Daten
Kommune
Inden
Größe
11 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
12.09.12, 20:30
Aktualisiert
12.09.12, 20:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
Datum
Bauamt
66 12 05
Beratungsfolge
Heidrun Hamacher
Termin
TOP Ein Ja
05.09.2012
öffentlich
Bauausschuss
27.09.2012
Rat
04.10.2012
Nein
66/2012
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Einziehung von Wirtschaftswegen in der Ortslage Lucherberg
Beschlussentwurf:
Die von der RWE Power AG mit Schreiben vom 20.03.2012 und 22.05.2012 gestellten Anträge auf
Wegeeinziehung und Verlegung und somit Teileinziehung des Wirtschaftsweges Flurstück 102
wird zugestimmt. Gleichzeitig wird die Einziehung der in der als Anlage beigefügten
Einziehungsverfügung genannten Wirtschaftswegen beschlossen.
Vor der Veröffentlichung dieser Einziehungsverfügung ist die Absicht der Einziehung mindestens 3
Monate vorher im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Inden und im Internet öffentlich bekannt
zu machen.
Begründung:
Bei den Grundstücken in der Gemarkung Lucherberg, Flur 3, Flurstücke 100 und 102 tlw., handelt
es sich um Wirtschaftswege im Bereich der Ortslage Lucherberg. Diese werden gemäß
Sonderbetriebsplan 2006/6 zur Herstellung des Immissionsschutzdammes vor der Ortschaft
Lucherberg in Anspruch genommen.
Die konsequente Umsetzung hätte zur Folge gehabt, dass der landwirtschaftliche Betrieb „Hof
Christine“ nicht mehr von der rückwärtigen Seite anzufahren wäre. Hierdurch würden die
Fahrzeuge genötigt, durch die Ortschaft Lucherberg zu fahren.
Zur Lösung des Problems wurde mit dem Bergbautreibenden vereinbart, einen Teil des Dammes so
zu kippen, dass die Wegeführung erhalten bleibt.
Die Verlegung der Teilfläche des Wirtschaftsweges Flurstück 102 erfolgt auf wirtschaftlichem
Eigentum des Bergbautreibenden. Der „Hof Christine“ ist somit weiterhin an die L12 angebunden.
Da die von der Baumaßnahme betroffenen Flurstücke bislang die Eigenschaft von öffentlichen
Wirtschaftswegen haben, bedarf es einer Einziehung. Das notwendige Einziehungsverfahren ist
gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW)
durchzuführen. Die Verfügung über die Einziehung der Wirtschaftswege ist öffentlich bekannt zu
machen.
Das Straßen- und Wegegesetz NW sieht vor, dass mindestens drei Monate vor dieser
Veröffentlichung die Ankündigung der beabsichtigten Einziehung ortsüblich bekannt gemacht
werden muss. Durch die Einziehung wird die öffentliche Sachherrschaft über diese Wege und die
Eigenschaft der Öffentlichkeit beseitigt.
Die betreffenden Flurstücke werden durch die Anlegung des Immissionsschutzdammes ihre
Verkehrsbedeutung verlieren, so dass die Voraussetzungen zur Durchführung des
Einziehungsverfahrens gemäß § 7 StrWG NW gegeben sind.
Die einzuziehenden Wirtschaftswege sind im Übersichtsplan dargestellt.
Beschlussvorlage 66/2012
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