Daten
Kommune
Inden
Größe
8,7 kB
Datum
19.12.2012
Erstellt
07.11.12, 20:30
Aktualisiert
20.11.12, 20:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlagen-Nr.
Der Bürgermeister
Aktenzeichen
83/2012
Datum
Schulverwaltungsamt
06.11.2012
öffentlich
Beratungsfolge
Termin
Schulausschuss
21.11.2012
Rat
19.12.2012
TOP Ein Ja
Nein
Ent Bemerkungen
Betrifft:
Namensänderung für die Gemeinschaftshauptschule Inden
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt, den Schulnamen der Gemeinschaftshauptschule Inden gemäß § 6 Abs. 6
SchulG) wie folgt zu ändern …
Begründung:
Schon seit gut einem Jahr wurde in den Berichten des Schulleiters der Wunsch geäußert, den
Schulnamen zu ändern.
Gestützt wurde die Aussage darauf, dass sowohl Eltern als auch Schüler in ihrem Umfeld im
Gespräch zum weiterführenden Schulbesuch ihres Kindes nur ungern den Begriff
Gemeinschaftshauptschule verwenden, obwohl sie von der Leistungsfähigkeit des schulischen
Angebotes und der pädagogischen Ausrichtung überzeugt sind.
Andere Schulen tragen nach außen vielfach den Namen einer Person oder einer Ortslage als
Kennzeichnung mit dem Zusatz der jeweiligen Schulform.
In der Schulkonferenz vom 18.09.2012 stand die Namensänderung der GHS Inden zur
Tagesordnung. Schüler, Eltern und Lehrer sprachen sich einstimmig für die Namensänderung aus.
Der Beschlussinhalt wurde mit Schreiben vom 20.09.2012 der Verwaltung übermittelt.
Folgende Vorschläge wurden durch die Schulkonferenz angeregt:
- Inde-Schule
- Schule am Indemann
- Indemann-Schule
- Indelandschule
Weiter hat die Schulkonferenz beschlossen, dass der Schulträger sich mit dem Finden eines Namens
auch einer bekannten lokalen Persönlichkeit beschäftigen möge. Weiter hat die Schulgemeinde
signalisiert, dass sie offen für die konkrete Namensgebung ist, sofern sie in einem erkennbaren
positiven Bezug zur Örtlichkeit bzw. der geschichtlichen Entwicklung steht.
Der Vorschlag des Herrn Konrektors Gülden sollte insofern ebenfalls in Betracht gezogen werden,
Er regte als Namen an
- Schulzentrum Merödgen.
Eine Änderung des Schulnamens ist durch den Schulträger gem. den Richtlinien des Schulgesetzes
möglich. Einer Zustimmung der Schulaufsicht bedarf es nicht.
Beschlussvorlage 83/2012
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