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Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in der Ortslage Lucherberg)

Daten

Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
12.09.12, 20:30
Aktualisiert
12.09.12, 20:30
Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in der Ortslage Lucherberg) Beschlussvorlage (Einziehung von Wirtschaftswegen in der Ortslage Lucherberg)

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Inhalt der Datei

Vorlagen-Nr. Der Bürgermeister Aktenzeichen Datum Bauamt 66 12 05 Beratungsfolge Heidrun Hamacher Termin TOP Ein Ja 05.09.2012 öffentlich Bauausschuss 27.09.2012 Rat 04.10.2012 Nein 66/2012 Ent Bemerkungen Betrifft: Einziehung von Wirtschaftswegen in der Ortslage Lucherberg Beschlussentwurf: Die von der RWE Power AG mit Schreiben vom 20.03.2012 und 22.05.2012 gestellten Anträge auf Wegeeinziehung und Verlegung und somit Teileinziehung des Wirtschaftsweges Flurstück 102 wird zugestimmt. Gleichzeitig wird die Einziehung der in der als Anlage beigefügten Einziehungsverfügung genannten Wirtschaftswegen beschlossen. Vor der Veröffentlichung dieser Einziehungsverfügung ist die Absicht der Einziehung mindestens 3 Monate vorher im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Inden und im Internet öffentlich bekannt zu machen. Begründung: Bei den Grundstücken in der Gemarkung Lucherberg, Flur 3, Flurstücke 100 und 102 tlw., handelt es sich um Wirtschaftswege im Bereich der Ortslage Lucherberg. Diese werden gemäß Sonderbetriebsplan 2006/6 zur Herstellung des Immissionsschutzdammes vor der Ortschaft Lucherberg in Anspruch genommen. Die konsequente Umsetzung hätte zur Folge gehabt, dass der landwirtschaftliche Betrieb „Hof Christine“ nicht mehr von der rückwärtigen Seite anzufahren wäre. Hierdurch würden die Fahrzeuge genötigt, durch die Ortschaft Lucherberg zu fahren. Zur Lösung des Problems wurde mit dem Bergbautreibenden vereinbart, einen Teil des Dammes so zu kippen, dass die Wegeführung erhalten bleibt. Die Verlegung der Teilfläche des Wirtschaftsweges Flurstück 102 erfolgt auf wirtschaftlichem Eigentum des Bergbautreibenden. Der „Hof Christine“ ist somit weiterhin an die L12 angebunden. Da die von der Baumaßnahme betroffenen Flurstücke bislang die Eigenschaft von öffentlichen Wirtschaftswegen haben, bedarf es einer Einziehung. Das notwendige Einziehungsverfahren ist gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) durchzuführen. Die Verfügung über die Einziehung der Wirtschaftswege ist öffentlich bekannt zu machen. Das Straßen- und Wegegesetz NW sieht vor, dass mindestens drei Monate vor dieser Veröffentlichung die Ankündigung der beabsichtigten Einziehung ortsüblich bekannt gemacht werden muss. Durch die Einziehung wird die öffentliche Sachherrschaft über diese Wege und die Eigenschaft der Öffentlichkeit beseitigt. Die betreffenden Flurstücke werden durch die Anlegung des Immissionsschutzdammes ihre Verkehrsbedeutung verlieren, so dass die Voraussetzungen zur Durchführung des Einziehungsverfahrens gemäß § 7 StrWG NW gegeben sind. Die einzuziehenden Wirtschaftswege sind im Übersichtsplan dargestellt. Beschlussvorlage 66/2012 Seite 2