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Beschlussvorlage (BPlan Nr. 27a - Änderung textl. Festsetzungen)

Daten

Kommune
Inden
Größe
21 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
07.09.12, 20:31
Aktualisiert
07.09.12, 20:31
Beschlussvorlage (BPlan Nr. 27a - Änderung textl. Festsetzungen)

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Inhalt der Datei

1. Stellplätze und Garagen - § 12 BauNVO i. V. mit § 23 BauNVO Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der gesondert dafür ausgewiesenen Flächen zulässig. - Kellergaragen und –rampen sind nicht zulässig. - Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze sind in den mit „---„ abgegrenzten Flächen innerhalb eines Bereiches von 6 m zur Grundstücksgrenze zulässig. - Stellplätze sind darüber hinaus auch auf den Zufahrtsflächen zulässig. Gelöscht: über die Baugrenzen hinaus Gelöscht: , wenn sie in rückwärtiger Verlängerung der seitlichen Abstandflächen liegen und nicht weiter als 6,0 m in die nicht überbaubaren Grundstücksflächen hineinragen Gelöscht: Stellplätze sind auch in vorderer Verlängerung der seitlichen Abstandfläche bis zur Straße zulässig, wenn sie nicht bedacht und nicht eingehaust sind.¶ Stellplätze sind darüber hinaus auf Grundstücken, die an zwei Straßenbegrenzungslinien angrenzen (Eckgrundstücke) an der seitlichen Straßenbegrenzungslinie bis zu einer Tiefe von 9,0 m, gemessen von der seitlichen Straßenbegrenzungslinie, zulässig. Die seitliche Straßenbegrenzungslinie ist diejenige Straßenbegrenzungslinie, die parallel zur Kopfseite des zuge Gelöscht: ¶