Daten
Kommune
Inden
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Datum
15.05.2013
Erstellt
07.05.13, 17:01
Aktualisiert
07.05.13, 17:01
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Hundesteuersatzung
der Gemeinde Inden
vom 19. Dezember 2002
in Kraft getreten am 01.01.2003
1. Änderungssatzung vom 21.06.2011
in Kraft getreten am 01.01.2012
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW
2023) zuletzt geändert durch Gesetz vom
24. Mai 2011 (GV NRW Nr. 12 S. 269 und
der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 172) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30. Juni 2011(GV NRW
S. 394) hat der Rat der Gemeinde Inden in
seiner Sitzung am 21. Juni 2011 folgende
1.
Änderungssatzung
zur
Hundesteuersatzung vom 19. Dezember
2002 beschlossen:
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten
von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter.
Hundehalter ist, wer einen Hund im
eigenen Interesse oder im Interesse
seines Haushaltsangehörigen in seinem
Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen
Haushalt aufgenommenen Hunde gelten
als von ihren Haltern gemeinsam
gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als
aufgenommen, wenn er nicht innerhalb
von zwei Wochen beim Ordnungsamt der
Gemeinde Inden gemeldet und bei einer
von diesem bestimmten Stelle abgegeben
wird.
Halten
mehrere
Personen
gemeinsam einen oder mehrere Hunde,
so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Als Hundehalter gilt auch, wer einen
Hund in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder auf Probe oder zum
Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen
kann, dass der Hund in einer anderen
Gemeinde der Bundesrepublik bereits
versteuert wird oder von der Steuer befreit
ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein,
wenn die Pflege, Verwahrung oder die
Hundesteuersatzung
der Gemeinde Inden
vom 19. Dezember 2002
in Kraft getreten am 01.01.2003
1. Änderungssatzung vom 21.06.2011
in Kraft getreten am 01.01.2012
2. Änderungssatzung vom 06.06.2013
in Kraft getreten am 01.07.2013
Der Kopf der Satzung wird wie folgt
geändert (Rechtsanpassung):
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW
2023) zuletzt geändert durch Art. 4
Transparenzgesetz vom 17. Dezember
2009 (GV NRW S. 950) und der §§ 3 und
20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV NRW S. 712) zuletzt geändert durch
Art. 1 Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom
30. Juni 2009 (GV NRW S. 394) hat der
Rat der Gemeinde Inden in seiner Sitzung
am 06. Juni 2013 folgende 2.
Änderungssatzung
zur
Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 2002
beschlossen:
Haltung auf Probe oder zum Anlernen den
Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
§2
Steuermaßstab und Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von
einem
Hundehalter
oder
mehreren
Personen gemeinsam
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a bis e
erhält folgende Fassung:
a) nur ein Hund gehalten wird 72
Euro;
b) zwei Hunde gehalten werden 114
Euro je Hund;
c) drei oder mehr Hunde gehalten
werden 156 Euro je Hund;
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird
576 Euro;
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde
gehalten werden 720 Euro je
Hund.
a) nur ein Hund gehalten wird 85
Euro;
b) zwei Hunde gehalten werden 114
Euro je Hund;
c) drei oder mehr Hunde gehalten
werden 156 Euro je Hund;
d) ein gefährlicher Hund gehalten wird
680 Euro;
e) zwei oder mehr gefährliche Hunde
gehalten werden 850 Euro je
Hund.
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3
gewährt wird, werden bei der Berechnung
der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von
Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche
Hunde,
a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder
andere in der Wirkung
gleichstehende
Zuchtmerkmale
gezüchtet werden oder die eine
Ausbildung zum Nachteil
des
Menschen, zum Schutzhund oder
eine Abrichtung auf Zivilschärfe
begonnen oder abgeschlossen
haben.
Als Ausbildung
zum
Schutzhund zählt nicht die von
privaten Vereinen oder Verbänden
durchgeführte sogenannte Schutzdienstoder
Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung
zum
Nachteil
des
Menschen erfolgt;
b) die sich nach dem Gutachten
des beamteten Tierarztes als bissig
erwiesen haben;
c) die in gefahrdrohender Weise
einen Menschen angesprungen
haben;
d) die bewiesen haben, dass sie
unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen
oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser
Vorschrift sind insbesondere Hunde der
Rassen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
American Staffordshire Terrier
Pitbull Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Mastino Napoletano
Mastino Espanol
Dogo Argentino
Fila Brasileiro
Tosa Inu
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Rottweiler
sowie deren Kreuzungen untereinander
sowie mit anderen Hunden.
Kreuzungen
dieser
Rassen
und
Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden
anderer Rassen oder Mischlingen (OVG
Juni 2004).
§ 2 (2) Satz 3 entfällt.
§3
Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als
zwei Monate in der Gemeinde
Inden aufhalten, sind für diejenigen
Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer
Ankunft
besitzen,
wenn
sie
nachweisen können, dass die
Hunde in einer anderen Gemeinde
der Bundesrepublik versteuert
werden oder von der Steuer befreit
sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag
gewährt
für
Hunde,
die
ausschließlich dem Schutz und der
Hilfe Blinder, Tauber oder sonst
hilfloser Personen dienen. Sonst
hilflose Personen sind solche
Personen,
die
einen
Schwerbehindertenausweis
mit
den Merkzeichen `BA, `BLA, `aGA
oder `HA besitzen.
§ 3 (2) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Sonstige hilflose Personen sind solche
Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „Bl“,
„aG“, „Gl“ oder „H“ besitzen.
(3) Eine Steuerbefreiung wird auf
Antrag gewährt für Hunde, die der
Halter aus einer Einrichtung
übernimmt, die eine Erlaubnis nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz
besitzt und deren Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt
bestätigt ist. Die Steuerbefreiung
wird befristet für 12 Monate erteilt
und beginnt mit dem 1. des
Monats, in dem der Hund aus der
Einrichtung übernommen worden
ist.
(4) Für gefährliche Hunde im Sinne
des § 2 Abs. 2 wird eine
Steuerbefreiung nicht gewährt.
§4
Allgemeine
Voraussetzungen
Steuerbefreiung
für
(1) Eine Steuerbefreiung nach § 3 wird nur
gewährt, wenn der Hund, für den
Steuervergünstigung
in
Anspruch
genommen wird, für den angegebenen
Verwendungszweck hinlänglich geeignet
ist.
(2) Der Antrag auf Steuerbefreiung ist
spätestens zwei Wochen vor Beginn des
Monats, in dem die Steuervergünstigung
wirksam werden soll, schriftlich bei der
Gemeinde
Inden
zu
stellen.
Bei
verspätetem Antrag wird die Steuer für
den
nach
Eingang
des
Antrags
beginnenden Kalendermonat auch dann
nach den Steuersätzen des § 2 erhoben,
wenn die Voraussetzungen für die
beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3) Über die Steuerbefreiung wird eine
Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur
für die Halter, für die sie beantragt und
bewilligt worden ist.
(4) Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb
von zwei Wochen nach dem Wegfall der
Gemeinde Inden schriftlich anzuzeigen.
§5
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1.
des Monats, in dem der Hund
aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die
dem Halter durch Geburt von einer von
ihm gehaltenen Hündin zuwachsen,
beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des
Monats, in dem der Hund drei Monate alt
geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3
Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1.
des Monats, in dem der Zeitraum von zwei
Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf
des Monats, in dem der Hund veräußert
oder sonst abgeschafft wird, abhanden
kommt oder eingeht.
Redaktionelle Änderung
abhandenkommt
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus
einer anderen Gemeinde beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des auf den
Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug
eines Hundehalters aus der Gemeinde
Inden endet die Steuerpflicht mit Ablauf
des Monats, in den der Wegzug fällt.
§6
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr
oder - wenn die Steuerpflicht erst während
des Kalenderjahres beginnt - für den Rest
des Kalenderjahres festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat
nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit
und dann vierteljährlich am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November mit
einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Sie kann für das ganze Jahr im voraus
entrichtet werden.
(3) Wer einen bereits in einer Gemeinde
der Bundesrepublik versteuerten Hund
erwirbt oder mit einem solchen Hund
zuzieht oder wer an Stelle eines
abgeschafften, abhanden gekommenden
oder eingegangenen Hundes einen neuen
Hund erwirbt, kann die Anrechnung der
nachweislich bereits entrichteten, nicht
erstatteten Steuer auf die für den gleichen
Zeitraum
zu
entrichtende
Steuer
verlangen.
Redaktionelle Änderung
im Voraus
Redaktionelle Änderung
abhandengekommenden
§7
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen
Hund innerhalb von zwei Wochen nach
der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm
durch Geburt von einer von ihm
gehaltenen Hündin zugewachsen ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem der
Hund drei Monate alt geworden ist, unter
Angabe der Hunderasse bei der
Gemeinde Inden anzumelden. In den
Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die
Anmeldung innerhalb von zwei Wochen
nach dem Tage, an dem der Zeitraum von
zwei Monaten überschritten worden ist,
und in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 1
innerhalb der ersten zwei Wochen des auf
den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund
innerhalb von zwei Wochen, nachdem er
ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat,
nachdem der Hund abhanden gekommen
oder eingegangen ist oder nachdem der
Halter
aus
der
Gemeinde
Inden
weggezogen ist, bei der Gemeinde Inden
abzumelden. Mit der Abmeldung des
Hundes ist die noch vorhandene
Hundesteuermarke an die Gemeinde
Inden zurückzugeben. Im Falle der
Abgabe des Hundes an eine andere
Person sind bei der Abmeldung der Name
und
die
Anschrift
dieser
Person
anzugeben.
(3) Die Gemeinde Inden übersendet mit
dem Steuerbescheid oder mit der
Bescheinigung über die Steuerbefreiung
für jeden Hund eine Hundesteuermarke.
Der Hundehalter darf Hunde außerhalb
seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der sichtbar
befestigten
gültigen
Steuermarke
umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist
verpflichtet,
den
Beauftragten
der
Gemeinde Inden die gültige Steuermarke
auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur
Übersendung einer neuen Steuermarke ist
die bisherige Steuermarke zu befestigen
oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände,
die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen
Redaktionelle Änderung
abhandengekommen
§ 7 (2) Satz 2 entfällt.
§ 7 (2) Satz 3 wird zu Satz 2.
§ 7 (3) erhält folgende Fassung:
Die Gemeinde Inden übersendet dem
Hundehalter einen Steuerbescheid. Dieser
gilt gleichzeitig
als Nachweis für die
steuerliche Erfassung des Hundes bei der
Gemeinde Inden. Der Hundehalter ist
verpflichtet,
den
Beauftragten
der
Gemeinde Inden den gültigen Steuerbeschied auf Verlagen vorzuzeigen.
dem Hund nicht angelegt werden. Bei
Verlust der gültigen Steuermarke wird dem
Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Kosten
ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter
sind verpflichtet, den Beauftragten der
Gemeinde Inden auf Nachfrage über die
auf dem Grundstück, im Haushalt oder
Betrieb gehaltenen Hunde und deren
Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu
erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in
Verbindung mit § 93 AO). Zur
wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist
auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände
sowie
deren
Stellvertreter
zur
wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen
vom Steueramt übersandten Nachweisungen
innerhalb
der
vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs.
1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93
AO).
Durch
das
Ausfüllen
der
Nachweisungen wird die Verpflichtung zur
An- und Abmeldung nach den Absätzen 1
und 2 nicht berührt.
§8
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 20
Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch
Artikel 74 des Gesetzes zur Anpassung
des Landesrechts an den Euro vom
25.09.2001 (GV. NRW. 2001 S. 708),
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 7 Abs.
1 einen Hund nicht oder nicht
rechtzeitig oder unter fehlender
oder
falscher
Angabe
der
Hunderasse anmeldet,
2. als Hundehalter entgegen § 7 Abs.
2 einen Hund nicht oder nicht
rechtzeitig abmeldet,
§ 8 Die Ordnungszahl (1) wird gestrichen.
§ 8 Satz 1, 2. Halbsatz erhält folgende
Fassung:
zuletzt geändert durch Art. 1 Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni 2009
(GV NRW S. 394)
Es wird eine neue Nr. 1 eingefügt:
1. als Hundehalter entgegen § 4 Abs.
4
den
Wegfall
der
Voraussetzungen
für
eine
Steuerbefreiung nicht rechtzeitig
anzeigt,
§ 8 (1) Nr. 1 wird zu § 8 Nr. 2.
§ 8 (1) Nr. 2 wird zu § 8 Nr. 3.
3. als Hundehalter entgegen § 7 Abs.
3 einen Hund außerhalb seiner
Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes
ohne
sichtbar
befestigte gültige Steuermarke
umherlaufen lässt, die Steuermarke
auf
Verlangen
des
Beauftragten der Gemeinde Inden
nicht vorzeigt oder dem Hund
andere Gegenstände, die der
Steuermarke
ähnlich
sehen,
anlegt,
§ 8 (1) Nr. 3 entfällt.
4. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand
oder
deren
Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 7 Abs. 4 nicht
wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand
oder
deren
Stellvertreter entgegen § 7 Abs. 5
die vom Steueramt übersandten
Nachweisungen
nicht
wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§9
§ 9 erhält folgende Fassung:
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2012 in
Kraft.
Gleichzeitig
tritt
die
Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden
vom 19. Dezember 2002 insoweit außer
Kraft.
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in
Kraft.
Gleichzeitig
tritt
die
Hundesteuersatzung der Gemeinde Inden
vom 01. Januar 2012 insoweit außer Kraft.