Daten
Kommune
Inden
Größe
23 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
12.09.12, 20:30
Aktualisiert
12.09.12, 20:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Öffentliche Bekanntmachung
Verfügung über die Einziehung von Wirtschaftswegen in der Ortslage Lucherberg
Aufgrund des Ratsbeschlusses der Gemeinde Inden vom 04.10.2012 zur Einziehung von
Wirtschaftswegen in der Ortslage Lucherberg wird folgendes verfügt:
Die vor der Ortslage Lucherberg liegenden Wirtschaftswege werden durch die Anlegung eines
Immissionsschutzdammes ihre Verkehrsbedeutung verlieren.
Es handelt sich um folgende Flurstücke:
-
Gemarkung Lucherberg, Flur 3, Flurstück 100
Gemarkung Lucherberg, Flur 3, Flurstück 102 tlw. (siehe beigefügten Plan)
Der Gemeingebrauch dieser Flurstücke wird aufgehoben.
Die Gemeinde Inden hat in ihrer Eigenschaft als Straßenbaubehörde die Absicht der Einziehung in
der Zeit vom ………. bis zum ………. im Bekanntmachungskasten der Gemeinde Inden und im
Internet bekannt gemacht.
Einwendungen gegen diese Absicht der Einziehung sind nicht erhoben worden.
Die Einziehung wird am Tage nach dieser Bekanntmachung wirksam.
Rechtsgrundlage für die Einziehung ist § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes NordrheinWestfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW.
S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731).
Ein Übersichtsplan mit der Darstellung der einzuziehenden Wirtschaftswege kann bei der
Gemeindeverwaltung Inden, Rathausstraße 1, 52459 Inden, Bauverwaltung, Zimmer 22, während
der Öffnungszeiten:
montags bis mittwochs von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr,
donnerstags
von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr und
freitags
von 8.00 bis 12.00 Uhr
eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung :
Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92,
52070 Aachen, binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den
Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag
enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die
angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Hinweis der Verwaltung: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher
vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten
empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In
vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben
werden.
Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch
jedoch nicht verlängert.
Inden, den
Der Bürgermeister