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Beschlussvorlage (2 Änderungssatzung Hundesteuersatzung - Synopse)

Daten

Kommune
Inden
Größe
78 kB
Datum
15.05.2013
Erstellt
07.05.13, 17:01
Aktualisiert
07.05.13, 17:01

Inhalt der Datei

Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19. Dezember 2002 in Kraft getreten am 01.01.2003 1. Änderungssatzung vom 21.06.2011 in Kraft getreten am 01.01.2012 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV NRW Nr. 12 S. 269 und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 172) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2011(GV NRW S. 394) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 21. Juni 2011 folgende 1. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 2002 beschlossen: §1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Inden gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. (3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19. Dezember 2002 in Kraft getreten am 01.01.2003 1. Änderungssatzung vom 21.06.2011 in Kraft getreten am 01.01.2012 2. Änderungssatzung vom 06.06.2013 in Kraft getreten am 01.07.2013 Der Kopf der Satzung wird wie folgt geändert (Rechtsanpassung): Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) zuletzt geändert durch Art. 4 Transparenzgesetz vom 17. Dezember 2009 (GV NRW S. 950) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch Art. 1 Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394) hat der Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung am 06. Juni 2013 folgende 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 2002 beschlossen: Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. §2 Steuermaßstab und Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a bis e erhält folgende Fassung: a) nur ein Hund gehalten wird 72 Euro; b) zwei Hunde gehalten werden 114 Euro je Hund; c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 156 Euro je Hund; d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 576 Euro; e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 720 Euro je Hund. a) nur ein Hund gehalten wird 85 Euro; b) zwei Hunde gehalten werden 114 Euro je Hund; c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 156 Euro je Hund; d) ein gefährlicher Hund gehalten wird 680 Euro; e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden 850 Euro je Hund. Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. (2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde, a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienstoder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben; d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. American Staffordshire Terrier Pitbull Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier Mastino Napoletano Mastino Espanol Dogo Argentino Fila Brasileiro Tosa Inu American Bulldog Bullmastiff Mastiff Rottweiler sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen (OVG Juni 2004). § 2 (2) Satz 3 entfällt. §3 Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Inden aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen `BA, `BLA, `aGA oder `HA besitzen. § 3 (2) Satz 2 erhält folgende Fassung: Sonstige hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „Bl“, „aG“, „Gl“ oder „H“ besitzen. (3) Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter aus einer Einrichtung übernimmt, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz besitzt und deren Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestätigt ist. Die Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate erteilt und beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist. (4) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nicht gewährt. §4 Allgemeine Voraussetzungen Steuerbefreiung für (1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist. (2) Der Antrag auf Steuerbefreiung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde Inden zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. (3) Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist. (4) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde Inden schriftlich anzuzeigen. §5 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Redaktionelle Änderung abhandenkommt (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde Inden endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. §6 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden. (3) Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenden oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. Redaktionelle Änderung im Voraus Redaktionelle Änderung abhandengekommenden §7 Sicherung und Überwachung der Steuer (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde Inden anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde Inden weggezogen ist, bei der Gemeinde Inden abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde Inden zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Gemeinde Inden übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Inden die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen Redaktionelle Änderung abhandengekommen § 7 (2) Satz 2 entfällt. § 7 (2) Satz 3 wird zu Satz 2. § 7 (3) erhält folgende Fassung: Die Gemeinde Inden übersendet dem Hundehalter einen Steuerbescheid. Dieser gilt gleichzeitig als Nachweis für die steuerliche Erfassung des Hundes bei der Gemeinde Inden. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Inden den gültigen Steuerbeschied auf Verlagen vorzuzeigen. dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt. (4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde Inden auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet. (5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 25.09.2001 (GV. NRW. 2001 S. 708), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, § 8 Die Ordnungszahl (1) wird gestrichen. § 8 Satz 1, 2. Halbsatz erhält folgende Fassung: zuletzt geändert durch Art. 1 Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni 2009 (GV NRW S. 394) Es wird eine neue Nr. 1 eingefügt: 1. als Hundehalter entgegen § 4 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, § 8 (1) Nr. 1 wird zu § 8 Nr. 2. § 8 (1) Nr. 2 wird zu § 8 Nr. 3. 3. als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde Inden nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, § 8 (1) Nr. 3 entfällt. 4. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, 5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 7 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. §9 § 9 erhält folgende Fassung: Inkrafttreten Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 19. Dezember 2002 insoweit außer Kraft. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden vom 01. Januar 2012 insoweit außer Kraft.