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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der Grachtstraße, E.-Liblar)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
327 kB
Erstellt
13.09.10, 06:45
Aktualisiert
13.09.10, 06:45
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der Grachtstraße,
E.-Liblar) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der Grachtstraße,
E.-Liblar)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT Der Bürgermeister Az: öffentlich 6A B 8/0921 Amt: - 61 - BeschIAusf.: Datum: Der Bürgerantrag wird zur Beschlussfassung Ausschuss .- - 61 - 17.11.2005 zugeleitet an den für Stadtentwicklung Anregung der Ehel. Betrifft: Änderung E.-Liblar Schwerin, Am Böttchen des Bebauungsplanes Finanzielle 15, Erftstadt im Bereich der Grachtstraße, Auswirkungen: @ Keine Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 17.11.2005 Stellungnahme W~ der Verwaltung: Bei dem im Antrag angesprochen Bereich handelt es sich um die südliche Bebauung entlang der Grachtstraße in Erftstadt-Liblar. Die Grachtstraße bildet den Abschluss des unter Natur- und Denkmalschutz stehenden Schloss parks Gracht. Für den überwiegenden Teil der Bebauung gelten bisher die Bestimmungen des § 34 Baugesetzbuch (Bauen im Innenbereich). Nur in einem kleinen Teilbereich zur Bliesheimer Straße ist ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorhanden (BP Nr. 34); dieser Bebauungsplan setzt eine Flachdachbebauung fest. Die Bebauung an der Grachtstraße bildet bisher mit seiner eingeschossigen Flachdachbauweise bzw. mit gering geneigten Dachformen einen städtebaulich angemessenen Übergang zum Schlosspark Gracht. Dieses bauliche Erscheinungsbild und der großzügige Querschnitt der Grachtstraße vermittelt zwischen dem Siedlungsraum und dem kulturhistorisch wertvollen Schlosspark. Eine Aufstockung der Gebäude mit über dem bisherigen Maß hinausgehenden Dachneigungen stört die vorhandene Höhenproportion und damit insbesondere die städtebauliche Herausstellung des Schloss parks. Daher wird empfohlen, keine neuen Baurechte für Dachneigungen über das bisherige Maß zu schaffen, sondern die bisherigen Regelungstatbestände des § 34 BauGB beizubehalten; danach sind durchaus geneigte Dächer zulässig, wenngleich nicht mit Dachneigungen über ca. 25" bis 3D" . ..- ~ P:\sz\ANTRÄGElb0921.doc Annemie u. Walter Schwerin Am Böttchen 15 50374 Erftstadt An den Herrn Bürgermeister der Stadt Erftstadt Rathaus Holzdamm 10 50374 Erftstadt • • Betr.: Bürgerantrag , Gebäudeaufstockung in der Grachtstr. in Erftstadt-Liblar Sehr geehrter Herr Bürgermeister, wie wir erfahren haben, bemühen sich einige Anwohner der Grachtstr. seit langem ihre Flachdachhäuser in angemessenem Umfang aufzustocken. Bisher wurden diese Anträge alle mit Hinweis auf den bestehenden Bebauungsplan abgelehnt. Nun stammt dieser Bebauungsplan , wie auch die Flachdachbungalows aus den 50er Jahren und war aus damaliger Sicht auch sicher im Trend. Heutzutage muß man indessen feststellen, dass diese Form der Bebauung sicher nicht mehr zeitgemäß ist. Abgesehen davon wird bei der Flachdachbebauung kostbarer Wohnraum verschenkt Die Aufstockung der Häuser würde nicht nur einen Gewinn an Wohnraum ohne zusätzlichen Bedarf an Grund und Boden bedeuten, sondern darüber hinaus auch sicherlich den Gesamteindruck des Wohngebietes positiv beeinflussen. Daß die Aufstockung der Häuser dem Umfeld angemessen sein muß ist dabei eine Selbstverständlichkeit. Zudem ist ja auch festzustellen, dass in zahlreichen anderen Regionen der Stadt Erftstadt eine Aufstockung der Flachdachhäuser seit langem erlaubt ist. Wir beantragen daher, auch aus Gleichbehandlungsgründen , den Bebauungsplan der Region Grachtstr. dahingehend zu ändern, dass eine Aufstockung der Flachdachbungalows in angemessenem Umfang erlaubt ist . Wir würden uns freuen, wenn die Stadt Erftstadt unsere Ansicht teilen und den Anwohnern der Grachtstraße erlauben würde die Grachtstraße durch hübsche, kleine Landhäuser optisch aufzuwerten. Mit freundliehen Grüßen .~, ~ J\ lV~~h Ifdt~