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Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW Überprüfung der Radwegbenutzungspflicht im Stadtgebiet)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
139 kB
Datum
17.04.2013
Erstellt
08.04.13, 19:33
Aktualisiert
08.04.13, 19:33
Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW
Überprüfung der Radwegbenutzungspflicht im Stadtgebiet) Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW
Überprüfung der Radwegbenutzungspflicht im Stadtgebiet) Beschlussvorlage (Bürgerantrag nach § 24 GO NRW
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Überprüfung der Radwegbenutzungspflicht im Stadtgebiet)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 138/2013 Erstellt am: 28.03.2013 Aktenzeichen: II/320. Verfasser/in: Frau Hausmann Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X nö. Sitzung Termin 17.04.2013 Betreff Bürgerantrag nach § 24 GO NRW Überprüfung der Radwegbenutzungspflicht im Stadtgebiet Veranlasser/in / Antragsteller/in Ein Bürger Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen x ja nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres x — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: x ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag Der Tiefbau- und Verkehrsausschuss beauftragt die Verwaltung die nachfolgend vorgeschlagenen Änderungen von Beschilderungen und Markierungen durchzuführen. Vorlage Nr.: 138/2013 . Seite 2 / 4 Erläuterungen Allgemeines Mit Schreiben vom 28.03.2012 beantragte ein Bürger unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2011 gem. § 24 GO NRW, die Radwegbenutzungspflicht im Stadtgebiet zu überprüfen. Parallel hierzu lief das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Straßenverkehrsordnung, das sich auch mit der Frage der Radwegbenutzung auseinandersetzte. Am 22.11.2012 fand eine Radverkehrsschau der verkehrslenkenden Behörden unter Teilnahme der städtischen Fahrradbeauftragten statt. Im Interesse der Rechtsklarheit bestand jedoch Einvernehmen darüber, dass eine Umsetzung erst nach offizieller Freigabe der StVO- Novelle möglich sein wird. Der Bürger wurde diesbezüglich informiert. (Anlage 1) Mit Inkrafttreten der StVO Novelle zum 01.04.2013 wurde die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben. Benutzungspflichtige Radwege sind die mit Zeichen 237 StVO gekennzeichneten, baulich angelegten Radwege und Fahrradstreifen; mit Zeichen 240 StVO gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege sowie die mit Zeichen 241 StVO gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten Teile von getrennten Rad- und Gehwegen. Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. (VwV StVO zu § 2 Abs. 4 S. 2). Zudem ist gem. § 45 Abs. 1c S. 3 StVO die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht in Tempo 30- Zonen unzulässig. Unter diesen Aspekten wurde der Bedarf an Anpassung von Beschilderung und Markierung von Radwegen überprüft. Widdersdorfer Straße Der Antragsteller hat die Widdersdorfer Straße zwischen Anemonenweg und Einmündung Eisenbahnunterführung beispielhaft als erforderliche Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht benannt. Da die Benutzungspflicht für Radwege für Tempo 30 - Zonen nicht vorgesehen ist, ist dem Antrag zu folgen und die Beschilderung Vz. 240 StVO (gemeinsamer Fuß- und Radweg) zu entfernen. Zudem sollten die Vz. 240 StVO mit Vz. 1012-31 „Ende“ sowie Vz. 276 StVO (Überholverbot) an der Zufahrt zum Bauhof nebst Vz. 102 StVO (Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts) entfernt werden. Geyener Straße (Einmündung Am Kleekamp bis Einmündung Bergheimer Straße). An der Unterführung zum Bahnhof soll an der Rampe das Vz. 239 StVO (Gehweg) mit dem Zusatz Vz. 1022-10 StVO (Radfahrer frei) installiert werden. Die Beschilderung Vz. 240 StVO ist zu entfernen. Albrecht-Dürer-Straße Die Albrecht-Dürer-Straße ist als 30-iger Zone ausgebaut; Geh- und Radweg sind im Verlauf der Albrecht-Dürer Straße aus Richtung Orrer Straße in Richtung Worringer Straße durch eine Mittelmarkierung getrennt. Im Interesse der klaren Rechtsumsetzung soll die gesamte Beschilderung Vz. 240 StVO entfernt und die analog Vz. 240 StVO aufgebrachten Piktogramme auf der Fahrbahn diverser Einmündungen entfernt werden. Vorlage Nr.: 138/2013 . Seite 3 / 4 Adolph-Kolping-Straße In der dortigen 30-iger Zone soll die Beschilderung Vz. 240 StVO sowie die dortige Markierung im Einmündungsbereich entfernt werden. Am Sportzentrum Wegen der dortigen 30-iger Zone soll die Beschilderung Vz. 240 StVO im Einmündungsbereich Worringer Straße sowie im Straßenverlauf in beiden Richtungen entfernt werden. Im Einmündungsbereich Worringer Straße befindet sich eine rote Markierung, die demarkiert werden soll; die dortige Sperrfläche bezieht sich auf die Grundstückseinfahrt und sollte daher bleiben. Im Einmündungsbereich Zur offenen Tür soll die gestrichelte Linie demarkiert werden. Bergheimer Straße/Mittelstraße/Am Bahnhof Auch hier soll wegen der Ausweisung als Tempo 30-Zone im Einmündungsbereich Venloer Straße/Bergheimer Straße sowie am Bahnhof das Vz. 240 StVO entfernt werden. In Höhe der Einmündung Bergheimer Straße/Mittelstraße soll zudem in Höhe der Bahnunterführung an der Rampe das Vz. 239 StVO (Gehweg) mit dem Zusatz Vz. 1022-10 StVO (Radfahrer frei) installiert werden. Am Bahnhof ist im Bereich der denkmalgeschützten Kapelle an der Venloerstraße eine reine Gehwegbeschilderung, Vz. 239 StVO (Gehweg) mit dem Zusatz Vz. 1022-10 StVO (Radfahrer frei) vorgesehen. Donatusstraße Da sich im Abschnitt der Einmündung Donatusstraße/ Helmholtzstraße bis zur Einmündung Donatusstraße / Bonnstraße schutzwürdige Einrichtungen befinden (Schule, Zahnrad- Kinder- und Jugendhaus) und ein ausgebauter, separater Radweg existent ist, sollte dieser Bereich mit Vz. 274- 53 StVO (30 km/ h) ausgeschildert werden, um die Radwegbenutzungspflicht in diesem Bereich aufrecht zu erhalten. Vor der Einmündung Helmholzstraße /Donatusstraße sollte auf der rechten Seite zur Einfahrt Donatusstraße die Beschilderung Ende der Tempo 30-Zone (Vz. 274.2-50 StVO) sowie Vz. 274- 53 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/ h) installiert werden; in der Gegenrichtung Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (Vz. 278-53 StVO). Aus Richtung Bonnstraße ist an der Einmündung Donatusstraße die Beschilderung Tempo 30-Zone (Vz. 274.1-50 StVO) zu entfernen und durch das Vz. 274- 53 StVO (30 km/ h) zu ersetzen (aus der Gegenrichtung mit Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 30 km/h (Vz. 278-53 StVO). Weiterhin sollten im betroffenen Abschnitt in beiden Richtungen die Überholverbote (Vz.276 StVO) durch Vz. 274- 53 StVO (30 km/ h) ersetzt und in Richtung Helmholzstraße in Höhe der Einmündung Container/Schule das Vz. 136 (Kinder) installiert werden. Durchgang links neben Mathildenstraße zur Jahnstraße Dieser sollte beidseitig statt mit Vz. 240 StVO mit dem Vz. 239 StVO (Gehweg) mit dem Zusatz Vz. 1022-10 StVO (Radfahrer frei) ausgewiesen werden. Vorlage Nr.: 138/2013 . Seite 4 / 4 Durchgang Medardusstraße Gleiches gilt für den Durchgang Medardusstraße in beide Richtungen. Die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick die zu ändernden Markierungsarbeiten sind in Anlage 2) verdeutlicht.