Daten
Kommune
Pulheim
Größe
135 kB
Datum
05.03.2013
Erstellt
18.02.13, 19:25
Aktualisiert
18.02.13, 19:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
34/2013
Erstellt am:
24.01.2013
Aktenzeichen:
II/512
Verfasser/in:
Andreas Großhennrich
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Jugendhilfeausschuss
X
28.02.2013
Haupt- und Finanzausschuss
X
05.03.2013
Betreff
Richtlinien für die Kindertagespflege in Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
1.116.810 €
— im Haushalt des laufenden Jahres
1.116.810 €
— in den Haushalten der folgenden Jahre
1.116.810 €
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
X ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Ein Anteil von 174.810,-- € von o. g. Summe ist im Produktsachkonto 060101 5334000 (Produkt: „Förderung von Kindern in Tagesbetreuung“, Sachkonto: „Aufwendungen für
Tagespflege„) mit einem Sperrvermerk zu Gunsten des HFA versehen. Der Betrag ist im Veränderungsnachweis zum
NKF-Haushalt 2013 enthalten.
Vorlage Nr.: 34/2013 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
1. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die als Anlage 1 der Vorlage beigefügten ‚Richtlinien für die Kindertagespflege
in Pulheim’. Diese Richtlinien treten zum 01.08.2013 in Kraft.
2. Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem HFA die Aufhebung des Sperrvermerkes im Produkt 06/01/01 „Aufwendungen für Tagespflege (§ 23 KJHG)“
3. Der HFA beschließt die Aufhebung des Sperrvermerkes.
Erläuterungen
Ab dem 01.08.2013 hat jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.
Die Einbindung der Kindertagespflege in die Systematik der Rechtsanspruchsgewährung auf einen Betreuungsplatz
macht eine Überarbeitung der Richtlinien für die Tagespflege zwingend notwendig.
Die Notwendigkeit erstreckt sich sowohl auf die grundsätzliche Systematik der Gestaltung des Verhältnisses zwischen
Eltern/Kind, der Tagespflegestelle und dem öffentlichen Jugendhilfeträger als Rechtsanspruchsgewährleistungsträger,
als auch auf die Neugestaltung der finanziellen Grundlagen.
Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die laufende Geldleistung
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen
2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung (Erziehungsleistung)
3. Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Beiträge zur Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung und Krankenversicherung
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird nach § 23 Absatz 2a SGB VIII vom örtlichen Träger der Jugendhilfe festgesetzt. Dabei dürfen – neben der Leistung im Rahmen des Elternbeitragsverfahrens – keine weiteren Zuzahlungen der
Eltern an die Tagespflegepersonen geleistet werden. Ausgenommen ist die angemessene Kostenbeteiligung für die
Essensversorgung. Diese kann individuell vereinbart werden.
Unter Berücksichtigung von Urteilen der aktuellen Rechtsprechung, der Kommentierungen zur Entstehung des Rechtsanspruches auf einen Betreuungsplatz, der im letzten Jahr im Auftrag des Bundesverbandes für Kindertagespflege
durch das Institut für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz vorgestellten Expertise „Leistungsorientierte
Vergütung in der Kindertagespflege“ sowie den örtlichen Gegebenheiten in Pulheim wird eine Anerkennung der Erziehungsleistung von 2,70 € bis 3,70 € pro Kind/Stunde je nach Qualifizierungsstufe der Tagespflegeperson für angemessen gehalten. Die Sachleistung beträgt 1,80 € je Stunde/Kind und erhöht sich um 0,10 € pro Stunde/Kind wenn die Tagespflege in eigens angemieteten Räumen oder im Eigentum befindlichen Räumen stattfindet, die ausschließlich für die
Kindertagespflege genutzt werden.
Die beigefügten Richtlinien berücksichtigen die zum 01.08.2013 neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Sie begleiten
die Einführung der Kindertagespflege in das Rechtsanspruchsgewährungssystem des Anspruches auf frühkindliche
Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.
Vorlage Nr.: 34/2013 . Seite 3 / 3
Das Jugendamt hat mit der Entwicklung der Richtlinien das zentrale Ziel verfolgt, eine möglichst praxistaugliche Annäherung der formalen Rahmenbedingungen zwischen der Regelungssystematik der rechtlichen Rahmenbedingungen für die
Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und der Kindertagespflege zu erreichen. Unter anderem wurde dafür der
Anspruch auf den zeitlichen Umfang der Betreuung an die Regelungen im Bereich der Kindertageseinrichtungen (25 –
35 - 45 Stunden angepasst).
Verbunden mit der Anpassung der Verfahrenabläufe wurde auch das Regelungswerk für die Bezahlung der Betreuungsangebote verändert. Bislang zahlte die Stadt einen Stundensatz von 4,-- € pro Stunde. Dabei waren Zuzahlungen durch
die Erziehungsberechtigte möglich. Das Fachamt schlägt im Zuge der Anpassung der Richtlinien je nach Qualifizierungsstand und räumlicher Situation eine differenzierte Regelung vor, die in dem beigefügten Richtlinienentwurf geregelt
ist.
Mit der Entwicklung dieses Regelungswerkes leistet das Jugendamt in Zusammenarbeit mit den kooperationsbereiten
Tagespflegestellen einen Beitrag zur Sicherung des dauerhaften Bestandes der Tagespflege als zweite Säule des
Rechtsanspruchssystems für einen Betreuungsplatz der unter dreijährigen Kinder in Pulheim.
Mit den kooperierenden Tagespflegestellen wird ein Kooperationsvertrag gemäß Anlage 2 dieser Vorlage abgeschlossen. Die Vermittlung der entsprechenden Plätze erfolgt durch den öffentlichen Jugendhilfeträger, da diesem gegenüber
der Rechtsanspruch von Seiten der Eltern geltend gemacht wird. Die freien Plätze werden durch die Tagespflegepersonen dem Jugendamt gemeldet.
Der Entwurf dieser Richtlinien wurde auf zwei Treffen mit den Kindertagespflegepersonen mit diesen erörtert.
Zum erwarteten Bedarf an Tagespflegeplätzen wurde ausführlich im Rahmen der Vorlage 372/2012 berichtet.
Die Verwaltung hatte zusätzliche Mittel in Höhe von 174.810 € im Rahmen des Veränderungsnachweises zum NKFHaushalt 2013 angemeldet (siehe Vorlage 400/2012 - 1. Ergänzung), die mit einem Sperrvermerk zu Gunsten des HFA
versehen sind. Der erhöhte Ansatz von insgesamt 1.116.810 € wurde auch für die Folgejahre fortgeschrieben. Fakt ist,
dass auch unter Berücksichtigung der beiden neuen Einrichtungen (Albrecht-Dürer-Str. und Pariser Str.) eine rechnerische Unterdeckung von rd. 80 Betreuungsplätzen für Kinder unter 3 Jahren besteht und daher auch für die Folgejahre
ein verstärkter Betreuungsbedarf von unter 3jährigen Kindern bei Tagespflegepersonen bestehen wird.
Sobald diese Richtlinien durch den JHA verabschiedet sind und die finanziellen Voraussetzungen durch die Aufhebung
des Sperrvermerkes geschaffen sind, wird die Verwaltung durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit unter Berücksichtigung der
neuen Rahmenbedingungen versuchen, weitere Interessierte für die Tätigkeit als Tagespflegeperson zu gewinnen und
zu qualifizieren.
Die neuen Richtlinien treten zum 01.08.2013 in Kraft. Die zur Zeit noch vorhanden Verträge können bis zum Ablauf ihrer
Gültigkeit noch Bestand haben. Insofern gelten für diese die Richtlinien vom 06.10.2011 weiter.