Daten
Kommune
Brühl
Größe
34 kB
Datum
14.10.2013
Erstellt
23.09.13, 12:13
Aktualisiert
23.09.13, 12:13
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STADT BRÜHL
BEBAUUNGSPLAN NR. 06.16, 2. ÄNDERUNG
‚ALTE BONNSTRASSE / STEINGASSE‘
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, HINWEISE
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 WA - Allgemeines Wohngebiet
Die ausnahmsweise zulässigen Arten
§ 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO Gartenbaubetriebe
§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO Tankstellen
sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und daher
nicht zulässig.
2. Überschreitung der Grundflächenzahl
(gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 17 Abs. 2 BauNVO)
Die im Bebauungsplan für das Allgemeine Wohngebiet festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,4 darf durch Grundflächen von Garagen, Stellplätzen, Kellerräumen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von maximal 0,8 überschritten werden.
3. Überschreitung der Baugrenzen
Balkone dürfen die festgesetzten Baugrenzen um bis zu maximal 2,0 m überschreiten.
4. Ein- und Ausfahrtsbereich
Die Ein- und Ausfahrt zu den Tiefgaragen (TGa) ist für die künftigen Nutzer nur über den
im Bebauungsplan festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereich an der Bavinganstraße zulässig.
5. Nebenanlagen
(gem. § 14 Abs.1 und 2 i.V.m. § 23 Abs. 5 BauNVO)
Innerhalb des festgesetzten WA – Allgemeinen Wohngebietes sind Gartengerätehäuser,
Schuppen und dgl. von mehr als 7,5 m² je abgeschlossener Erdgeschosswohneinheit
ausgeschlossen.
Fahrradabstellanlagen sind von dieser Beschränkung ausgenommen.
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Innerhalb des festgesetzten WA – Allgemeinen Wohngebietes sind Nebenanlagen nach
§ 14 Abs. 2 BauNVO die der Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität, Gas, Wasser
sowie zur Ableitung von Abwasser dienen, ausnahmsweise zulässig.
6. Höhe baulicher Anlagen / Oberkante der Tiefgaragen
Die im Bebauungsplan festgesetzten Höhen dürfen nicht überschritten werden. Für die
geplante Wohnbebauung gilt der Bezugspunkt (BZP=77,57) in der Bavinganstraße.
Für die geplanten Tiefgaragen setzt der Bebauungsplan maximal zulässige Höhen über
NN fest.
Die festgesetzten Höhen dürfen zugunsten von untergeordneten Bauteilen überschritten
werden, soweit diese um das Maß ihrer Höhe von den Außenkanten des Geschosses
auf dem sie errichtet werden zurück springen. Ein maximales Höhenmaß von 2,0 m darf
nicht überschritten werden.
Für Treppenhäuser besteht die Pflicht des zurück springen von der Außenkante nicht.
7. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 sowie Abs. 1a BauGB)
7.1 Anpflanzen von Bäumen
Entlang der Bavinganstraße sind neben den festgesetzten öffentlichen Parkplätzen 3
Laubbäume gleicher Gattung (Hochstamm, 12/14 cm) gemäß nachfolgender Auswahl
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten:
Hainbuche
Sorbus aucuparia
Acer campestre
Carpinus betulus
Eberesche
Feld-Ahorn
7.2 Verschiebung der Baumstandorte
Die im Bebauungsplan festgesetzten Bäume dürfen von den festgesetzten Standorten
um bis zu 2,0 m verschoben werden. Die Anzahl der festgesetzten Bäume darf sich dadurch jedoch nicht verringern.
7.3 Anpflanzung einer Strauchhecke / Ersatz der Ausgleichsmaßnahme
Innerhalb der so
festgesetzten Flächen sind 113 m² mit einer zweireihigen
Strauchhecke in einem Abstand von 1,5 m x 1,5 m zu pflanzen, auf Dauer zu pflegen
und zu erhalten. Die Anpflanzung dient als Ersatz für die Inanspruchnahme von Maßnahmenflächen in der Ursprungsplanung. Die Anpflanzungen sind spätestens mit der
Herstellung der angrenzenden Stellplatzflächen vorzunehmen.
Die Gehölze sind in der Qualität VSTR 60-100 cm bzw. leichte Heister 80-120 cm folgender Auswahl zu pflanzen:
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Acer campestre
Carpinus betulus
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Prunus avium
Prunus padus
Prunus spinosa
Rhamnus frangula
Rosa canina
Salix caprea
Sorbus aucuparia
Viburnum opulus
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Feld-Ahorn
Hainbuche
Bluthartriegel
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Liguster
Heckenkirsche
Vogel-Kirsche
Trauben-Kirsche
Schlehe
Faulbaum
Hundsrose
Salweide
Eberesche
Schneeball
7.4 Begrünung der Tiefgaragen
Die Dächer von Tiefgaragen sind mindestens 30 cm zu übererden und mit einer geschlossenen Vegetationsdecke zu versehen.
8. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(§ 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB)
8.1 Lärmschutzwände
Die Lärmschutzwände sind entsprechend der im Bebauungsplan festgesetzten Lage und
Höhe zu errichten.
Die Lärmschutzwände sind in akustisch dichter Ausführung herzustellen. Fugeneinlagen
müssen dauerhaft dämmende Eigenschaften besitzen. Die Schalldämmung DLR der für
den Bau der Lärmschutzwände eingesetzten Materialien muss einen Wert von mindestens DLR= 20 dB aufweisen (Hinweis: DLR bezeichnet die Differenz des Schallpegels
der auftreffenden und der durch die Wand tretenden Energie).
8.2 Maßnahmen an den Gebäuden
Für die so
im Bebauungsplan gekennzeichneten Bereiche wird festgesetzt, dass
in den Außenwänden von Wohnungen und vergleichbaren Nutzungen mit Ausnahme
des Erdgeschosses für die Lüftung notwendige öffnungsfähige Fenster von Aufenthaltsräumen ohne weitere Schutzvorkehrungen nicht zulässig sind.
Für die so
im Bebauungsplan gekennzeichneten Bereiche wird festgesetzt, dass
in den Außenwänden von Wohnungen und vergleichbaren Nutzungen mit Ausnahme
des Erdgeschosses und des ersten Obergeschosses für die Lüftung notwendige öffnungsfähige Fenster von Aufenthaltsräumen ohne weitere Schutzvorkehrungen nicht
zulässig sind.
In den gekennzeichneten Fassaden können zur Lüftung notwendige öffnungsfähige Fenster von Aufenthaltsräumen vorgesehen werden, wenn durch bauliche Schutzmaßnahmen vor diesen Fenstern verglaste schallgedämmte belüftete Loggien, vorgehängte
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Fassaden oder vergleichbare Schutzmaßnahmen vorgesehen werden, durch deren Konstruktion und Aufbau sichergestellt ist, dass ein bewertetes Bauschalldämm-Maß von
R'w = 20 dB nicht unterschritten wird.
Die baulichen Schutzmaßnahmen dieser vorgelagerten Bereiche sind so zu dimensionieren, dass eine ausreichende Belüftung der Aufenthaltsräume gemäß DIN 1946-6 gewährleistet ist.
Alternativ können Lüftungssysteme vorgesehen werden, durch die ein Öffnen der Fenster zur Belüftung entbehrlich wird.
B. GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
1. Dachgestaltung
Dächer von Wohngebäuden sind als Flachdach (FD) bzw. flach geneigtes Dach bis 5°
Dachneigung zulässig.
2. Grundstückseinfriedungen
Einfriedungen zwischen der straßenseitigen Gebäudefront und der Grundstücksgrenze
entlang der öffentlichen Verkehrsfläche sind nur als Hecken bis zu einer maximalen Höhe von 1,2 m zulässig.
Einfriedungen an anderen Grundstücksgrenzen sind nur als Hecken oder Zaunanlagen
bis zu einer Höhe von 2,0 m zulässig.
3. Gestaltung der Vorgärten
Die Grundstücksflächen zwischen den festgesetzten Baugrenzen und der öffentlichen
Verkehrsfläche sind dauerhaft gärtnerisch zu gestalten. Eine vollflächige oder teilweise
Versiegelung ist - mit Ausnahme der erforderlichen Hauszugänge, der Müllsammelplätze
und der Garagenzufahrt - nicht zulässig.
C. HINWEISE
1. Archäologische Bodenfunde
Mit dem Auffinden einer Römischen Wasserleitung ist innerhalb des Plangebietes zu
rechnen. Im Zuge von Erdarbeiten im Bereich des Bodendenkmals sind archäologische
Überwachungen notwendig. Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutz —
Gesetz DSchG NW wird hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder
Befunde ist die Stadt Brühl als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199 unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes
für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
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2. Kampfmittelfunde
Bei Auffinden von Bombenblindgängern / Kampfmitteln während der Erd- / Bauarbeiten
sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene
Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst der Bezirksregierung Köln zu verständigen.
Sollten innerhalb des Plangebietes Erdarbeiten mit erheblicher mechanischer Belastung
(z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen Verbauarbeiten oder vergleichbare Arbeiten)
durchgeführt werden, wird eine Tiefensondierung empfohlen. Zwecks Abstimmung der
Vorgehensweise wird um Abstimmung mit dem Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln gebeten.
3. Grundwasser
Das Plangebiet befindet sich im Bereich der Grundwasserabsenkung für den rheinischen
Braunkohlenbergbau, sodass sümpfungsbedingte Bodenbewegungen auftreten können.
Nach Beendigung der bergbaulichen Maßnahmen kann der Grundwasseranstieg erneut
Bodenbewegungen zur Folge haben.
4. Schutz des Bodens
Der humose, belebte Oberboden ist von Bau- und Betriebsflächen gesondert abzutragen, zu sichern und zur späteren Wiederverwendung ohne Verdichtung zu lagern und
als kulturfähiges Material gemäß § 202 BauGB (Schutz des Mutterbodens) und gemäß
DIN 18915 (Bodenarbeiten für vegetationstechnische Zwecke) wieder aufzubringen.
Die Versiegelung durch den Bau von Gebäuden bzw. Erschließungswegen ist zu minimieren. Zufahrtswegen, Stellplätzen u.ä. sind nach Möglichkeit versickerungsfähig auszubauen.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass für einen Einbau von Recyclingbaustoffen (z.B.
als Untergrund- oder Wegebefestigung) eine Genehmigung erforderlich und diese rechtzeitig vor Baubeginn bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen ist.
5. Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch
Die Kreispolizeibehörde weist auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv wirkenden
Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hin.
6. Erdbebenzone
Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2. Die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149 sind zu beachten.
Im Auftrag der Stadt Brühl
La Città Stadtplanung
Grevenbroich, den 24.06.2013