Daten
Kommune
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Größe
21 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
07.09.12, 20:31
Aktualisiert
07.09.12, 20:31
Stichworte
Inhalt der Datei
1.
Stellplätze und Garagen - § 12 BauNVO i. V. mit § 23 BauNVO
Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche sowie innerhalb der gesondert dafür ausgewiesenen Flächen
zulässig.
-
Kellergaragen und –rampen sind nicht zulässig.
-
Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind in den mit „---„ abgegrenzten
Flächen innerhalb eines Bereiches von 6 m zur Grundstücksgrenze zulässig.
-
Stellplätze sind darüber hinaus auch auf den Zufahrtsflächen zulässig.
Gelöscht: über die Baugrenzen
hinaus
Gelöscht: , wenn sie in
rückwärtiger Verlängerung der
seitlichen Abstandflächen liegen
und nicht weiter als 6,0 m in die
nicht überbaubaren
Grundstücksflächen hineinragen
Gelöscht: Stellplätze sind auch
in vorderer Verlängerung der
seitlichen Abstandfläche bis zur
Straße zulässig, wenn sie nicht
bedacht und nicht eingehaust
sind.¶
Stellplätze sind darüber hinaus
auf Grundstücken, die an zwei
Straßenbegrenzungslinien
angrenzen (Eckgrundstücke) an
der seitlichen
Straßenbegrenzungslinie bis zu
einer Tiefe von 9,0 m, gemessen
von der seitlichen
Straßenbegrenzungslinie,
zulässig. Die seitliche
Straßenbegrenzungslinie ist
diejenige
Straßenbegrenzungslinie, die
parallel zur Kopfseite des zuge
Gelöscht: ¶