lärmbetroffenen Bereiche aufzustellen. In einer der nächsten Sitzungen wird die Verwaltung die nächsten Schritte zur Lärmaktionsplanung vorlegen, die gegebenen Falles auch an ein externes Fachbüro vergeben werden sollten.