Daten
Kommune
Brühl
Größe
59 kB
Datum
14.10.2013
Erstellt
23.09.13, 12:13
Aktualisiert
23.09.13, 12:13
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STADT BRÜHL
BEBAUUNGSPLAN NR. 06.16, 2. ÄNDERUNG
‚ALTE BONNSTRASSE / STEINGASSE’
BEGRÜNDUNG
ZUR ÖFFENTLICHEN AUSLEGUNG (§ 3 Abs. 2 BauGB 2004)
INHALTSÜBERSICHT
Seite
1. Vorgaben
1.1 Planverfahren
1
1.2 Lage und Größe des Plangebiets, Geltungsbereich
1
1.3 Derzeitiges Planungsrecht
1
1.3.1 Landes- und Regionalplanung
1.3.2 Flächennutzungsplan
1.3.3 Bebauungsplan / Planungsrecht
1
1
2
1.4 Verfahren nach § 13a BauGB
2
1.5 Bestehende Nutzungen / Topographie
2
1.6 Altlasten
3
1.7 Erdbebenzone
3
1.8 Erholung und Freiraum
3
2. Ziel und Zweck der Planung
3
3. Begründung der Planinhalte
4
3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
4
3.2 Die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen 5
3.3 Verkehr
3.3.1 Übergeordnete Anbindung
3.3.2 Erschließung des Änderungsbereichs
3.3.3 Ruhender Verkehr
3.3.4 Fuß- und Radwege
3.3.5 ÖPNV
6
6
6
6
6
7
3.4 Energie / Ver- und Entsorgung
3.4.1 Wasser / Strom / Telefonanlagen
3.4.2 Schmutz- und Niederschlagswasser
7
7
7
3.5 Lärmschutzmaßnahmen
7
3.6 Belange von Natur und Landschaft
8
3.7 Artenschutzrechtliche Vorprüfung
8
3.8 Umweltbelange
9
3.9 Verwirklichung des Bebauungsplanes, Kosten
10
4. Bauordnungsrechtliche Vorschriften
10
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 06.16, 2. Änd. ‚Alte Bonnstraße / Steingasse’
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1. VORGABEN
1.1 Planverfahren
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat in seiner Sitzung
vom 31.01.2013 den Aufstellungsbeschluss für die 1. und 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06.16 ‚Alte Bonnstraße / Steingasse‘ gemäß § 2 BauGB i.V.m. § 13a
BauGB (beschleunigtes Verfahren) gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist in der Zeit
vom 10.06.2013 bis einschließlich 21.06.2013 durch Aushang der Planunterlagen im
Rathaus der Stadt Brühl erfolgt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom 06.06.2013 von der Bauleitplanung unterrichtet und
um Stellungnahme gebeten worden.
1.2 Lage und Größe des Plangebietes, Geltungsbereich
Der Änderungsbereich befindet sich im südlichen Teil des Brühler Stadtgebietes innerhalb des Stadtteils Badorf in der Gemarkung Badorf, Flur 11 und umfasst teilweise die Flurstücke 5941, 5942 und 5943.
Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 3.500 m².
Die Lage und Abgrenzung des Plangebietes ist dem Bebauungsplan zu entnehmen.
1.3 Derzeitiges Planungsrecht
1.3.1 Landes- und Regionalplanung
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln ist der
Änderungsbereich als Allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
1.3.2 Flächennutzungsplan
Die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes stellt für den Geltungsbereich der
2. Änderung des Bebauungsplanes 06.16 Flächen für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen‘ dar.
Da für den überwiegenden Teil des Änderungsbereichs als zukünftige Nutzung WA –
Allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden soll, wird der Flächennutzungsplan im
Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB mit der „W-Darstellung“ für
Wohnbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO angepasst.
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1.3.3 Bebauungsplan / Planungsrecht
Für den Änderungsbereich besteht Planungsrecht über den BPL 06.16 ‚Alte Bonnstraße / Steingasse‘ und den BPL 06.21 ‚Nördliche Steingasse‘. Der Bebauungsplan
06.16 setzt für den überwiegenden Teil des Geltungsbereichs der 2. Änderung ‚Flächen für den Gemeinbedarf‘ fest. Lediglich für das im Norden verlaufende Wegegrundstück ist Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung ‚Fuß- und Radweg‘ festgesetzt. Für den westlichen Teil des Änderungsbereichs setzt der BPL 06.21 Teilflächen der Bavinganstraße als Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung ‚Verkehrsberuhigter Bereich‘ fest.
1.4 Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch
Das Aufstellungsverfahren wird nach§ 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt. Das beschleunigte Verfahren
kann angewendet werden für Bebauungspläne, die die Wiedernutzbarmachung von
Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum
Ziel haben.
Bei der geplanten Bebauung des Grundstücksareals zwischen dem Kirchengrundstück und der Bavinganstraße handelt es sich eindeutig um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die für die Anwendung des § 13 a-Verfahrens vorgegebene Obergrenze von maximal 20.000 qm zulässiger Grundfläche wird bei dem geplanten Bauvorhaben deutlich unterschritten.
Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des§ 13 a (1) BauGB sind erfüllt,
da kein Baurecht für ein Vorhaben geschaffen wird, das der Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Im näheren Umfeld des geplanten
Vorhabens befindet sich kein FFH- Gebiet (Flora- Fauna- Habitat- Gebiet), so dass
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke eines solchen Gebietes erkennbar sind. Die Belange des Umweltschutzes werden auch im § 13 a- Verfahren als abwägungsrelevante Belange in die Planung eingestellt, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Umweltbericht wird jedoch nicht erforderlich.
Im Rahmen des § 13 a- Verfahrens kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden abgesehen werden. Es kann der Öffentlichkeit und den
Behörden entweder Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist
gegeben oder eine Offenlage / Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB
durchgeführt werden(§ 13 (2) BauGB).
Der Flächennutzungsplan wird im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2
BauGB mit der „W-Darstellung“ für Wohnbaufläche angepasst.
1.5 Bestehende Nutzungen / Topographie
Der Änderungsbereich liegt etwa 2,5 km vom Brühler Innenstadtkern entfernt im Süden des Stadtgebietes, im Stadtteil Badorf, zwischen der Bavinganstraße und dem
Grundstück der Evangelischen Gemeinde an der Alte Bonnstraße.
Das direkte Umfeld des Gebietes ist nach Norden durch landwirtschaftlich genutzte
Flächen, nach Westen durch Wohnbebauung geprägt.
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Die Wohnbebauung im Westen befindet sich zurzeit auf der Grundlage des BPL
06.21 in der Realisierung. Der überwiegende Teil der innerhalb des BPL 06.21 befindlichen Grundstücke ist bereits bebaut bzw. sind Rohbauten vorhanden.
Im Osten zwischen Plangebiet und Alter Bonnstraße befindet sich ein weiterer unbefestigter Lagerplatz mit einem Lagerzelt.
In südlicher Richtung grenzt ein Sportzentrum mit großflächigen Hallen und im Freien
befindliche Stellplatz- und Tennisanlagen an.
Die Flächen innerhalb des Änderungsbereichs dienten ehemals einer Intensivobstplantage. Offensichtlich wurde die Plantage mit den anstehenden Bauarbeiten im Bereich des BPL 06.21 gerodet und dient momentan als Lagerplatz für Baurohstoffe.
Auf dem Plangebiet stocken keine sonstigen Gehölze. Die Vegetation besteht ausschließlich aus einem dichten und niedrigem Grasaufwuchs.
Das vorhandene Gelände weist einen Höhenunterschied von ca. 2,5 m auf. Das Gelände steigt von der nordöstlichen Ecke des Geltungsbereichs von 75,25 m in südwestlicher Richtung auf 77,75 m an.
1.6 Altlasten
Innerhalb des Geltungsbereichs der 2. Änderung sind keine Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen bekannt.
1.7 Erdbebenzone
Die Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen für Nordrhein–
Westfalen bezieht sich auf die DIN 4149-2005-04 ‚Bauten in deutschen Erdbebengebieten’. Danach liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T.
1.8 Erholung und Freiraum
Westlich des Plangebietes befindet sich das Waldgebiet 'Kottenforst–Ville' mit Radund Wanderwegen und verschiedenen Freizeitangeboten.
Südwestlich des Plangebietes befindet sich in einer Entfernung von ca. 1.500 m der
Freizeitpark ‚Phantasialand’ sowie angrenzend der Naturpark Kottenforst – Ville mit
Rad- und wanderwegen und verschiedenen Freizeitangeboten. Für Freizeit- und Erholungssuchende bietet der Standort ohne lange Anfahrt gute Möglichkeiten.
2. ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Der Bereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06.16 überlagert den westlichen Teil des Kirchengrundstücks. Nach Vorlage der Bauunterlagen für das geplante
evangelische Gemeindezentrum hat sich ein wesentlich geringerer Stellplatzbedarf
für das Kirchengrundstück ergeben. Die verbleibende Fläche zwischen der neuen
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Grenze des Kirchengrundstücks bis an den westlich angrenzenden Bebauungsplan
06.21 ist geeignet, eine ergänzende Wohnbebauung vorzusehen.
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06.16 ‚Alte Bonnstraße / Steingasse‘
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur städtebaulichen Innenentwicklung und Nachverdichtung innerhalb des Änderungsbereichs geschaffen werden. An
dem Standort sind Geschoßwohnungen in 2 – 3 geschossiger Bauweise vorgesehen.
Die geplante Wohnbebauung ist als Ergänzung der im angrenzenden BPL 06.21
festgesetzten Wohngebiete zu sehen und soll einen weiteren Teil zur Stabilisierung
der Bevölkerungszahlen der Stadt Brühl und Auslastung der vorhandenen Infrastruktur beitragen.
3. BEGRÜNDUNG DER PLANINHALTE
3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Entsprechend den Festsetzungen im westlich angrenzenden BPL 06.21 sowie gemäß den Zielen der Planung, die Flächen innerhalb des Änderungsbereichs vorrangig für eine Wohnbebauung zu entwickeln, setzt der Bebauungsplan als zulässige Art
der Nutzung WA – Allgemeines Wohngebiet fest. Mit der Festsetzung des Allgemeinen Wohngebietes werden zum einen die Voraussetzungen für die geplante Wohnnutzung geschaffen und zugleich weitere Nutzungsmöglichkeiten, gemäß § 4 Abs. 2
BauNVO eingeräumt.
In den planungsrechtlichen Festsetzungen wird gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO
festgesetzt, dass in den Allgemeinen Wohngebieten die ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO
Nr. 4 Gartenbaubetriebe,
Nr. 5 Tankstellen
nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden und damit unzulässig sind.
Die Zielsetzung der Planung, innerhalb des Plangebietes vorrangig die Voraussetzungen für Wohnungen zu schaffen, wäre mit der Zulässigkeit von Gartenbaubetrieben und Tankstellen wegen der Großflächigkeit der Anlagen gefährdet. Die Nachbarschaft einer Tankstelle zu Wohnnutzungen wäre zudem wegen der Lichtemissionen
und dem zu erwartenden Fahrzeugverkehr problematisch zu beurteilen.
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl
(GRZ), der Vollgeschosse (II bzw. III) und der maximal zulässigen Höhen bestimmt.
Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 entspricht dem zulässigen
Höchstwert des § 17 BauNVO und ist begründet in dem Ziel der Planung, bauliche
Anlagen bis maximal 40% der Grundfläche zuzulassen. Bei der Ermittlung der
Grundflächen sind die Grundflächen von Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen
i.S. des § 14 BauNVO mitzurechnen.
Aufgrund der für die Geschoßwohnungen geplanten Tiefgaragen wird die zulässige
Grundfläche deutlich überschritten.
In den textlichen Festsetzungen wird daher festgelegt, dass die zulässige Grundfläche durch Grundflächen von Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen im Sinne des
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§ 14 BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von maximal 0,8 überschritten werden
darf.
Gemäß § 17 Abs. 2 Baunutzungsverordnung können die in § 17 Abs. 1 BauNVO
aufgeführten Obergrenzen überschritten werden, wenn
1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern,
2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen sind oder durch Maßnahmen
ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige
Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt
werden, und
3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Wie bereits eingangs dargelegt, dient die Aufstellung des Bebauungsplanes der
Wiedernutzbarmachung und Verdichtung des Innenbereichs für eine Wohnnutzung.
Die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl wird ausschließlich durch die
geplanten Tiefgaragen verursacht. Zum Ausgleich der großflächigen Inanspruchnahme durch die Tiefgaragen werden die Dächer über den Tiefgaragen begrünt und
in die Freiraumgestaltung mit einbezogen.
Mit der Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt. Da auch
keine sonstigen öffentlichen Belange der Planung entgegenstehen, wird die Inanspruchnahme für die Tiefgaragen und die damit verbundene Überschreitung der
Grundflächenzahl als besonderer städtebaulicher Grund bewertet, der diese Maßnahme rechtfertigt.
Wie bereits ausgeführt, setzt der Bebauungsplan als weiteren Maßbestimmungsfaktor für die geplante Bebauung im Innenbereich maximal zulässige Gebäudehöhen
fest. Hiermit sollen städtebauliche Fehlentwicklungen in der Höhe vermieden werden.
Mit der Umfahrung der Baugrenze und der Beschränkung in der Gebäudehöhe ist
zudem die maximal zulässige Gebäudekubatur definiert. Die Festsetzung einer bestimmten Gebäudehöhe soll des Weiteren dazu beitragen den umliegenden Bewohnern eine bessere Einschätzung der künftigen Gebäudehöhe im Verhältnis zur vorhandenen Bebauung zu ermöglichen.
Nach den textlichen Festsetzungen dürfen die im Bebauungsplan maximal zulässigen Gebäudehöhen ausnahmsweise durch Solaranlagen überschritten werden. Für
untergeordnete Anlagen wie z.B. für Antennen, Lüftungen, Aufzugsüberfahrten oder
sonstige technische Anlagen, ist zudem eine Überschreitung der maximal zulässigen
Höhen um bis zu 2,0 m zulässig.
3.2 Die Bauweise und die überbaubaren Grundstücksflächen
Die künftige Bebauung ist wie bisher mit seitlichem Grenzabstand geplant und da die
Länge des Gebäudes unterhalb von 50 m liegt setzt der Bebauungsplan für die geplante Wohnbebauung gemäß § 22 BauNVO die offene Bauweise (o) fest.
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Die Planung orientiert sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen an der
Projektplanung für die Geschoßwohnungen. Die Abgrenzung der überbaubaren
Grundstücksflächen erfolgt ausschließlich mit Baugrenzen.
Die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen orientieren sich an den äußeren
Grenzen der Grundrissplanung für das Erdgeschoss. Hierdurch wird die maximal überbaubare Grundstücksfläche definiert. Weitere Gliederungen erfolgen innerhalb
dieser mit Baugrenzen umfahrenen Fläche für zweigeschossige Gebäudeteile. Für
den überwiegenden Teil der Flächen lässt der Bebauungsplan eine dreigeschossige
Bebauung zu.
3.3 Verkehr
3.3.1 Übergeordnete Anbindung
Der Änderungsbereich liegt etwa 2,5 km vom Brühler Innenstadtkern entfernt im Süden des Stadtgebietes, im Stadtteil Badorf. Die Anbindung des Änderungsbereichs
erfolgt aus südlicher Richtung von der Steingasse.
Das Plangebiet befindet sich in einem Abstand von ca. 60 m westlich der Alte Bonnstraße (L 183), die in südöstlicher Richtung zur Autobahnanschlussstelle der A 553
und weiter nach Bonn führt. Für den Individualverkehr bestehen damit über die
Steingasse und die Anbindung an die Alte Bonnstraße gute Anbindungen zur Innenstadt sowie in Richtung Bornheim, Bonn und an das Fernstraßennetz.
3.3.2 Erschließung des Änderungsbereichs
Die Erschließung des Änderungsbereichs erfolgt über die im Bebauungsplan Nr.
06.21 festgesetzten Verkehrsflächen. Die im Nordosten des BPL 06.21 in einem
Wendeplatz endende Bavinganstraße bildet die westliche Grenze des Änderungsbereichs. Die Teilfläche der Bavinganstraße wurde in die 2. Änderung mit einbezogen,
da für die Erschließung der geplanten Wohnbebauung Veränderungen hinsichtlich
der Abgrenzung der Verkehrsfläche und durch die geplanten Besucherstellplätze erforderlich werden.
3.3.3 Ruhender Verkehr
Die Einstellplätze für den ruhenden Verkehr sind auf dem Grundstück innerhalb von
unterirdisch angelegten Garagen vorgesehen. Für die geplanten Tiefgaragen wird
eine ebenerdige Ausführung angestrebt. Zur Absicherung dieser Zielsetzung setzt
der Bebauungsplan maximal zulässige Deckenhöhen sowie eine Überdeckung mit
Erdreich von mindestens 30 cm fest. Die Beschränkung der Garagenhöhe soll den
Übergang zu den angrenzenden Flächen harmonisch gestalten. Der ansonsten auftretende Höhensprung würde das angestrebte Grün- und Landschaftsbild beeinträchtigen.
Die Zufahrten zu den Garagen sollen ausschließlich von der Bavinganstraße zwischen den beiden Gebäudekomplexen erfolgen. Der Bebauungsplan setzt entsprechende Ein- und Ausfahrtsbereiche fest.
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Neben den privaten Einstellplätzen in der Tiefgarage werden für Besucher der geplanten Bebauung zur Bavinganstraße hin 9 weitere Parkplätze (P) festgesetzt.
3.3.4 Fuß- und Radweg
Entlang der nördlichen Geltungsbereichsgrenze verläuft ein bestehender Fuß- Radweg zwischen der Alte Bonnstraße und dem Wendeplatz am Ende der Bavinganstraße. Der Bebauungsplan nimmt die Wegeführung auf und setzt diese als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung ‚Fuß- und Radweg’ (F+R) fest.
3.3.5 ÖPNV
Die nächsten Haltepunkte der Stadtbuslinien 706 und 707 befinden sich südlich des
Änderungsbereichs in der Steingasse. Die beiden Linien verbinden den Stadtteil Badorf mit der Stadtmitte (Stadtbahn).
Hierdurch bestehen für die künftigen Bewohner des Plangebietes über die Stadtbahn-Linie 18 gute Verbindungen nach Köln und die Bonner Innenstadt.
3.4 Energie / Ver- und Entsorgung
3.4.1 Wasser / Strom / Telefonanlagen
Die Ver- und Entsorgung des Neubaubereiches, u. a. mit Elektrizität, Gas und Trinkwasser sowie die Abwasserbeseitigung kann grundsätzlich innerhalb der im Bereich
des BPL 06.21 festgesetzten Verkehrsanlagen sichergestellt werden.
3.4.2 Schmutz- und Niederschlagswasser
Die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt auf Grund der vorhandenen Topografie in den vorhandenen Mischwasserkanal in der Alten Bonnstraße.
Der Kanal ist für die Aufnahme der Schmutz- und Regenwassermengen aus dem
Plangebiet ausreichend dimensioniert. Ein Anschluss an die Brühler Kläranlage ist
vorhanden.
3.5 Lärmschutzmaßnahmen
Im Rahmen der Aufstellung des Ursprungsplanes Nr. 06.16 wurde bereits eine
schalltechnische Untersuchung (ACCON, 2011) durchgeführt. Es sind seinerzeit die
Geräuschimmissionen durch die Sportanlagen, durch den Discounter und die zu erwartenden Stellplätze im Bereich des geplanten Gemeindezentrums an der Alten
Bonnstraße ermittelt worden.
Als Ergebnis der durchgeführten Untersuchungen ist festgestellt worden, dass zur
Einhaltung der Immissionswerte an den geplanten Wohnhäusern zu den Sportanlagen hin Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind.
Im Bereich der geplanten Stellplatzflächen für das künftige Gemeindezentrum sind
ebenfalls Richtwertüberschreitungen zu erwarten.
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Zum Schutz der künftigen Wohnnutzung hatten die Gutachter die Errichtung einer
Schallschutzwand sowie begleitende Maßnahmen an den Gebäuden empfohlen.
Im Rahmen der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes hat eine Überprüfung der schalltechnischen Situation stattgefunden (ACCON, Mai 2013). An den in
der Ursprungsplanung zum Lärmschutz getroffenen Vorkehrungen wird grundsätzlich
festgehalten. Auf Grund der Nutzungsänderung im Bereich des Kirchengrundstücks
wird innerhalb dieser Teilfläche eine Verschiebung der Lärmschutzwand erforderlich.
Der genaue Verlauf sowie die Höhe der Lärmschutzmaßnahme sind im Bebauungsplan festgesetzt. Auf Grund der bauordnungsrechtlichen Relevanz hat die Lärmschutzwandfestsetzung gleichzeitig die Funktion einer Baulinie.
3.6 Belange von Natur und Landschaft
Schutzgebiete nach §§ 20 - 23 Landschaftsgesetz NRW sind von der Planung nicht
betroffen.
Da es sich bei dem Änderungsverfahren um ein Planverfahren für die Innenentwicklung der Städte gemäß § 13a Baugesetzbuch handelt, sind, wie unter 1.6 dargelegt,
kein Umweltbericht und kein Ausgleich erforderlich.
Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplanes 06.16 werden in geringem Umfang Ausgleichsflächen, die in der Ursprungsplanung festgesetzt waren, überplant.
Zum Ausgleich dieser Maßnahmenfläche setzt der Bebauungsplan auf der Gemeinbedarfsfläche im Randbereich der Stellplatzfläche eine 2,0 m breite Pflanzfläche fest.
Nach den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sind die festgesetzten Tiefgaragen mit Erdreich in einer Stärke von 30 cm zu überdecken und mit einer geschlossenen Vegetationsdecke zu versehen.
Zum Ausgleich der großflächigen Inanspruchnahme durch die Tiefgaragen werden
die Garagendächer begrünt und in die Freiraumgestaltung mit einbezogen.
Die Belange des Umwelt- und Artenschutzes sind allerdings auch in einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zu prüfen und zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind nachfolgend dargelegt (s. hierzu die Ausführungen
unter den Ziffern 3.6 und 3.7).
3.7 Artenschutzrechtliche Vorprüfung
Im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7
BauGB die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege insbesondere die Auswirkungen u.a. auf Tiere zu berücksichtigen.
Den Anforderungen des Gesetzgebers bezüglich des besonderen Artenschutzes
wird gemäß § 44 BNatSchG durch eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung (KÖLNER
BÜRO FÜR FAUNISTIK, Mai 2013) gefolgt. In der artenschutzrechtlichen Betrachtung ist geprüft worden, ob und - wenn ja - welche artenschutzrechtlichen Konflikte
im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung entstehen können. Weiterhin ist geklärt worden, ob das Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist.
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Aufgrund der geringen Größe des Gebietes, des Fehlens potenziell bedeutender
Strukturen und der damit einhergehenden eingeschränkten Lebensraumeignung
konnte ein Auftreten artenschutzrechtlich relevanter Arten mit Ausnahme der Vögel
und Fledermäuse von vorne herein ausgeschlossen werden. Aber auch bei den
nachgewiesenen Vogelarten und der Zwergfledermaus befinden sich Fortpflanzungsund Ruhestätten ausschließlich in den angrenzenden Randstrukturen zum Plangebiet, nicht im Plangebiet selber. Das Plangebiet dient lediglich dem Mauersegler sowie der Zwergfledermaus als gelegentlich aufgesuchtes Nahrungshabitat. Da es sich
hierbei um Nahrungs-/Jagdgebiete von untergeordneter und damit nicht essentieller
Bedeutung handelt, kann ausgeschlossen werden, dass dieser Verlust zu einer Aufgabe potenzieller Ruhe- und zum Teil auch Fortpflanzungsstätten in den angrenzenden Gärten führt, denn den Arten stehen ausreichend Ausweichnahrungsräume zur
Verfügung.
Eine Aufgabe von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, hervorgerufen durch bau-, betriebs- und / oder anlagebedingte Störwirkungen, ist nicht zu erwarten. Sollte es im
Falle besonders störintensiver baubedingter Störwirkungen zur Brutzeit zu vereinzelten Aufgaben von Bruten in den angrenzenden Gehölzen kommen, können die dort
nachgewiesenen weit verbreiteten Arten jederzeit auf Lebensräume im Umfeld ausweichen. Die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt. Eine Beeinträchtigung von Lokalpopulationen
kann bei allen erfassten Arten ausgeschlossen werden. Damit werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 ff. BNatSchG für die
relevanten Arten auch ohne Planung von Vermeidungsmaßnahmen oder funktionserhaltenden Maßnahmen in keinem Fall ausgelöst. Das Vorhaben ist als artenschutzrechtlich zulässig einzustufen.
3.8 Umweltbelange
Im ‚beschleunigten Verfahren’ nach § 13a BauGB ist kein Umweltbericht gesetzlich
vorgeschrieben, jedoch sind im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich die Belange des Umweltschutzes – vor allem unter dem Gesichtspunkt der Umweltvorsorge –
von hoher Bedeutung. Umweltschäden und Umweltbeeinträchtigungen sollen vermieden bzw. vermindert - sofern sie nicht zu vermeiden sind - ausgeglichen werden.
Eine Verbesserung der Umwelt- und Lebensqualität soll durch vorbeugenden Umweltschutz erreicht werden.
Für die Planänderung sind keine erheblichen Umweltbeeinträchtigungen erkennbar:
•
•
•
•
•
Erkenntnisse über Altablagerungen / Altlasten liegen für das Plangebiet nicht
vor.
Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmäler oder geschützte Landschaftsbestandteile sind vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht betroffen.
Auch gesetzlich geschützte Biotope, FFH- oder Vogelschutzgebiete sind durch
die Planung nicht betroffen, so dass hinsichtlich möglicher SchutzgebietsAusweisungen keine Konflikte zu erwarten sind.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten bei einer Grundfläche von weniger
als 20.000m² - wie im vorliegenden Fall - Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Der Verlust der Maßnahmenfläche M1 aus der rechtsverbindlichen Planung
wird adäquat ersetzt.
Maßnahmen zum Schutz vor Lärm werden entsprechend der Fortschreibung
der lärmtechnischen Untersuchung festgesetzt.
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•
Die Belange des Artenschutzes wurden geprüft. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 ff. BNatSchG konnten nicht festgestellt
werden.
• Innerhalb des Geltungsbereiches sowie im näheren Umfeld sind keine denkmalgeschützten Gebäude/Kulturgüter vorhanden. Auch Bodendenkmäler sind
nach derzeitigem Kenntnisstand im Plangebiet nicht zu erwarten. Auswirkungen auf den Bereich des Denkmalschutzes werden daher nicht gesehen.
Grundsätzlich wird auf die gesetzlichen Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes, insbesondere die §§ 15 und 16 („Entdeckung von Bodendenkmälern“
bzw. „Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern“) hingewiesen. So
sind bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Bodenfunde und –
befunde oder Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande
Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG vom 11.03.1980 (GV.
NW. S. 226/SGV. NW 224)) dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege in
Bonn unmittelbar zu melden. Dessen Weisung für den Fortgang der Arbeiten
ist abzuwarten.
3.9 Verwirklichung des Bebauungsplanes, Kosten
Der Stadt Brühl entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine Kosten.
Die erforderlichen Änderungen an der öffentlichen Erschließungsmaßnahme werden
durch den Antragsteller / Investor vorgenommen.
Der Investor wird sich im weiteren Verfahren in einem noch abzuschließenden Vertrag gegenüber der Stadt zur Herstellung und kostenfreien Übergabe verpflichten.
4. Bauordnungsrechtliche Vorschriften
Da der Bebauungsplan zwar auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung und die
Bauweise einwirken kann, jedoch Anforderungen zur äußeren Gestaltung aus dem
Planungsrecht nicht abzuleiten sind, werden zur Durchsetzung der Gestaltungsziele
Vorschriften an die Gestaltung gem. § 86 BauONRW erforderlich.
•
Dachform, Dachneigung und Materialien
Die in den gestalterischen Vorschriften zugelassene Dachform (FD – Flachdach) und
Neigung (0 - 5°) basiert auf der Grundlage einer konkreten Projektplanung für den
Standort. Danach ist vorgesehen, die geplante Bebauung insgesamt mit Flachdächern zu errichten. Es sind jeweils 2 Geschosse mit einem zurückliegenden 3. geschoß geplant. Die Dachgestaltung mit dem zurückliegenden Geschoss fügt sich gut
in die Umgebung ein.
Im Übrigen setzt der westlich angrenzende Bebauungsplan 06.21 für Teilbereiche
ebenfalls Flachdächer fest.
Mit der Zulässigkeit aller Arten der Dacheindeckung werden den künftigen Bauherrn
eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, bis hin zu einem Grasdach, belassen.
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•
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Grundstückseinfriedungen
Mit den einschränkenden Festlegungen bezüglich der Einfriedungen innerhalb der
Vorgärten wird das Ziel verfolgt, den Grünanteil im Straßenraum im Verhältnis zu den
Verkehrsflächen möglichst groß und durchgängig zu gestalten sowie die Vorgärtenflächen weitestgehend in den Erlebnisbereich des Straßenraumes mit einzubeziehen.
Die Zulässigkeit bestimmter Höhen und Materialien bei den sonstigen Einfriedungen
ist in dem Ziel der Planung begründet, auch innerhalb der Hausgärten optisch eine
gewisse Durchlässigkeit zu gewährleisten, die damit zu einer positiven Gesamtgestaltung beitragen soll. Die verbleibende Auswahl und die Höhe der zulässigen Einfriedungen sind dennoch ausreichend, die jeweiligen Grundstücke untereinander abzugrenzen.
•
Gestaltung der Vorgärten
Die Vorschrift zur Gestaltung der Vorgärten, dass ein bestimmter Anteil der Fläche
bepflanzt werden muss, ist begründet in dem gestalterischen Ziel die Vorgartenflächen auch optisch als Garten wirksam werden zu lassen. Mit dieser Vorschrift soll
zudem der Anteil der versiegelten Flächen in den Vorgärten soweit wie möglich reduziert wird.
Im Auftrag der Stadt Brühl
Grevenbroich, den 11. Juli 2013
La Città Stadtplanung