Daten
Kommune
Inden
Größe
76 kB
Datum
15.05.2013
Erstellt
07.05.13, 17:01
Aktualisiert
07.05.13, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Änderungssatzung zur
Hundesteuersatzung
der Gemeinde Inden vom 19. Dezember 2002
in Kraft getreten am 01.01.2003
1. Änderungssatzung vom 21.06.2011
in Kraft getreten am 01.01.2012
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert
durch Art. 4 Transparenzgesetz vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950) und der §§ 3
und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch Art. 1
Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der
Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 06. Juni 2013 folgende 2. Änderungssatzung zur
Hundesteuer-satzung vom 19. Dezember 2002 beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a bis e erhält folgende Fassung:
a)
b)
c)
d)
e)
nur ein Hund gehalten wird 85 Euro;
zwei Hunde gehalten werden 114 Euro je Hund;
drei oder mehr Hunde gehalten werden 156 Euro je Hund;
ein gefährlicher Hund gehalten wird 680 Euro;
zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 850 Euro je Hund.
§ 2 (2) Satz 3 entfällt
Artikel II
§ 3 (2) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Sonstige hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehinderten-ausweis mit
den Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“, „Gl“ oder „H“ besitzen.
Artikel III
§ 7 (2) Satz 2 entfällt.
§ 7 (2) Satz 3 wird zu Satz 2.
§ 7 (3) erhält folgende Fassung:
Seite S 1
Die Gemeinde Inden übersendet dem Hundehalter einen Steuerbescheid. Dieser gilt
gleichzeitig als Nachweis für die steuerliche Erfassung des Hundes bei der Gemeinde Inden.
Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Inden den gültigen Steuerbeschied auf Verlagen vorzuzeigen.
§ 7 (3) S. 5 ff entfallen
Artikel IV
§ 8 Die Ordnungszahl (1) wird gestrichen.
§ 8 Satz 1, 2. Halbsatz erhält folgende Fassung:
zuletzt geändert durch Art. 1 Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S.
394)
Es wird eine neue Nr. 1 eingefügt:
1. als Hundehalter entgegen § 4 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
§ 8 (1) Nr. 1 wird zu § 8 Nr. 2.
§ 8 (1) Nr. 2 wird zu § 8 Nr. 3.
§ 8 (1) Nr. 3 entfällt.
Artikel V
§ 9 erhält folgende Fassung:
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der
Gemeinde Inden vom 01. Januar 2012 insoweit außer Kraft.
Inden, den 06.06.2013
Schuster
Bürgermeister
Seite S 2